Pseudoparagraf Strafvereitelung im Amt, Ermittlungen nur zum Schein, Beschwerdeabweisungen bei Sonderzuweisungen mit inhaltslosen Textkonserven und dem Zeug zur Satire, 26.02.2013

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Strafvereitelung im Amt meint, dass Richter, Staatsanwälte oder Polizei absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer nach dem Strafgesetz wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Der Tatbestand ist in § 258a StGB[1] in Verbindung mit § 258 StGB[2] geregelt.

Die Rechtspraxis zeigt indessen, dass diese Paragraphen regelmäßig nicht angewandt werden und damit wirkungslos bleiben, es sich also um Pseudo-Paragraphen handelt, die nur dazu dienen, gutgläubigen Bürgern Rechtsstaatlichkeit vorzugaukeln.

Im Jahr 2006 schrieb Jürgen Roth in seinem Buch “Der Deutschland-Clan”:

Zitat: «Nicht aufklären, sondern vertuschen – das ist auch ein Gesicht von Teilen der deutschen Justiz[3]

Im Folgenden berichtet er davon, wie im Zusammenhang mit der Schmiergeldaffäre um Max Strauß, Karlheinz Schreiber und Holger Pfahls eine Hausdurchsuchung bei Max Strauß monatelang durch den zuständigen Generalstaatsanwalt verzögert wurde und dann, als die Durchsuchung doch endlich durchgeführt werden konnte, natürlich nichts Belastendes mehr zu finden war. Der Augsburger Staatsanwalt Winfried Maier wurde wegen der von ihm in Gang gebrachten, politisch missliebigen Ermittlungen abgesetzt. Seinerzeit stellte er die rhetorische Frage:

Zitat: «Wer kann gegen korrupte Regierungen ermitteln, wenn der Staatsanwalt von eben dieser Regierung abhängig und weisungsgebunden ist?»

Das in dieser Aussage beschriebene Dilemma lässt sich auf Ermittlungen in anderen Bereichen übertragen, beispielsweise auf den des Familienrechts. Hier hat sich bei den Regierenden aller Couleur seit Jahrzehnten eine Haltung verfestigt, nach der Frauen bei Streitigkeiten um Sorgerecht oder Unterhalt massiv begünstigt werden. Staatsanwälte wissen das und Menschen mit Rückgrat wie Winfried Maier dürften in dieser Berufsgruppe Ausnahmecharakter haben. An der Spitze des Staates stehen Leute wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger oder Malu Dreyer. Letztere bezeichnete sich noch 2012 als glühende Verfechterin von Frauenrechten. “Ich bin immer noch eine Feministin“, sagte sie. “Ich war, bin und bleibe sehr parteiisch für Mädchen und Frauen.”[4]

Muss es da verwundern, wenn Staatsanwälte dabei behilflich sind, mit allen Mitteln eine frauenfreundliche Rechtsprechung zu verteidigen und auch die Richterschaft brav das Stöckchen apportiert, das vordergründig vom Generalstaatsanwalt, letztlich jedoch von der Politik geworfen wird?

Strafvereitelung durch Staatsanwälte

Liegen Beweise vor, die nach kriminalistischer Erfahrung als hinreichendes Anzeichen zu werten sind, dass möglicherweise eine strafbare Handlung begangen wurde, muss die Staatsanwaltschaft ohne Ansehen der Person tätig werden. Wenn sie in solchen Fällen kein Ermittlungsverfahren einleitet bzw. letzteres trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nur zum Schein betreibt und keine öffentliche Klage erhebt, ist darin ein Verstoß gegen § 152 StPO zu sehen.

Ein Beispiel:

In einem Umgangsverfahren wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. In seinem schriftlichen Bericht hat er die vom Vater in einem Explorationsgespräch getätigten Aussagen grob verfälscht wiedergegeben und damit gegen § 153 StGB[5] verstoßen. In seiner Anzeige hat der Vater insgesamt dreizehn uneidliche Falschaussagen des Gutachters gegenüber der Staatsanwaltschaft Koblenz ganz konkret – durch gegenüberstellende Wiedergabe der tatsächlichen und der verfälschten Aussagen – aufgezeigt und auf das Vorhandensein einer Bandaufzeichnung des Gesprächs verwiesen.

Die “Ermittlungen” der zuständigen Staatsanwältin bestanden allein darin, den Beschuldigten zu befragen. Basierend auf dessen Aussagen, es sei allenfalls unbeabsichtigt zu einigen “geringfügigen Abweichungen” von den tatsächlich getätigten Aussagen des Vaters und “missverständlichen Interpretationen” gekommen, wurde die Einstellung des Verfahrens verfügt. Zur Übergabe der Bandaufzeichnung des Gesprächs wurde der Beschuldigte nicht aufgefordert.

Die Aussagen des Vaters waren so dezidiert, dass sie einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründet haben. Dazu war ein eindeutiges Beweismittel vorhanden. Obwohl es naheliegend gewesen wäre, hat die Staatsanwältin jedoch keinen Gebrauch von der Bandaufzeichnung gemacht.

Außerdem hatte der Vater auf drei weitere Falschaussagen des Sachverständigen hingewiesen. So hatte dieser einem angesehenen Arzt eine Äußerung zugeschrieben, die jener bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter in einer Verhandlung vor dem Familiengericht Cochem am 20.01.2012 getätigt; sie wurde davon wurde im Protokoll ausdrücklich erwähnt. Auf diese Falschaussagen ist die Staatsanwältin in ihrem Einstellungsbescheid überhaupt nicht eingegangen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass bei ihr kein ernsthafter Wille zur Strafverfolgung vorhanden war.

Insofern lässt ihre Aussage, die Ermittlungen hätten keine Beweismittel erbracht, die für eine Überführung des Beschuldigten ausreichen würden, klar erkennen, dass sie einen Gutachter vor Strafverfolgung schützen wollte, der im Gerichtsbezirk Koblenz gut gelitten ist. Hierin ist auch der Grund für ein vorsätzliches Handeln zu sehen. Im Übrigen verfügt der besagte Sachverständige via eines gemeinsamen Freundes über beste Beziehungen zum derzeitigen Präsidenten des OLG Koblenz. Spätestens dadurch dürfte hinsichtlich des Vorsatzes kein Zweifel mehr bestehen.

Antrag auf Sonderzuweisung

Wenn konkrete Gründe zu der Vermutung berechtigen, dass die Staatsanwaltschaft, die im betreffenden Gerichtsbezirk eigentlich zuständig wäre, das Gebot einer neutralen Rechtspflege verletzt und ihre Ermittlungen in einem bestimmten Fall nur zum Schein betreibt, kann bereits unmittelbar in Verbindung mit der Anzeige ein Antrag auf Sonderzuweisung an eine andere Staatsanwaltschaft gestellt werden. Letzteres ist auch möglich, wenn sich begründete Zweifel am Willen zur Strafverfolgung erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben. So kann eine solche Sonderzuweisung an eine andere Dienststelle beispielsweise in der sogenannten Vorschaltbeschwerde beantragt werden, nachdem ein Bescheid über die Einstellung des Verfahrens eingetroffen ist.

Allerdings ist der Antrag grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, welche die Ermittlungen nicht ordnungsgemäß betreibt. Der Bock ist hier also – wie so oft im deutschen Rechtswesen – wieder einmal auch der Gärtner, weshalb die Chancen, dass dem Antrag stattgegeben wird, schlecht sind. Reagiert die Staatsanwaltschaft nicht, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landesjustizministerium erhoben werden. Zumindest in Rheinland-Pfalz werden solche Beschwerden derzeit allerdings abgebügelt. Dazu verwenden die Ministerialen meist inhaltslose Textkonserven. Manchmal versuchen sie aber auch, individuelle Begründungen zu basteln; die können dann durchaus das Zeug zur Satire haben (siehe im Beitrag “uneidliche Falschaussage“).

Sofern man möchte, dass die Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Generalstaatsanwaltschaft betrieben werden, ist der entsprechende Antrag unmittelbar beim Ministerium zu stellen. Zu den Erfolgsaussichten gilt das zuvor Gesagte.

Vorschaltbeschwerde und Klageerzwingungsverfahren

Teilt die Staatsanwaltschaft dem Erstatter einer Anzeige ihre Entscheidung mit, keine öffentliche Anklage zu erheben, kann jener gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Diese Vorschaltbeschwerde muss dem Generalstaatsanwalt innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein. Da die Neigung zur Einstellung des Verfahrens im Einzelfall sehr groß sein kann, sollte man die Beschwerde unbedingt mit einigen Tagen Sicherheit versenden (Einschreiben!), damit die Frist in jedem Fall gewahrt bleibt.

Erhält man auch vom Generalstaatsanwalt einen abschlägigen Bescheid, kann ein Klageerzwingungsverfahren angestrengt werden. Für einen solchen “Antrag auf gerichtliche Entscheidung” besteht Anwaltszwang. Hierbei genügt es nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht, wenn der Antrag lediglich durch einen Anwalt eingereicht wird, sondern er muss auch von ihm formuliert worden sein.

Klageerzwingungsverfahren finden vor dem OLG statt; andere Instanzen gibt es hierfür nicht.

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