„Mangelhaft“, law blog, 30.03.2015
Vor einiger Zeit berichtete ich hier über einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster, in dem im wesentlichen nichts stand. Das lag daran, dass die zuständige Richterin sich nicht die Mühe gemacht hatte, einen eigenen Text zu formulieren. Vielmehr verwies sie mit spitzen Klammern auf Textpassagen aus anderen Aktenteilen. Diese durfte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle dann zusammenpfriemeln.
Das Landgericht Münster hat jetzt über meine Beschwerde entschieden. Und findet zu der Praxis klare Worte:
Gemäß § 34 StPO ist ein anfechtbarer Durchsuchungsbeschluss zu begründen. Dabei ist es grundsätzlich geboten, jedenfalls die wesentlichen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt. Eine solche Darlegung ist im angefochtenen Beschluss jedoch nicht erfolgt.
Abzustellen ist bei der Prüfung nicht auf die Ausfertigung durch die Geschäftsstelle, sondern auf den vom zuständigen Richter unterschriebenen Beschluss. Im vorliegenden Fall enthält der richterlich unterzeichnete Beschluss die oben wiedergegebenen Anweisungen an die Geschäftsstelle, bestimmte Textpassagen aus der Akte in die Beschlussbegründung einzufügen.
Hierdurch hat der zuständige Richter einer nicht zur Entscheidung berufenen Person die Anweisung zur Ergänzung der fehlenden Angaben ohne richterliche Kontrolle und Verantwortungsübernahme erteilt. Die so erstelllten Ausfertigungen geben nicht das Beschlussoriginal wieder und sind von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt.
Die Begründung des Beschlusses ist aus sich selbst heraus nicht verständlich. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Gesetz.
Der zuständigen Amtsrichterin attestiert die Strafkammer, sie habe „mangelhaft“ gearbeitet.
Iss doch pillepalle. In den seltensten Fällen sind die zu faul den Beschluss zu begründen. Trotzdem sind sehr viele Beschlüsse faul bis oberfaul. Siehe z.B. unter “Operation Mende – Unfug ohne Ende” den Blog im Inet.