Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 28. März 2012, AZ. 6 C 12.11 entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Fotografierverbot rechtswidrig war.
…Nachdem gegen 10.30 Uhr der Abschluss der Untersuchung des Hauptangeklagten mitgeteilt worden war, gingen ein Pressefotograf und ein Volontär des Haller Tagblatts auf den Einsatzleiter zu und baten darum, Bilder vom Einsatz fertigen zu dürfen. Dieser lehnte dies ab, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: “Wenn sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera, wenn sie fotografieren, ist die Kamera weg.” Die Journalisten haben dann jegliche Bildaufnahmen unterlassen.
Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen.
Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.
Fazit: Das Urteil des BVerwG erleichtert es in Zukunft, sich gegen ein Fotografierverbot bei Polizeieinsätzen zu wehren. Da das Kunsturhebergesetz für jedermann gilt, können sich auch Zeugen, die keinen Presseausweis besitzen, gegen ein Fotografierverbot wehren.
Polizisten im Einsatz müssen sich also grundsätzlich fotografieren lassen!