Es wurde ein Strafantrag gestellt wegen Rechtsbeugung, der Verurteilung mit einem willkürlichem Strafantrag und uneidlichen Falschaussagen von Richtern.
Ich stelle hier nur ein paar Beispiele dar, damit die Vorgehensweise der willkürlichen Verfahrenseinstellungen bei Straftaten der Kollegen deutlich wird.
Zum Zivilverfahren in dem ohne Ende Recht gebeugt worden ist:
Es wurde ua. zur Anzeige gebracht, dass Richter Glöckner für die beklagte Versicherung selbst als Rechtsverteidiger Sachverhalte vorgetragen hat und über diese gelogenen Sachverhalte, dann selbst entschieden hat.
Zum Nachweis wurde ua. auf folgenden Artikel verwiesen:
Richter Dr.Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014
Es gab auch nicht nur einen PKH-Antrag der das Verschulden der auffahrenden Fahrerin am AG-Münster konkret zu 100% annahm, sondern die daraufhin entscheidenden Richterin sah es ebenso und auch ein Mitarbeiter der eigenen Versicherung hat dass so gesehen.
Diese Personen sind entsprechend als Zeugen benannt worden was auch von Staatsanwältin Haderlein alles weggelassen wird.
Ausserdem hat der Kläger dazu entsprechend 70 Leitsätze von Entscheidungen zu Auffahrunfällen eingereicht usw.
Es sind auch Befangenheitsanträge gestellt worden, die alle nie bearbeitet und vollständig ignoriert worden sind. Das Landesjustizministerium teilte dem Kläger mit, dass er entsprechende Rechtsbehelfe wie einen Befangenheitsantrag stellen müsse um herauszubekommen ob entsprechende Richter bei der beklagten Versicherung arbeiten, weil richterliche Nebentätigkeiten in Bayern geheim sind.
Wie man der Verfahrenseinstellung für Kollegen nun entnehmen kann wird das alles komplett wie üblich weggelassen.
Das Strafverfahren:
Der Angeklagte ist mit einem Willkürstrafantrag verfolgt worden.
Man hat einfach Textpassagen aus seinen Schriftstücken herausgenommen, diese in Gänsefüsschen gesetzt und damit eine Anklage gefertigt und den Angeklagten verurteilt.
Da der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten war hatte die Staatsanwältin gegenüber ihm sogar eine besonders hohe Objektivitätspflicht.
Warum die Klageschrift gegen das Willkürverbot verstösst lässt sich der folgenden Entscheidung wunderbar entnehmen, denn dort hat man genau das gleiche gemacht:
Verfassungsgerichtshof Sachsen Beschl. v. 25.05.2011, Az.: Vf. 100-IV-10
Verurteilung wegen Beleidigung muss tatrichterliche Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung erkennen lassen und ist anderenfalls willkürlich; Erforderlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung als Basis einer Verurteilung wegen Beleidigung; Formulierungen wie “Rechtsbeugermafia” und “kriminelle Vereinigung” als Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten
Auch polemische oder verletzende Meinungsäußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG NJW 2002, 3315, 3316), der § 193 StGB prägt. Berechtigte Interessen werden u.a. nur dann nicht wahrgenommen, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik erweist und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt, also an Stelle der Auseinandersetzung mit der Sache die bloße Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht, welche gleichsam an den Pranger gestellt wird (BVerfG NJVV 1995,3303, 3304; 2003, 3760; 2008, 358, 359; BGH NJVV 2009, 1872, 1874; 2690, 2692). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJVV 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus.
Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27). Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit ….
Es reicht halt nicht einfach aus irgendwelchen Texten und Äusserungen Textblöcke herauszunehmen, diese in Gänsefüschen zu setzen und damit dann Menschen wegen Beleidigung anzuklagen, wenn die Äusserungen aus (komplexen) Sinnzusammenhängen stammen. Es muss immer der gesamte Kontext berücksichtigt werden.
Der Strafantrag ist also Willkür, weil die Grund- und Menschenrechte in Diesem verletzt werden und die Verurteilung gemäss dem Strafantag natürlich auch.
Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauss haben in dem Strafverfahren als Zeuge gelogen.
So erklärte Richter Dr. Krauss und Richter Dr. Pfab am AG-Coburg in einem Strafverfahren bei Richter Bauer, dass gegen den Anzeigeerstatter wegen Beleidigung geführt wurde, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung, den der Angeklagte getätigt hätte eine Beleidigung darstellen würde und der Angeklagte von daher zu verurteilen sei. Richter Dr. Pfab erklärte das ganz ausdrücklich.
Auch aufgrund der Zeugenaussagen wurde der Angeklagte dann von Richter Bauer verurteilt. Na, wenn das man keine Rechtsbeugung darstellt und besonders wenn Richter Bauer als Strafrichter weiss, dass die Zeugenaussagen gelogen sind?
Staatsanwältin Haderlein behauptet auch fest, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung und wenn Richtern kriminelle Handlungen unterstellt werden, dass eindeutig strafbar sei:
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter als Urteilskritik stellt keine Beleidigung dar:
BayObLG NJW 2000, 1584. Vgl. auch KG StV 1997, 485 (dort wird einem Richter vorgeworfen,
absichtlich ein Fehlurteil herbeigeführt zu haben). Vgl. des Weiteren KG NStZ-RR 1998, 12
(Bezeichnung einer beisitzenden Richterin als hörig gegenüber dem Vorsitzenden) und
OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263; RGSt 47, 170, 171 sowie § 1 BRAO; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999
Das war also ganz eindeutig von Richter Dr. Pfab und von Richter Dr. Krauss als Zeuge gelogen.
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die nicht aus der Luft gegriffene kriminelle und lügende Bautzener „Rechtsbeugermafia“ gemäss dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, 12.2009
Im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung ist Walter Herrmann, Betreiber der Kölner Klagemauer für Frieden und Menschenrechte, der den zionistischen Israel-Lobbyisten Gerd Burmann in einem Flugblatt als kriminell bezeichnet hatte, vom Amtsgericht Köln freigesprochen worden.
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=20049
Nun erklärt OStAtin Haderlein ja, dass den Richtern strafbare Handlungen “unterstellt” werden. Es wird aber gar nicht geprüft ob diese nicht sogar vorhanden sind.
Diese müssen nicht tatsächlich vorliegen, sondern sozusagen nur aus subjektiver Sicht des Äussernden nach seiner Meinung vorhanden sein können.
„…durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). „
In keinem Fall wird der Wahrheitsgehalt gemäss des Kontextes überprüft aus dem die Aussagen stammen. Das liegt einfach daran, weil man den Kontext komplett gegen die Grund- und Menschenrechte verstossend vollständig ignoriert.
Ergeben sich Aussagen zusätzlich als wahr, dann würde das nur einen zusätzlichen Grund darstellen, warum keine Beleidigung gegeben ist.
Abgesehen davon unterstellt OStAtin Haderlein dem Verurteilten hier ganz eindeutig kriminelle Handlungen, die gar keine sind bei gleichzeitiger Verfolgung mit einem Willkürstrafantrag in Folge der Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte.
Ob das auch eine Beleidigung darstellt, der diese sich strafbar gemacht hat oder ob das nur im Ansehen von niederen Proleten bei Proleten gegeben ist?
Erwin Tochtermann (1930) hat ein Vierteljahrhundert gesessen – seit 1960 für die Süddeutsche Zeitung in bayerischen Gerichtssälen. Seinem Manuskript gab der Autor den Arbeitstitel:
Die Verbrechen der bayerischen Strafjustiz. Unter diese Verbrechen zählt er die Fälle, in denen „Gerechtigkeit nur geübt“ wurde.
Und der Gerichtsreporter weiß: Wer üben muß, der kann nicht.
Diesen „Nichtkönnern“ der bayerischen Strafjustiz ist das vorliegende Buch gewidmet.
Den Lesern, vielleicht auch den Juristen unter ihnen, zeigt Tochtermann, wie haltlos der „Mythos der personifizierten Gerechtigkeit“ ist.
Wie diese “Verbrechen” (zur Zeit sind die Falschaussagen noch “Vergehen” §12 StGB) als Rechtsbeugung in bayrischen Gerichtssälen im weiteren getätigt werden:
Richter Dr. Friedrich Krauss erklärte, dann noch als Zeuge obwohl es nicht angeklagt war, dass die Karikatur von der Umschlagseite des Buches: „Die Rechtsbeugermafia“, die ich zur bildlichen Deutlichmachung der Abdeckung der Coburger Juristen verwendet habe, eine Beleidigung darstellen würde.
Damit hat er wieder als Zeuge gelogen, denn die abdeckenden Juristen waren gar nicht namentlich bezeichnet und dann stellt das selbst gemäss Richter Dr. Eisberg vom AG-Minden, der mich deswegen bereits zu Unrecht verurteilt hat, keine Beleidigung dar und selbst mit namentlicher Benennung stellt es gemäss einer Entscheidung des EuGH keine Beleidigung dar, wenn es auf die Sache bezogen ist:
Auch bei mehr als 10 Befangenheitsgründen ist keine Besorgnis der Befangenheit am AG-Minden, LG-Bielefeld und am OLG-Hamm in richterlichem Humor mit viel Freude gegeben, 2002/2014
Die nächste Lüge als kriminelle Handlung (Vergehen) als Zeuge vor Gericht von Richter Dr. Friedrich Krauss war, dass er alles verschwiegen hat warum der Angeklagte sich überhaupt über die in Coburg vorhandene Rechtssprechung mit Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Lügerei, das ignorieren von Beschwerden und deren daraus folgenden Grund- und Menschrenrechtsverletzungen beschwert hat:
Wer meint, seine Vergesslichkeit als Notausgang benutzen und sich davonstehlen zu können, liegt falsch. Wer bei der Zeugenbelehrung (§ 57 Abs. 2 StPO) des Richters aufmerksam zugehört hat, weiß, dass nicht nur die unrichtige, sondern auch die unvollständige Aussage zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Als unvollständig kann man auch eine Aussage begreifen, die durch vermeintliches Vergessen unvollständig ist und eben nicht dem entspricht, was der Zeuge tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könnte. Das Verschweigen steht insofern dem Belügen gleich und der Einzige, der vor Gericht lügen darf, ist der Angeklagte. http://www.strafakte.de/strafprozessrecht/zeugen-flucht-ins-vergessen-gerichtsamnesie
Richter Dr. Pfab hat als Zeuge erklärt, dass seine Entscheidung vollständig richtig und vollständig fehlerlos und tadellos sei und er habe diese extra noch einmal überprüft und kommt zu keinem anderen Ergebnis, dass diese vollständig richtig sei:
Richter Dr. Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014
Da hat Richter Dr. Pfab wohl wieder als Zeuge gelogen.
Der Angeklagte erklärte schon zuvor, dass Richter Dr. Pfab wohl schizophren sein müsse, wenn er seine Entscheidung für richtig hält, weil man so einen Schwachsinn mit etwas rechtlichem Verstand nicht für richtig halten kann.
Er ist dann verurteilt worden, weil er die Entscheidung “Schwachsinn” nannte und sich entsprechend über die “Schizophrenie” von Richter Dr. Pfab äusserte, die sich durch seine Zeugenaussage ja zusätzlich auch noch als Wahrheitsgemäss bestätigt hat.
In Coburg dürfen alle Juristenkollegen lügen und diese sollen sogar lügen um die gegen das Willkürverbot verstossende „Veruteilungsanordnung“ des Präsidenten des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauss herbeizuführen und der Angeklagte darf die Wahrheit nicht sagen.
Das soll erstmal ausreichen, da es zuviel Arbeit macht alles zu erläutern. Aber was insoweit basierend auf diesen Artikel bei der Generalstaatsanwaltschaft geschieht wird genau das gleiche sein.
In dem Artikel kann man mehr über Richter Bauer und den laut schreienden Richter Dr. Krauss erfahren und wie die Coburger Justiz verhindert, dass man die entsprechenden Rechtsverletzungen beweisen kann und dass man 150 EUR Ordnungsgeld erhalten muss, wenn man sein Recht auf Protokollierung oder das Stellen eines Befangenheitsantrags wahrnimmt:
Gemäss Staatsanwältin Haderlein stellt folgende Aussage, die auf der Seite zu lesen ist ebenfalls eine Beleidigung dar: “Einen solchen im Gerichtssaal herumbrüllenden „Richter“ habe ich bis jetzt nur in einer Fernsehdokumentation in Gestalt von „Richter“ Freisler im III. Reich gesehen.”
Das ist natürlich selbstverständlich in dem Zusammenhang geäussert gemäss der Rechtssprechung des BVerfG keine Beleidigung, denn diesbezüglich kommt es auf den Zusammenhang an in dem diese Äusserung getätigt wird:
Die nicht aus der Luft gegriffene kriminelle und lügende Bautzener „Rechtsbeugermafia“ gemäss dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, 12.2009
Die Justiz insgesamt hat nie mit ihrem Unrecht aus der Nazizeit gebrochen:
Rolf Bossis Bekenntnis, bis zum letzten Atemzug gegen das illegale Fortbestehen des Dritten Reichs in der Justiz kämpfen zu wollen und “Die Rechtsbeugermafia”.
Richter Nescovik, BGH: “…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”
Folgende Äusserung stammt nicht einmal aus einem Sinnzusammenhang.
Eine Beleidigung liegt gemäss dem AG-Frankfurt aber nicht vor, weil die Aussage der Wahrheit entspricht:
“Erben der Firma Freisler”, Henryk M. Broder über deutsche Gerichte
Der Präsident Bernhard Kramer des LG-Frankfurt stellte Strafantrag.
Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit, welches häufig vielmehr dazu dient den Angeklagten zB. aufgrund von “abartigen geistigen Krankheiten” oder sonstwas rechtlos zu stellen, die dann allerdings auch gar nicht festgestellt wurden, wurde allerdings gar nicht erst eingeholt.
Amtsgericht München spricht Broder im Beleidigungsprozess frei, Frankfurter Allgemeine, 23.04.2007
Die vorliegende Erklärung, dass Staatsanwältin Haderlein und Staatsanwältin Franke entsprechend mit der Verletzung von Grund- und Menschenrechten und in Willkür (gemäss dem Sächsischen Verfassungsgericht) gegen den Angeklagten vorgehen stellt selbstverständlich wieder eine Beleidigung dar.
Diese wird aber gemäss §154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil er bereits aufgrund von ebenfalls nicht vorhandener Beleidigungen wo er gleichermassen Grund- und Menschenrechtswidrig in einem Willkürstrafverfahren wegen Beleidigungen verurteilt wurde, die keine sind.
Im vorliegenden Fall ist keine einzige Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht worden und das interessiert zusätzlich auch gar nicht, sondern ganz im Gegenteil wie man auch an Oberstaatsanwältin Haderlein sieht werden sogar gleiche Lügen kollegial übernommen.
usw.
Auch in dem Artikel kann man sehr gut nachlesen wie das System unter Juristenkollegen funktioniert und um was für eine Justiz es sich handelt:
Pseudoparagraf Strafvereitelung im Amt, Ermittlungen nur zum Schein, Beschwerdeabweisungen bei Sonderzuweisungen mit inhaltslosen Textkonserven und dem Zeug zur Satire, 26.02.2013
Und das eingestellte Verfahren bezüglich des gelogenen Schriftsatzes von RA Zeitner findet man unten auf der folgenden Seite. Es sind alle Lügen fein säuberlich mit Nachweisen dokumentiert worden:
Dort ist folgendes Nachzulesen:
“RA Zeitner erklärt, dass die Beklagte entsprechendes aus der Unfallakte entnommen habe. (Anlage 1e)
Daher handelt es sich um bewusst falschen Sachvortrag.”
Die Versicherung hat entprechende Sachverhalte angeblich der Unfallakte entnommen und die Unfallmeldung wurde dem Kläger immer geheim gehalten. Erst lange Zeit nach dem Strafantrag hat er die Unfallmeldung, der auffahrenden Frau B. (jetzt Frau F.) erhalten. Aus der ergab sich, dass die auffahrende Fahrerin statt erlaubter max. 60km/h mit 120km/h gefahren ist.
Diese Unfallmeldung hat die beklagte Versicherung auch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, denn damit hätte die Staatsanwaltschaft der auffahrenden Fahrerin auch konkret nachweisen können, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist und hätte diese dann entsprechend deswegen und wegen fahrlässiger Körperverletzung anklagen können.
(In Coburg wird die zivile Haftung entgegen der Rechtssprechung in der gesamten anderen BRD in etwa nach der Höhe der Strafe bemessen, die man für Sachverhalte erhalten hat, die etwa zur gleichen Zeit gegeben waren als der Unfall stattfand.)
Diesen entscheidenden erheblichen Sachverhalt hat auch RA Zeitner ebenfalls zusätzlich auch noch verschwiegen.
Wie man der folgenden Entscheidung von Staatsanwältin Haderlein entnehmen kann werden die konkreten Gründe alle komplett weggelassen und verschwiegen.
Es wird der Sachverhalt auch gelogen dargestellt:
Staatsanwaltschaft Coburg, 96410 Coburg, Oberstaatsanwältin Haderlein
Geschäftszeiten 105 Js 6292/14 07.08.2014
Ermittlungsverfahren gegen Bianka Franke, Wolfram Bauer, Dr. Michael Imhof, Dr. Frank Glöckner, Dr. Christian Pfab, Dr. Friedrich Krauß, Karolin Lindner, Frank Stefan Zeitner, Michaela Heublein wegen Rechtsbeugung
Sehr geehrter Herr xxx,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 05.08.2014 folgende Entscheidung getroffen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gründe:
Mit E-Mail-Schreiben vom 22.05.2014 an die Staatsanwaltschaft Coburg stellte xxx “Strafanträge/Strafanzeigen insbesondere wegen Beleidigung” gegen verschiedene Richter und Staatsanwälte, die dienstlich mit ihm befasst waren.
Er behauptet, das Verfahren 11 C 999/10 des Amtsgerichts Coburg sei von den Richtern nicht ordnungsgemäß durchgeführt und entschieden worden.
Im Verfahren 3 Cs 123 Js 10673/12 werde er mit einem Strafantrag verfolgt, der gemäß der stetigen Rechtsprechung des OLG und des Bundesverfassungsgerichts gegen das Willkürverbot verstoße. Diese Willkür sei auch in der Hauptverhandlung fortgeführt worden. Dies erfülle den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Ferner stellte der Anzeigeerstatter Strafantrag gegen Rechtsanwalt Zeitner “mit eventueller Strafvereitelung, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht”.
Aus den Ermittlungsakten 105 Js 10613/13, 105 Js 4325/11, 105 Js 10679/12, 105 Js 2046/13 und 123 Js 10673/12 sowie den Akten 11 C 999/10 des Amtsgerichts Coburg ergibt sich folgender Sachverhalt:
a) 11 C 999/10 AG Coburg
Mit Schreiben vom 07.07.2010 stellte xxx beim Amtsgericht Coburg Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die HUK Coburg. Die Versicherung sollte verurteilt werden, seine Rückstufung in der Kfz-Versicherung rückgängig zu machen.
Die HUK Coburg wurde bzw. wird im Verfahren 11 C 999/10 vor dem Amtsgericht Coburg von Rechtsanwalt Frank Zeitner aus Coburg vertreten.
Der Anzeigeerstatter, der bei der HUK Coburg haftpflichtversichert war, war am 22.07.2007 in einen Verkehrsunfall auf der A 2 im Kreis Minden/Lübeck verwickelt. Als Unfallgegner war der von B. gesteuerte Pkw Honda mit dem amtlichen Kennzeichen WA xxx beteiligt. Der Anzeigeerstatter war mit Pkw und Anhänger unterwegs. Der Anhänger schaukelte sich auf, das Gespann wurde herumgeschleudert. Durch das liegengebliebene Gespann wurden zwei Fahrstreifen blockiert. B. näherte sich von hinten. Sie versuchte auszuweichen, wobei sie in die Leitplanke geriet und der von ihr gesteuerte Pkw beschädigt wurde.
[Anm. Das ist völlig falsch dargestellt und gelogen. Der PKW stand entgegen der Fahrtrichtung mit Abblendlicht und Warnblinkanlage auf der mittleren Spur der Autobahn. Frau B. näherte sich über eine Strecke von 600m allein auf der mittleren Spur dem Erstunfallfahrzeug (mit 120km/h statt erlaubter max. 60km/h) und konnte vor Diesem nicht mehr anhalten.
So wurde der Unfallhergang auch am AG-Münster aufgrund der Aktenlage festgestellt allerdings war da noch nicht bekannt, dass Frau B. beweisbar 60km/h zu schnell gefahren ist, weil RA Zeitner und die Versicherung die Unfallmeldung von Frau B. immer verschwiegen haben, sondern es wurde dort ein Anscheinsbeweis für zu schnelles Fahren angenommen.
Wie man hier schon sieht ergibt das einen ganz anderen Sachverhalt. Ob der dahinter liegende Anhänger 2 Fahrspuren blockierte ist also völlig unbedeutend, weil dieser am Zweitunfall gar nicht beteiligt und damit nicht unfallursächlich war.
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen sich darüber hinaus auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben (st. Rspr., BGH, NZV 2010, 293; NJW 2000, 3069; NJW 2005, 1940; NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183). Eine nur abstrakte Gefahrerhöhung reicht ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage.
Unfallursächlich am Zweitunfall war ihr wesentlich zu schnell fahrender PKW, der hell leuchtende stehende Erstunfall-PKW und die Leitplanke.
Staatsanwältin Haderlein wiederholt hier also genau einen Teil der gelogenen Behauptungen selbst, die getätigt worden sind und untersucht gar nicht ob der Sachverhalt von den beteiligten Richtern und Rechtsanwälten etc. (absichtlich) falsch dargestellt worden ist und ob RA Zeitner vor Gericht gelogen hat.
Ob diese das (auch) mit Absicht macht um den Kollegen Richter Dr. Pfab abzudecken?
Wir erinnern uns – Richter Dr. Pfab hat ausgesagt, dass seine Entscheidung vollständig richtig sei. Mit dem vorliegenden von Staatsanwältin Haderlein selbst erklärten Sachverhalt erweckt diese den Anschein für den Kollegen, dass dieses tatsächlich so ist.
Desweiteren ist es so, dass wenn die Entscheidung von Richter Dr. Pfab falsch ist, sich auch ein anderes Bild bezüglich der angeklagten wertenden Äusserungen über seine Entcheidungsleistung ergeben. Daher wird OStAtin Haderlein alles unterlassen was zu einer begünstigenden Aufklärung dieses Sachverhalts für den wegen Beleidigung veurteilten führen kann.]
Die HUK Coburg regulierte in der Folgezeit die Ansprüche des Unfallgegners und stufte den Anzeigeerstatter aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.07.2007 höher.
Der Prozesskostenhilfeantrag wurde von der zuständigen Richterin am Amtsgericht Kolk, vormals Leonhardt, mit Beschluss vom 23.08.2010 abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt dass kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Rückstufung bestehe. Der Haftpflichtversicherung stehe gemäß § 10 AKB bei der Schadensregulierung ein weiter Ermessunqsspielraum zu, wobei Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und Gesichtspunkte der Prozessökonomie Berücksichtigung finden können. Die HUK Coburg als Kfz-Haftpflichtversicherer sei ihrer Pflicht nachgekommen, auf die Interessen des Versicherungsnehmers, d. h. des Anzeigeerstatters, Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht werde nur verletzt, wenn eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchgeführt werde. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.
[Anm. was wurde hier weggelassen?
Es wurde von Richterin Kolk (und allen folgenden Richtern) bereits gar nicht überprüft ob die Versicherung eine sorgfältige und ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen hat, denn dazu hätte die Versicherung erstmal vortragen müssen wie diese überhaupt damals zum Regulierungszeitpunkt geprüft hat. Was der Kläger in Fettschrift immer wieder vorgetragen hat und auch erklärt hat, dass er gemäss dem BGH einen entsprechenden Auskunftsanspuch hat.
Rechtsanwalt Zeitner hat lauter Lügen vorgetragen aber dass worum es geht hat er gar nicht vorgetragen.
Alle Richter tragen selbst für die beklagte Versicherung vor, dass diese im Regulierungszeitpunkt sorgfältig und ordnungsgemäss geprüft hätte, dabei können die das ja alle gar nicht wissen.
Der Haftpflichtversicherer muss eine Rückstufung rückgängig machen, wenn er voreilig und ohne sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage den Schaden des Unfallgegners ganz oder teilweise reguliert hat (AG Kenzingen 19.10.00, 1 C 157/00)
Die Versicherung darf nicht „auf gut Glück“ regulieren, so der BGH bereits in einem Urteil vom 20.11.80, VersR 81, 180. Die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung trägt freilich der Versicherungsnehmer. Erleichterung hat er dadurch, dass die Versicherung zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist; zumindest helfen die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast.
Es ist einmal auch mit den Entscheidungen des AG-Münster im konkreten Fall und insgesamt 70 Leitsätzen zu Auffahrunfällen nachgewiesen worden , dass eine völlig unsachgemässe Regulierung vorliegt, denn die Versicherung erklärte, dass eine Mithaftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin ausgeschlossen sei.
Desweiteren kommt es darauf nicht unbedingt an, denn die Versicherung darf nicht auf “Gut Glück” regulieren. Wenn diese auf “Gut Glück” reguliert, dann kann diese ja auch zufällig auf ein richtiges Ergebnis gekommen sein.
Man hat also 2 Möglichkeiten nachzuweisen ob die Versicherung sorgfältig geprüft hat.
Einmal ein völlig unsachgemässes Regulierungsergebniss. In dem Fall müsste die Versicherung dann nachweisen, dass diese dennoch zum Zeitpunkt der Regulierung eine sorgfältige Prüfung vorgenommen hat, denn die sorgfältige Prüfung ist gemäss Vertrag geschuldet.
Es kann ja auch sein, dass sich eine völlig falsche Regulierung erst später heraus stellt. Im vorliegenden Fall hat das AG-Münster ja auch konkret ein 100% Verschulden der auffahrenden Fahrerin später festgestellt. Allerdings basierend auch aufgrund der Aktenlage zum Regulierungszeitpunkt.
Ausserdem kann man das mit der Auskunftspflicht und der tatsächlich durchgeführten Regulierung nachweisen, die entweder völlig Fehlerhaft oder auf gar nicht durchgeführt wurde und zwar auf “Gut Glück”.
Das hat folgenden Grund:
Als Versicherungsnehmer hat man keine Rechte in die Regulierung in irgendeiner Weise einzugreifen, die die Versicherung vornimmt (AG Düsseldorf, Az.: 38 C 7609/10, Urteil vom 10.11. 2010). Man ist also der Versicherung bei der Regulierung vollständig ausgeliefert und entsprechend muss die Versicherung äusserst sorgfältig bei der Prüfung vorgehen, denn dafür bezahlt man auch seinen Versicherungsbeitrag.
Nimmt die Versicherung keine sorgfältige Prüfung vor, kann diese die vertraglichen Folgen daraus, die Rückstufung im SF-Rabatt, auch nicht geltend machen.
Der Auskunftsanspruch wurde von allen beteiligten Richtern vereitelt stattdessen sind von Richtern selbst Lügen vorgetragen worden wie die Versicherung angeblich im Zeitpunkt der Regulierung reguliert hätte.
Sehr schön lässt sich das an einem Sachverhalt verdeutlichen, den Richter Glöckner als Rechtsvertreter der Versicherung vorgetragen hat:
“Zudem hat aus Sicht des Sachbearbeiters jedenfalls die Fahrerin des unfallgegnerischen PKW auch die an diesem Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten.”
Es war allerdings eine Sachbearbeiterin die den Unfall reguliert hat und kein Sachbearbeiter und vorstehendes hat keiner der Prozessparteien vorgetragen. Aus den vagen Äusserungen, die die Versicherung gegenüber dem Kläger erklärt hat lässt sich zudem eine Regulierung auf Basis einer solchen Sicht der Sachbearbeiterin gar nicht entnehmen und dann kommt noch hinzu, dass wenn diese eine solche Sicht gehabt hätte, es eindeutig keine ordnungsgemässe Regulierung gewesen wäre, denn aus der Unfallmeldung der Frau B. ergab sich, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist.
Man sieht also wie Recht gebeugt wird. Weil die Sachbearbeiterin glaubte, dass Frau B. nicht zu schnell gefahren ist, ist die Regulierung ordnungsgemäss erfolgt obwohl nur max. 60km/h erlaubt waren und diese mit 120km/h gefahren ist.
Dann gibt es nie eine nicht-ordnungsgemässe Regulierung, denn die Versicherung muss dann nur sagen, dass diese an die Richtigkeit ihrer Entscheidung geglaubt hat und im vorliegenden Fall trägt es Richter Glöckner als Rechtsvertreter für die Versicherung selbst vor.
Desweiteren ist bei entsprechenden Auffahrunfällen, wenn jemand auf ein stehendes Fahrzeug auffährt ein Anscheinsbeweis gegeben, der gegen den Auffahrenden spricht, weil man stets vor Hindernissen anhalten können muss und daher ist das Sichtfahrgebot die goldene Regel des Strassenverkehrs.
Wenn die Sachbearbeiterin also angenommen hat, dass die auffahrende Fahrerin nicht zu schnell gefahren ist, dann hätte diese aber Annehmen müssen, dass die Fahrerin die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat und dadurch ein Verschulden vorliegt.
Einen atypischen Geschehensablauf hätte die Gegenseite beweisen müssen und für einen solchen gab es keine Hinweise. Entsprechendes wird aus dem Grund von Richter Glöckner eben auch weggelassen.
Gemäss den vagen Äusserungen der Versicherung gegenüber dem Kläger hat die Versicherung allein aufgrund den Betrafungsergebnissen gemäss der Staatsanwaltschaft reguliert, welches keine ordnungsgemässe Regulierung darstellt (AG Kerpen · Urteil vom 13. März 2003 · Az. 25 C 40/02, bestätigt in allen folgenden Instanzen.) und damit lässt sich auch erklären warum diese zu Null % Haftung der mit 60km/h zu schnell auf eine stehendes hell beleuchtetes Fahrzeug gekommen ist. Der Erstunfallfahrer hat 25 EUR Ordnungsgeld für ein unbekanntes Vergehen bezahlt und das Verfahren gegen die Zweitunfallfahrerin ist eingestellt worden, weil man ihr nicht beweisen konnte zu schnell gefahren zu sein.
Jetzt kommt der absolute Hammer. Gerade weil die Versicherung so reguliert habe, soll diese gemäss Richter Dr. Pfab richtig reguliert haben, denn der Kläger hat 25 EUR bezahlt (egal wofür! Kausalität für den Unfall?) was ein Indiz (Beweis notwendig! st. Rspr., BGH, NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183) für sein Verschulden darstellt:
Richter Dr. Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014
Und selbst wenn er für ein kausaul mit dem Unfall verknüpftes bewiesenes verschuldetes Geschehen ein Ordnungsgeld gezahlt hat, dann ist es völlig unbedeutend ob er eine Strafe dafür bezahlt hat oder nicht. Es wäre dann zivilrechtlich nur das mit dem Unfall kausal bewiesene Verschuldensgeschehen relevant, denn das Unfallgeschehen mit einen kausalen Zusammenhang mit einer Unfallursache hat es nicht aus dem Grund gegeben, weil man ein Ordnungsgeld bezahlt hat oder eine sonstige Strafe erhalten hat, sondern das ergibt sich nur aus dem Unfallgeschehen selbst.
Bei Richter Dr Pfab ist das umgekehrt. Wer ein Ordnungsgeld bezahlt hat, der hat auch den Unfall aufgrund einer Unfallursache verschuldet. Wenn man also ein Ordnungsgeld bezahlt hat, weil der PKW ein schlecht lesbares Nummernschild hatte, dann ist das gemäss Richter Dr. Pfab die Unfallursache und weswegen man den Unfall auch noch verschuldet hat, weil man eben 25 EUR bezahlt hat und es kommt gemäss ihm nur allein darauf an ob man 25 EUR bezahlt hat oder nicht.
So dürfte deutlich werden um was für einen rechtlichen Schwachsinn es sich bei der Verschuldenszuordnung aufgrund von Ordnungsgeldern von Richter Dr. Pfab handelt insbedondere, da er Volljurit und sogar Richter mit Dr. Titel ist.
Es wurde immer wieder vorgetragen, dass der Kläger einen Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung habe und der Auskunftsanspruch wurde immer wieder vereitelt.
Auch in der Beschwerde bei Richterin Lindner wurde das ausdrücklich vorgetragen, dass seinem Auskunftsanspruch nicht nachgekommen wird und das stattdessen die Richter selbst für die Versicherung als Rechtsvertreter Sachverhalte erfinden, wie diese angeblich im Regulierungszeitpunkt reguliert hat, die zudem auch noch gelogen sind.
Jetzt kommt die perfide Entscheidung und die Rechtsbeugung von Richterin Lindner, die besagt, dass der Kläger keine Rechte mehr geltend machen könne, weil er immer wieder das gleiche vorträgt und damit bisher auch keine Rechte geltend machen konnte. (Mal ganz abgesehen davon dass das auch noch gelogen ist, denn es wurde nicht immer wieder nur das Gleiche vorgetragen, sondern es wurde auch der rechtliche Schwachsinn einer jeden Entscheidung konkret widerlegt und bei Richter Glöckner wurden ganz neue Sachverhalte vorgetragen aufgrund derer ein erneuter PKH-Antrag überhaupt erst möglich war.):
Rechtliche Verarschung mit Verurteilungssatire zur Abdeckung der Kollegen nun auch bei Richterin Lindner vom LG-Coburg, 18.02.2014
Aber was soll man denn bezüglich des Auskunftsanspruches anderes vortragen, wenn bei keinem einzigen Richter dem Auskunftanspruch nachgekommen wird, den man immer wieder ausdrücklich einfordert.
Was soll man denn anderes zu der Haftung vortragen, wenn von den Juristen erklärt wird, dass eine Mithaftung der 60km/h zu schnell fahrenden Fahrerin auf ein hell beleuchtetes Fahrzeug ausgeschlossen ist?:
Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende auch ohne aufgestelltes Warndreieck zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).
Und dazu dann die beiden Richter vom AG-Münster als Zeugen benennen, die im konkret vorliegenden Fall ebenfalls der Meinung sind, dass die auffahrende Fahrerin zu 100% haftet.
Soll man dann als Prolet auch lauter Lügen vortragen wie RA Zeitner oder als Zeuge lügen wie Richter Dr. Pfab oder Richter Dr. Krauss, damit man deswegen selbstverständlich strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird von den Kollegen?
Nun kann man sich in etwa vorstellen wie Staatsanwältin Haderlein gemeinschaftlich mit ihren Kollegen und Kolleginnen tätig ist. ]
Gegen diesen Ablehnungsbeschluss legte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 01.09.2010 Beschwerde ein.
Richter am Landgericht Dr. Pfab als zuständiger Einzelrichter des Landgerichts Coburg wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2010 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass das Amtsgericht Coburg beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die HUK Coburg bei der Schadensregulierung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung wies Richter am Landgericht Dr. Pfab mit Beschluss vom 29.09.2010 als unbegründet zurück.
Der Anzeigeerstatter zahlte in der Folgezeit keinen Kostenvorschuss ein. Er beantragte vielmehr am 13.03.2013 beim Amtsgericht Coburg erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Den neuerlichen Antrag begründete er insbesondere damit, dass ihm für eine Klage gegen die LVM, Landwirtschaftlicher Versicherungsverein, Haftpflichtversichererder Unfallgegnerin B., vom Amtsgericht Münster zu 100 % Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Dies belege, dass die HUK Coburg zu Unrecht reguliert habe und er mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Coburg Erfolg haben müsse.
Der zuständige Zivilrichter Dr. Glöckner wies mit Beschluss vom 15.10.2013 den neuerlichen PKH-Antrag zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass nach wie vor nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der HUK Coburg durch die Regulierungsentscheidung auszugehen sei. Die Versicherung habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.
Gegen diese Entscheidung legte der Anzeigeerstatter sofortige Beschwerde ein.
Richter am Landgericht Dr. Koch wies als zuständiger Einzelrichter des Landgerichts Coburg mit Beschluss vom 28.11.2013 die sofortige Beschwerde zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Schadensregulierung durch die HUK Coburg nicht völlig sachfremd sei und eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege.
Richterin am Landgericht Lindner wies die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung vom
16.12.2013 durch Beschluss vom 13.02.2014 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Anzeigeerstatter lediglich seine bereits bekannten Argumente wiederhole und keine abweichende Beurteilung in Betracht komme.
xxx erstattete im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren mehrfach Strafanzeigen.
Die Verfahren gegen Rechtsanwalt Zeitner (105 Js 2046/13 und 105 Js 10679/12), RiLG Dr. Koch (105 Js 10613/13) und RiLG Dr. Pfab (105 Js 4325/11) wurden sämtlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
c) 123 Js 10673/12
Gegen den Anzeigeerstatter ist unter 123 Js 10673/12 ein Strafverfahren wegen Beleidigung anhängig. Dem Anzeigeerstatter liegt zur Last, in der Zeit vom 27.09.2012 bis zum 11.07.2013 in sieben Fällen Schreiben oder E-Mail-Schreiben an Amts- und Landgericht Coburg, den Präsidenten des Landgerichts Coburg Dr. Krauß, Richter am Landgericht Dr. Pfab und Richterin am Amtsgericht Kolk, vormals Leonhardt, geschickt zu haben, in denen er diese mit beleidigenden Äußerungen bedachte, um seine Missachtung auszudrücken.
Der Präsident des Landgerichts Dr. Krauß hat als Dienstvorgesetzter der Richter Straf-antrag gestellt.
Der Strafbefehl wurde von Staatsanwältin Heublein beantragt.
In diesem Verfahren fand am 12.03.2014 Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Coburg -Strafrichter – unter Vorsitz von Richter am Amtsgericht Bauer statt. In der Sitzung wur-den Richterin am Amtsgericht Kolk, Richter am Landgericht Dr. Pfab und Präsident des Landgerichts Dr. Krauß als Zeugen vernommen.
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Coburg war Staatsanwalt Dr. Imhof. Er beantragte, den Anzeigeerstatter wegen Beleidigung in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,- Euro zu verurteilen.
Richter am Amtsgericht Bauer sprach den Anzeigeerstatter wegen Beleidigung in 7 Fällen, hiervon in zwei Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen und in zwei Fällen in jeweils 3 tateinheitlichen Fällen, schuldig. Er verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen a 15,– Euro.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte (= Anzeigeerstatter) als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Staatsanwältin Franke hat die Berufungsbegründung gefertigt.
Das Landgericht Coburg hat mit Verfügung vom 30.07.2014 ein medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB in Auftrag gegeben.
3. Das Verfahren war einzustellen, weil strafbares Verhalten nicht feststellbar ist.
a)
Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Einstellungsgründe in den Verfahren gegen Rechtsanwalt Zeitner (105 Js 2046/13 und 105 Js 10679/12), Richter am Landgericht Dr. Koch (105 Js 10613/13) und Richter am Landgericht Dr. Pfab (105 Js 4325/11). An diesen Gründen hat sich nichts geändert.
b)
Auch die Entscheidungen der nunmehr erstmals angezeigten Richter Dr. Glöckner, Kolk und Lindner sind nicht zu beanstanden.
c)
Soweit der Anzeigeerstatter Rechtsbeugung behauptet, weil von PräsLG Dr. Krauß Strafantrag gestellt wurde, von den Staatsanwälten Franke, Heublein und Dr. Imhof die Strafverfolgung wegen Beleidigung gegen ihn betrieben wurde/wird und Richter am Amtsgericht Bauer ihn verurteilt hat, ist kein strafbares Verhalten feststellbar.
Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in scherwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. …
Falschaussagen in der Hauptverhandlung sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war das Verfahren einzustellen.
gez. Haderlein
Oberstaatsanwältin
Das Falschaussagen der Richter Dr. Pfab und von Richter Dr. Krauss nicht ersichtlich sind grenzt ja schon an eine Frechheit und ist gelogen.
Selbst wenn das so wäre, dann müssten doch nun Ermittlungen stattfinden ob es diese Falschaussagen gegeben hat. Es wird also von Oberstaatsanwältin Haderlein bereits Ermittlungsvereitelung für die Kollegen wie üblich betrieben und auch so wie im Falle des Falschvortrags vor Gericht von Rechtsanwalt Zeitner.
Wären die Beschuldigten niedere Proleten würde man denen in einem solchen Fall sogar einen Strafbefehl schicken, weil die Sachlage und Straflage eindeutig wäre.
In dem Fall, wenn es sich um Proleten handelt macht man das sogar mit einem Strafantrag, der gegen das Willkürverbot verstösst.
Der Strafantragsteller im vorliegenden Verfahren ist auch verurteilt und verfolgt worden, weil er erklärt, dass in der Coburger Justiz Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter lügen würden und weil er erklärte, dass Richter Dr. Pfab wohl schizophren sein müsse, wenn er an die Richtigkeit seiner Entscheidung glaubt. Das es auf die Sache bezogen ist, stellt das natürlich ebenfalls keine Beleidigung dar:
Folgende Aussagen stellen innerhalb eines Gerichtsverfahrens mit Bezug auf den Streitgegestand keine Beleidigung dar (LG-Hamburg 307 O 361/08):
a. „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.”
b. „(…), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.”
d. „Er wird lügen (…).”
e. „(…). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.”
f. „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).”
Es war vor langer Zeit, dass Altnazikollegen in den 50er Jahren über die Strafbarkeit ihrer Nazikollegen im Dritten Reich entschieden haben ob diese denn Rechtsbeugung begangen haben, was natürlich von den Altnazikollegen verneint wurde und da waren diese sehr Erfingungsreich. Diese äusserst begünstigenden Sachverhalte haben unter Kollegen auch bis heute nach 60 Jahren Bestand:
“Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in scherwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. …”
Egal wie rum, kollegial ist es immer das gleiche und man kann sich vorstellen was der Angeklagte Nichtjurist an nicht vorhandener Garnierung, sondern als zu Veruteilender Störenfried und Querulant darstellt:
Strafurteile mit hohen Fehlerquoten, System Vorurteil: “Schulterschlusseffekt” aus organisatorischer Nähe, Richter mit neuronalen Fehlschaltungen und Stilisierung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft als Wahrheit, Verteidigung ist nur Garnierung, 14.05.2014 http://blog.justizfreund.de/?p=5538
Glaubt irgendeiner, dass wir Bürger von Staatsjusten jemals vor kollegialer Willkür und Rechsbeugung geschützt werden?
Da kann auch der BGH nichts mehr machen, der sich nun schon zum zweiten mal nicht mehr an die Altnazientscheidungen seiner damaligen Kollegen gebunden fühlt mit einem Oligopol für Staatsjuristen, dass nicht im Gesetz steht:
http://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil
Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, daß der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann.
Dr. jur. Rolf Lamprecht
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13
Der BGH erklärt jedoch in seiner Revisionsbegründung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter denkt „das Richtige“ zu tun. Es reicht aus, wenn er erkennt, dass seine Ansicht mit geltenden Gesetzen nicht vereinbar ist und er sein Handeln lediglich für „gerecht“ hält.
Erkennt der Richter somit, dass er das Gesetz falsch anwendet, ist jedoch von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt, ist der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung gleichermaßen zu bejahen. Da er trotz Zurückweisung einiger Entscheidungen weiterhin gegen die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts entschied, nahm er billigend in Kauf, dass seine Rechtsansicht unvertretbar ist.
http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/vorsatz-bei-der-rechtsbeugung-durch-den-richter
Ob uns Bürger, dass endlich etwas mehr vor juristischer Kollegialität schützen wird dürfte jedoch immer noch sehr fraglich sein:
“Ob es zukünftig jedoch häufiger zu Verfahren wegen Rechtsbeugung im Amt kommt, darf bezweifelt werden.”
Die Vorschrift der Rechtsbeugung ist das Papier nicht Wert auf dem dieser Straftatbestand gedruckt ist auch aufgrund von Altnazirecht der ehemaligen BGH-Richter:
httpv://www.youtube.com/watch?v=PHAsBMng1DY&feature=youtu.be