Verfahrensverzögerung wegen Überlastung, Straftäter trotz Fluchtgefahr vom OLG-Frankfurt entlassen, 26.06.2016

Verfahrensverzögerung Oberlandesgericht Frankfurt rügt BGH, Frankfurter Rundschau, 26.02.2016

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Bundesgerichtshof (BGH) Verfahrensverzögerung vorgeworfen und deshalb den Haftbefehl gegen einen Drogenhändler aufgehoben. Es bestehe zwar Fluchtgefahr, aber eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sei nach über zwei Jahren und neun Monaten in Anbetracht der Verzögerungen nicht mehr verhältnismäßig.

Wörtlich heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts, nach Eingang beim BGH sei das Verfahren den „Vorgaben des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht“ geworden. Beanstandet wird, dass die Akten zunächst drei Monate ungelesen beim Vorsitzenden Richter des 2. Strafsenats lagen, bevor sie an den Berichterstatter weitergeleitet wurden. Diese Verzögerung sei der Justiz zuzurechnen.

Der Vorsitzende Thomas Fischer gab in seiner Stellungnahme an das OLG Frankfurt Überlastung des Senats als Grund für die lange Liegezeit an. Die Verzögerung beruhe „auf der allgemeinen Geschäftslage des Senats mit einer hohen Rückstandszahl, weit überdurchschnittlich zahlreichen Hauptverhandlungen und einer Reihe von schwierigen und umfangreichen Verfahren.“

Nach der veröffentlichten Statistik hat der 2. Strafsenat deutlich mehr Rückstände als die anderen vier BGH-Strafsenate. Folglich handelt es sich nicht nur um eine kurzfristige Problematik. Auf Anfrage teilte der BGH allerdings mit, der 2. Strafsenat habe bisher keine Überlastung angezeigt. Das Präsidium habe sich bisher nicht mit der Situation befasst.

…Im konkreten Fall war der Drogenhändler im April 2013 in Untersuchungshaft genommen und im September desselben Jahres vom Landgericht Gießen zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe – auch wegen illegalen Waffenbesitzes – verurteilt worden. Der Angeklagte legte Revision ein, die zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag am 5. Februar 2014 beim Bundesgerichtshof einging. Hier kam es dann zu der vom OLG beanstandeten Verzögerung.

Im Oktober 2014 bestätigte der 2. Strafsenat den Schuldspruch per Beschluss, beanstandete jedoch das Strafmaß. Das Landgericht Gießen setzte die Strafe im Januar 2015 auf drei Jahre, neun Monate herab. Auch hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Unkategorisiert veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert