Wie Oberstaatsanwalt Rainer Gündert aus Bamberg die Ermittlungsvereitelung von StAtin Haderlein abdeckt. Der Verdacht von Rechtsbeugung liegt nicht vor, wenn zusätzlich mit Verstoss gegen das Willkürverbot vorsätzlich Recht gebeugt werden soll, 10.09.2014

Auch Staatsanwältin Haderlein ist auf die konkreten Gründe des Strafantrags gar nicht eingegangen, sondern hat diese ignoriert. Es wird sozusagen nur über das Verfahren lapidar herumgeschwafelt:

Wie funktioniert eigentlich Ermittlungsvereitelung (evtl. Strafverteitelung) bei Staatsanwältin Haderlein von der Staatsanwaltschaft Coburg mit der willkürlichen Verfolgung ihres Opfers, 07.08.2014

Wie wird so ein Ermittlungsverfahren nun von der Generalstaatsanwaltschaft von Oberstaatsanwalt Gündert für die Abdeckung der Kollegen weggebügelt:

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg 2Zs 816/14 Bescheid:

Der oben genannten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 05.08.2014 gebe ich keine Folge.
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Strafanzeige gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Folge geleistet zu haben, der Sach- und Rechtslage entspricht.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Staatsanwaltschaft führte bei Vorlage der Akten folgendes aus: Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen; auch sonst ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abhilfe rechtfertigen würden.
Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.
Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen.
Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist nicht veranlasst. Dem wird beigetreten.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.08.2014 sein Bewenden haben. Gegen diesen Bescheid kann der Beschwerdeführer – sofern er Verletzter ist – …

I.A. Gündert Leitender Oberstaatsanwalt

Wie man nun feststellen kann wird auf die Beschwerdegründe gar nicht eingegangen und diese werden alle ignoriert. Es stellt auch gemäss Oberstaatsanwalt Gündert bisher keine strafbare Handlung dar, wenn Richter in Strafverfahren als Zeugen vorgeladen werden und Lügen und der Angeklagte aufgrund dieser Lügen verurteilt wird obwohl der Richter und der anklagende Staatsanwalt wissen, dass die richterlichen Aussagen gelogen sind:
“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.

Die vom Anzeigeerstatter zitierte höchstrichterliche Rechtssprechung (die “Rechtsansichten des Klägers”) des BGH, BVerfG und EuGH ist diesen also bekannt. Was an der zitierten Rechtsprechung insbesondere des EuGH, BGH und des BVerfG nicht richtig sein soll, kann man der Begründung der Staatsanwaltschaft entnehmen und man wird feststellen, dass die vom Anzeigeerstatter zitierte Rechtssprechung in keinem Punkt von Staatsanwältin Haderlein oder OStA Rainer Gündert beanstandet werden kann oder beanstandet wird.

Die gegen den Anzeigeerstatter geführte Anklage verstösst gegen das Willkürverbot und damit auch die Verurteilung was alle beteiligten Juristen also ebenfalls wissen und entsprechend vorstäzlich handeln.
Er ist wegen meheren Beleidigungen angeklagt und verurteilt worden aufgrund von Textpassagen die man aus seinen Texten und Beschwerden herausgelöst in Gänsefüschen gesetzt und isoliert betrachtet hat. Dabei ist der Wahrheitsgehalt der Aussagen ebenfalls einfach ignoriert worden wie zB. dass Richter Dr. Pfab eine falsche gerichtliche Entscheidung erlassen hat was auch ausführlichst im Internet nachgelesen werden kann.
Gemäss dem Verfassungsgerichtshof Sachsen verstösst ein solches Vorgehen gegen das Willkürverbot:

Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschl. v. 25.05.2011, Az.: Vf. 100-IV-10
Verurteilung wegen Beleidigung muss tatrichterliche Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung erkennen lassen und ist anderenfalls willkürlich; Erforderlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung als Basis einer Verurteilung wegen Beleidigung; Formulierungen wie “Rechtsbeugermafia” und “kriminelle Vereinigung” als Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001
…Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513). …

Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
…Die  Herauslösung  einzelner  Elemente  aus  einer  komplexen  Äußerung  und  ihre  vereinzelte  Betrachtung  können  somit  den  Charakter  der  Äußerung  verfälschen  und  ihr  damit  den  ihr  zustehenden  Grundrechtsschutz  von  vornherein  versagen  (vgl.  BGH  NJW  1997,  2513;  OLG  Hamm  NStZ-RR  2006,  7;  BayObLG  NStZ-RR  2002,  40,  41  m.w.N.).  …

Ein solches vorsätzliches willkürliches Vorgehen mit Richtern die zum Lügen vorgeladen werden und zur Verletzung von Grund- und Menschenrechten stellt aber gemäss der Staatsanwaltschaft keine weitreichende Entfernung von Recht und Gesetz dar.

Die weitreichende Entfernung von Recht und Gesetz ist allerdings nach der neuesten Rechtssprechung des BGH auch beim strafbaren Tatbestand der Rechtsbeugung gar nicht mehr notwendig:
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13
Der BGH erklärt jedoch in seiner Revisionsbegründung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter denkt „das Richtige“ zu tun. Es reicht aus, wenn er erkennt, dass seine Ansicht mit geltenden Gesetzen nicht vereinbar ist und er sein Handeln lediglich für „gerecht“ hält.
Erkennt der Richter somit, dass er das Gesetz falsch anwendet, ist jedoch von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt, ist der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung gleichermaßen zu bejahen. …

Desweiteren erklärte Richter Bauer noch, dass es eine einfache Rechtssache sei und der Angeklagte daher keinen Anwalt brauche. Die vom Angeklagten/Verurteilten zitierte Rechtssprechung ist der Staatsanwaltschaft hinreichend bekannt und es ist eine einfache Rechtssache. Da die Rechtssache einfach gelagert ist, lässt sich Rechtsbeugung also auch einfacher und eindeutiger feststellen und auch ob ein Gesetz (vorsätzlich) falsch angewendet wird und es können somit alle einfach beurteilen.

Das alles wird wie man sieht vollständig ignoriert. Auch in dem Strafverfahren wurden alle Beweismittel und Urteile, die der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht hat vollständig ignoriert. Als der Angeklagte das letzte Wort hatte, hat Richter Bauer absichtlich demonstrativ gelangweilt in der Gegend herumgeschaut und auch mal “Ja, ja” gesagt. Der Angeklagte war anwaltlich nicht vertreten und somit hat auch der anklagende Staatsanwalt Dr. Michael Imhof damals in jeder Hinsicht gegen seine Objektivitätspflicht verstossen.

Alles das ist in Coburg und Bamberg völlig normales rechtsstaatlich korrektes Vorgehen, dass nicht im geringsten zu beanstanden ist und ganz normales selbstverständliches Vorgehen an diesen Gerichten darstellt. Wie auch ein solches laut schreiendes Vorgehen bei Richter Dr. Friedrich Krauss wo einem Ordnungsmittel dafür auferlegt werden, dass man seine grundrechtlich verbrieften und garantierten Rechte wahrnimmt:
Bund für das Recht, Coburg (2), – Aufruf zur Teilnahme als Prozeßbeobachter bei “Amtsgericht Coburg”
und Prof. Dr. Winfried Bausback als bayrischer Justizminister feiert eine solche Justiz, die also ein Garant für Willkür darstellt folgendermassen:

Denn die Justiz ist für die Menschen, also für Sie, da. Sie ist das Fundament für ein Leben in Sicherheit und Freiheit. Sie ist der Garant dafür, dass unsere Rechte geschützt werden.“ http://www.justiz.bayern.de/woche-der-justiz

Juristen beweihräuchern sich also auch noch für die Willkür und Grund- und Menschenrechtsverletzungen selbst und feiern die Kollegen dafür.
In einem Interview erklärte Bausback, dass er die komplette Verantwortung für die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft tragen würde FAZ 14.05.2014 “Keine Extrawürste für Prominente”. (Was der erzählt muss kein Bürger glauben, denn natürlich erhalten Prominente und wohlhabende Menschen Extrawürste).

Der absolute Hammer im vorliegenden Verfahren ist aber, dass der Verurteilte auch verurteilt wurde, weil er einem Richter in der Urteilskritik Rechtsbeugung vorwarf.

Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung, Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter, stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar. In Anlehnung an BayObLG NJW 2000, 1584. Vgl. auch KG StV 1997, 485 (dort wird einem Richter vorgeworfen, absichtlich ein Fehlurteil herbeigeführt zu haben). Vgl. des Weiteren KG NStZ-RR 1998, 12 (Bezeichnung einer beisitzenden Richterin als hörig gegenüber dem Vorsitzenden) und OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263. RGSt 47, 170, 171 sowie § 1 BRAO. BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999

Zum Beweis, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung stets eine Beleidigung darstellt wurden Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauss aus Coburg vorgeladen, die das als Zeugen ausdrücklich ausgesagt und bestätigt haben und insbesondere Richter Dr. Pfab, der auch noch herumlamentierte wie weh ihm das als Mimose tut. Damit war der Beweis erbracht.

Dabei erklärte Richter Dr. Pfab auch, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung bedeute, dass man damit einem Richter eine strafbare Handlung vorwirft und daher in jedem Fall eine Beleidigung vorliegt.

Das ist jedoch auch gelogen, denn der Begriff der “Rechtsbeugung” bezeichnet von der einfachen falschen Anwendung des Rechts alles bis hin zur strafbaren Rechtsbeugung gemäss §339 StGB.

Prof. Uwe Scheffler, NStZ 1996, Heft 2, Seite 68, “Gedanken zur Rechtsbeugung”
“…so liegt in diesem Bereich eine objektive Beugung des Rechts bei jeder Rechtsfindung praeter oder gar contra legem vor; ansonsten jedenfalls dann, wenn Normtext und
gesetzgeberischer Regelungszweck klar mißachtet werden und keine der hier nicht näher zu erörternden diskutierten Ausnahmen vorliegt. Allgemein gesprochen: Jede unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist objektiv Rechtsbeugung!

Das Norm und Regelungszweck hier von der Richter- und Staatsanwaltschaft klar und eindeutig missachtet werden dürfte jedem ersichtlich sein.
Diskutierende Ausnahmen können auch gar nicht gegeben sein, da gemäss Richter Bauer ja auch eine einfache Rechtssache vorliegt. Was ist aber wenn in richterlicher Dummheit die behauptete Einfachheit aber gar nicht gegeben ist?

Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, “Gedanken zur Rechtsbeugung”, NStZ 1996, Heft 2, Seite 67
…In der veröffentlichen Rechtsprechung finden sich relativ viele Urteile gegen Volljuristen, denen die Unkenntnis oder das Unverständnis des geltenden Rechts attestiert wurde (BGHSt 10, 294, 300; BGH bei Holtz MDR 1978, 626.), so daß man geneigt sein mag, die Juristenausbildung in Frage zu stellen.

Vorliegend liegt das aber nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft ja die “einfache Rechtssache” in rechtlicher Hinsicht hinreichend kennt und was an den Rechtsansichten des Verurteilten bzw. der höchstrichterlichen Rechtssprechung des BGH, BVerfG und EuGH etc. eine zu diskutierende Ausnahme wäre, keinerlei Begründung erfolgt.

“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.

Diese Rechtansichten bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen sind der Staatsanwaltschaft aber hinreichend bekannt und werden einfach ignoriert. Gerade weil diese höchstrichterlichen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bekannt sind, soll also keine Rechtsbeugung vorliegen, weil diese dementsprechend vorsätzlich getätig wird und diese auch keine zu diskurtierenden Ausnahmen nennen kann.

Um zu präsentieren wie man als Richter nach Herzenslust vor Gericht als Zeuge mit Amtseid lügen darf erklärte Richter Dr. Friedrich Krauss, dann auch noch, dass die Verwendung einer Kopie der Umschlagseite des Buches “Die Rechtsbeugermafia”, die einer Beschwerdeschrift zur Verdeutlichung der durchgeführten Abdeckung beigefügt war eine Beleidigung darstellt (Diese befindet sich auch am Ende dieses Beitrags).

“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.

Damit ist der Staatsanwaltschaft also auch bekannt, dass das gemäss der Rechtssprechung des BVerfG und des EGMR/EuGH keine Beleidigung darstellt (AG-Rostock 46 C 186/12; EGMR 38435/05 vom 23.06.2009). Wobei vom Angeklagten auch vorgetragen worden ist, dass das Richter Dr. Eisberg im Verfahren 43 Js 2218/10 am AG-Minden sogar ausdrücklich erklärt hat und 3 Verfahren wegen Beleidigung wegen einem entsprechenden Bildchen von einer Richterin am AG-Minden zuvor ebenfalls eingestellt worden sind und das auch gemäss der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Mainz keine Beleidigung vorliegt.

Auch das ist also bekannt und trotzdem darf der Präsident des LG-Coburg, Strafrichter Dr. Friedrich Krauss, nach Herzenslust als Zeuge bei Gericht herumlügen um eine Verurteilung herbeizuführen, die er als Straftantragsteller bezweckt.

Ausserdem wurde vorgetragen, dass bei allen Beleidigungsvorwürfen der Kontext nicht berücksichtigt wird, welches Grund- und Menschenrechtswidrig ist und gemäss dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10) gegen das “Willkürverbot” verstösst, weil dem Angeklagten damit bereits im voraus seine Grundrechte entzogen werden wie es auch stetig vom BGH, BVerfG und EuGH festgestellt worden ist (zB. BGH NJW 1997, 2513).

Das das Vorgehen nicht Grundrechtswidrig ist und vollkommen rechtmässig erfolgt stellen bisher folgende Richter und Staatsanwälte also wider besseren Wissens absichtlich falsch fest:
Staatsanwältin Bianka Franke (Jetzt zuständig), Richter Wolfram Bauer, Staatsanwalt Michael Imhof, Richter Dr. Christian Pfab, Präsident des LG Dr. Friedrich Krauss, Staatsanwältin Michaela Häublein.

“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.

Das auch dieses Vorgehen gemäss stetiger höchstrichterlicher Rechtssprechung in “Willkür” (wörtlich gemäss dem sächsischen Verfassungsgericht) erfolgt und Grund- und Menschenrechtswidrig ist, ist den ganzen Juristen also hinreichend aufgrund der zitierten Rechtssprechung bekannt und es wird auch diesbezüglich von allen vorsätzlich dagegen verstossen.

Es ist dort in Coburg nicht nur so, dass sich die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht und das Landgericht in einem Gebäude befinden, sondern zB. Richter Glöckner, der an der Abdeckung in dem vorhergehendem Zivilverfahren mitgewirkt hat und Rechtsbeugung für die Kollegen getätigt hat nun dort selbst zur Staatsanwaltschaft als Staatsanwalt gewechselt hat. Gemäss Richter Glöckner ist ein unbeleuchteter PKW nachts gleich schlecht zu sehen wie ein beleuchteter PKW usw.:
Bei Richter Glöckner und Dr. Koch, Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab in Coburg und beim Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch gibt es rechtliche Verarschung und rechtsbeugende Abdeckung der Kollegen bezüglich eines Verkehrsunfalls, 2013

Dh. also, dass Staatsanwältin Haderlein gegen einen Staatsanwaltskollegen ermitteln soll, der jetzt mit ihr nicht mehr als Richterkollege, sondern als Staatsanwaltskollege in der Mensa am Mittagstisch sitzt was für die ganzen anderen Staatsanwaltskollegen auch gilt.
Auch das ist doch an Lächerlickeit nicht mehr zu beschreiben und die hohlen Pharasen, dass die Kollegialität keine Rolle spiele, sondern nur die Objektivität und Legalität, die stets beachtet würde und die juristischen Kollegen sitzen alle gemeinschaftlich am Mittagstisch und lachen sich kaputt.
Das eine Krähe, der anderen kein Auge aushackt ist doch schon örtlich übergreifend unter Juristen allgemein gegeben.

Entsprechend hat man den Angeklagten zwischenzeitlich auch noch verfolgt, weil es eine Beleidigung darstellt, dass er behauptet, dass das Vorgehen Grundrechtswidrig ist und gemäss dem sächsischen Verfassungsgericht sogar “Willkür” darstellt.
Ausserdem, weil er Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauss vorwirft als Zeuge bei Gericht gelogen zu haben. Auch das stellen beides ganz eindeutig Beleidigungen dar für die der Verurteilte zu verfolgen und zu bestrafen ist.

“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind.

Auch diesbezüglich hat der Verurteilte vorgetragen, dass es keine Beleidigung darstellt und auch dieser rechtliche Sachverhalt ist der Staatsanwaltschaft also bekannt und es wird das Recht vorsätzlich gebeugt.

Der entsprechende Vorwurf der Lüge stellt keine Beleidigung dar:
4 Ss 138/04 OLG Hamm; Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008; LG-Hamburg 307 O 361/08;
http://www.dresden-klein.de/index.php?ILNK=Rechtsbeugermafia_und_Verfassungsgerichtshof&iL=1
basierend jeweils auf den sinngemässen Entscheidungen des BVerfG und des EuGH.

Das kann doch auch nur so sein, denn ansonsten könnte man sich gegen solche richterlichen Falschaussagen von richterlichen Zeugen ja gar nicht wehren.
Und die Richter des Sächsischen Verfassungsgerichts sind auch nicht wegen Beleidigung verfolgt worden, weil diese bei gleichem Sachverhalt wie dem vorliegenden, den Richtern der unteren Instanz “Willkür” vorgeworfen und attestiert haben.

Ausserdem log Richter Dr. Pfab auch noch als Zeuge, dass seine Entscheidung richtig und völlig fehlerlos sei und er diese extra noch einmal überprüft habe:
Richter Dr. Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014

Richter Dr. Krauss hat bei seiner Aussage über seine subjektiven Beleidigungsgefühle aber auch komplett weggelassen, dass er den Angeklagten in seinen Grund- und Menschenrechten schwer verletzt hat und das sich der Angklagte darüber beschwert hat und auch hat er vergessen zu erklären, dass dem Angklagten die Richterkollegen am AG-Coburg und LG-Coburg in dem Zivilverfahren das Recht wie von ihm in seinen Beschwerden beschrieben (vorsätzlich) gebeugt haben und das man einen PKH-Antrag des Angeklagten 2 Jahre trotz vieler Beschwerden nicht bearbeitet hat und dass er diesbezüglich den Angklagten angelogen hat: Richter Dr. Krauss erklärte dem Angeklagten in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, dass er bei richterlicher Untätigkeit mangels Unzuständigkeit nichts machen könne.
Auch hat er vergessen zu erklären, dass er den Angklagten mit einem Strafantrag verfolgt, der gegen das Willkürverbot verstösst. Es ist gemäss Richter Bauer und der Staatsanwaltschaft eine einfache rechtliche Angelegenheit und da er selbst als Strafrichter arbeitet sollte er also wissen, dass gegen das Willkürverbot verstossen wird.

Solche unvollständigen Aussagen gelten ebenfalls als Falschaussagen. Aber auch diesbezüglich decken sich alle dortigen Juristen natürlich und selbstverständlich ab.

Wer meint, seine Vergesslichkeit als Notausgang benutzen und sich davonstehlen zu können, liegt falsch. Wer bei der Zeugenbelehrung (§ 57 Abs. 2 StPO) des Richters aufmerksam zugehört hat, weiß, dass nicht nur die unrichtige, sondern auch die unvollständige Aussage zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Als unvollständig kann man auch eine Aussage begreifen, die durch vermeintliches Vergessen unvollständig ist und eben nicht dem entspricht, was der Zeuge tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könnte. Das Verschweigen steht insofern dem Belügen gleich und der Einzige, der vor Gericht lügen darf, ist der Angeklagte. http://www.strafakte.de/strafprozessrecht/zeugen-flucht-ins-vergessen-gerichtsamnesie

Am Willkürurteil hat das natürlich nichts geändert, weil die Verurteilung vorher schon festgestanden hat und Staatsanwalt Dr. Michael Imhof rühmte sich noch, dass er den Angklagten für so viele Beleidigungen verstossend gegen seine Menschenrechte verfolgt.
Und gemäss OStA Gündert macht er das sogar wissentlich und vorsätzlich, denn die vom Angklagten zitierte Rechtssprechung ist ihm hinreichend bekannt.
Damit weist er unter Kollegen bei seinen Kollegen nach wie brauchbar er für jede von diesen angeordnete menschenrechtsverstossende Willkür ist. Denn eigentlich wäre es seine Aufgabe in seiner Objektivitätspflicht die Willkürlichkeit aus dem Strafantrag zu entfernen und in seiner Objektivitätspflicht auch die entlastenden höchstrichterlichen Entscheidungen zu erwähnen, die ihm gemäss OStA Gündert hinreichend bekannt ist. Allerdings würde dann ein leerer Strafantrag zurückbleiben und er hätte nichts womit er die Brauchbarkeit seiner Person für kollegial angeordnete Willkür nachweisen könnte.

Beeindruckend ist auch, dass diese Lügen auch als Zeuge vor Gericht vollständig selbstverständlich getätigt werden und die Richtigkeit der Lügen stets auch noch mit Nachdruck erklärt werden und das von Richtern mit Amtseid.
Und von allen anderen beteiligten Juristenkollegen werden die Lügen abgedeckt und die Kollegen dabei von Diesen mit allen Möglichkeiten unterstützt.

Je schlimmer die von Juristen getätigten Rechtsverletzungen also sind mit denen man verfolgt wird und aufgrunddessen man sich verteidigt um so penetranter muss gegen den sogenannten Querulanten vorgegangen werden dessen rechtliche Verteidigung eine Beleidigung für hochelitäre Juristen darstellt. Je schlimmer die Rechtsverletzungen um so massiver und penetranter die Verfolgung wegen Beleidigung.
Rechtsverteidigende Aussagen, die eine Beleidigung darstellen, können zudem dort zur Rechtsverteidigung auch nicht gehört oder berücksichtigt werden. Das dieses vorgehen wiederum Grund- und Menschenrechtswidrig ist stellt wieder eine Beleidigung dar mit der man natürlich auch nicht gehört werden kann.
Man kann sich dort also gegen juristische Rechtsverletzungen rechtlich gar nicht zu Wehr setzen und je schlimmer diese sind um so weniger.
Was in den ganzen Juristenköpfen insbesondere an Beleidigungswahnsinn vorgeht ist kaum noch beschreibbar. Dabei stellt der Bürger als solches grundsätzlich bereits eine Beleidigung für manche Juristen dar, weil es sich um einen niederen minderwertigen Proleten handelt und bei Richtern und Juristen um höher gestellte hochelitäre Wesen.

Umschlagseite Das findet in gemeinschaftlicher kollegialer Zusammenarbeit von Staatsanwälten und Richtern statt besonders gerade wenn man anwaltlich nicht vertreten ist:

Hilflos steht dem der allein von seiner Unschuld überzeugte Verurteilte gegenüber, machtlos, weil er erfährt, dass auch in den weiteren Instanzen Denkverzicht freiwillig, weil bequem, gängige Übung ist. Richter erinnern in der Bundesrepublik an Befehlshaber, die per Dekret Wahrheit verkünden.”
Aus dem Beitrag „Von Dreyfus bis Brühne” von Ulrich Wickert in „Der mißhandelte Rechtsstaat”, Kiepenheuer und Witsch Verlag 1977

Auszug aus dem Programm des 34. Strafverteidigertages in Hamburg vom 26.-28.2.2010 „Wehe dem, der beschuldigt wird“:
Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehen sich einer staatlichen Übermacht gegenüber, der sie– gleichviel ob schuldig oder unschuldig – nicht gewachsen sind. Denn der mit der Beschuldigung konfrontierte Bürger verfügt in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen, dem gegen ihn erhobenen Vorwurf wirkungsvoll zu begegnen. … Den Strafverfolgungsorganen müssen vielmehr wirksame Grenzen gesetzt und ihre Handlungen einem System ständiger Kontrolle unterworfen werden.“

Im Gegenteil es nutzt ja auch nichts das rechtliche Wissen eines juristisch sogenannten niederen und minderwertigen Proleten, denn es schustern sich alle Juristen gemeinschaftlich das Recht zu sogar in vorsätzlicher Willkür gegen ihre beschuldigten Opfer in Rechtsbeugung mit lügenden Richtern gezielt unter Missachtung aller Grund- und Menschenrechte vorsätzlich “willkürlich” vorzugehen. Das besonders sogar, wenn man anwaltlich nicht vertreten ist.
Warum ist es bewiesener Vorsatz?
Aus OStA Gündert seinem Schreiben:
“Der Anzeigeerstatter wiederholt lediglich seine Vorwürfe und Rechtsansichten, die aus anderen Verfahren hinreichend bekannt sind. “
Es wissen also alle Beteiligten Juristen, dass der Strafantrag, das Gerichtsverfahren, der Vortrag der Staatsanwälte massiv gegen die Grund- und Menschenrechte ihres zu verurteiltenden Opfers verstösst und niemand kann eine Ausnahme in dieser Sache nennen, die eine Beleidigung entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung rechtfertigt nennen und das in einer Strafsache, die von diesen selbst als einfach bezeichnet wird.
Abgesehen davon natürlich, dass man genau so alles auch verlogener Weise macht um das Verfahren nach aussen hin möglichst rechtsstaatlich korrekt erscheinen zu lassen und Revisionsfest zu machen.

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
„Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun
wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“

Vorliegend werden also die Entlastungstatsachen auch gar nicht ermittelt, sondern obwohl den Juristen die zitierte Rechtssprechung “hinreichend bekannt” ist und diesen die rechtlichen Entlastungstatsachen sogar vorgeführt werden, werden diese sogar vorsätzlich und absichtlich ignoriert.

Die seltenen Fälle wo Entlastungstatsachen ermittel werden, sind dann wie man hier sieht die eigenen Kollegen. Aber diesbezüglich werden dann sogar Entlastungstatsachen frei für die Kollegen erfunden und alle belastenden Sachverhalte weggelassen.
Gemäss Oberstaatsanwalt Werner Schmidt-Hieber gehen die Staatsanwälte gegen kleine Bürger “penetrant” vor, wie auch vorstehend die gesamten Juristen hier gegen den Angeklagten  mit „Willkür“, falschen richterlichen Zeugenaussagen und „Ja, ja“ (Richter Bauer schaute demonstrativ gelangweilt in der Gegend herum als sich der Angeklagte äusserte und sagte auch mal leise: “Ja, ja”) vorgegangen sind und vorgehen und zwar in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit von Richtern und Staatsanwälten und das alles mit Vorsatz.
Umkehrt erfolgt dabei die Kollegenabdeckung ebenfalls “penetrant” mit Vorsatz wie man auch hier erkennen kann.

Im vorliegenden Fall wird gegen die Angeklagten penetrant wegen Worte vorgegangen, weil sich Juristen für ihre eigenen rechtsverletztenden Beleidigungen ein Opfer suchen müssen, dass diese dafür bestrafen können, denn damit hat das verurtelte Opfer Schuld an deren rechtverletztenden Verhalten und somit kann sich wieder gefeiert werden zusammen mit dem Präsidenten des LG-Coburg, der die willkürliche Verurteilungsanordnung in Auftrag gegeben hat.
Wenn gegen mehrfache Millionäre ermittelt wird, die vohrer keine waren sieht das ganze auch mal anders aus, denn auch bei anwaltlich vertretenen Neumillionären wird man “menschlich” so wie bei den Juristenkollegen:
die story – Ein Millionär verschwindet: Sendung vom 08.09.2014

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