Sie werden daher zurecht fragen, wie das Thema “Missbrauch von psychiatrischen Einrichtungen” zum angeblich so rechtsstaatlichen und freien System der Bundesrepublik Deutschland passt. Denn auch wenn in Deutschland die “Entmündigung” seit dem Jahr 1992 offiziell “Betreuung” heißt, an den grundsätzlichen Problemen hat sich für die inzwischen mehr als 1,3 Mio. Betroffenen damit aber nicht geändert.
Der Fall des von der bayrischen Justiz in die Psychiatrie eingewiesenen Gustl Mollath hat deutschlandweit Empörung ausgelöst. Unter dem Vorwurf der “Gewalttätigkeit” wurde der Maschinenbauer aus Nürnberg für unbestimmte Zeit in die Psychiatrie eingewiesen. Der Hintergrund der Einweisung war, dass er im Zuge des Scheidungsverfahrens gegen seine damalige Frau behauptet hatte, diese sei in Schwarzgeldgeschäfte der Hypovereinsbank in Milliardenhöhe verwickelt.
Und so versuchte der deutsche Staat, den guten Mann über sieben Jahre lang in den geschlossenen Abteilungen der Bezirkskrankenhäuser Bayreuth und Straubing von seiner Wahnvorstellung zu heilen. Denn Berichte über Schwarzgeldgeschäfte bei einem regierungsnahen Finanzinstitut, die können doch nur einem kranken und gemeingefährlichen Hirn entspringen.
Und selbst als die interne Revision der Bank im Jahre 2011 bestätigte, dass die Angaben des Herrn Mollath über die Schwarzgeldgeschäfte weitgehend wahr sind, blieben die Richter am Landgericht Bayreuth bei ihrer Einschätzung: Der Mollath gehört weggesperrt. Erst als der Psychiatriemissbrauch im Fall Gustl Mollath dann auch zu einem Untersuchungsausschuss im bayrischen Landtag führte und die Medien sich des Psychiatrieopfers annahmen, kam etwas Bewegung in die Sache. Der Fall Mollath landete dann schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht, wo dann letztinstanzlich am 26.8.2013 seine Freilassung aus der bayrischen Psychiatrie angeordnet wurde.
In seiner Entscheidung wirft das Bundesverfassungsgericht den Richtern am Landgericht Bayreut im Prinzip nichts weniger als Rechtsbeugung vor. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter fehlt es im Fall Mollath bereits an den rechtlichen Grundvoraussetzungen für eine gerichtlich verfügte Einweisung in die Psychiatrie. Wörtlich heißt es in dem BVervG-Beschluss:
Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet. |
Von Gustl Mollath zu Cornelius Gurlitt weiter zu ….
Trotz dieser eindeutigen Ohrfeige aus Karlsruhe weigert sich die Münchener Generalstaatsanwaltschaft, gegen die verantwortlichen Ärzte, Richter und Staatsanwälte im Fall Mollath wegen Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung und falscher Verdächtigung auch nur zu ermitteln – geschweige denn Anklage zu erheben (Bayrischer Rundfunk vom 14.4.2014). …
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