RICHTER, Nicht zu ermitteln, Der Spiegel 07/1959
Zweimal in seinem Leben ist der jetzt 45 jährige Außenhandelskaufmann Joachim Hertslet aus Beuel bei Bonn als Volksschädling gebrandmarkt worden:
– 1943 vom Zentralgericht des Heeres in Berlin-Charlottenburg, weil er – nach eigener Schilderung – als Gefreiter bei der Artillerie-Ausbildungs- und Ersatzabteilung (mot.) 75 in Eberswalde ein Führerbild von der Wand der Kaserne riß und in Scherben schlug;
– 1952 vom Bundeskanzler, weil der in wirtschaftspolitischen Fragen versierte Hertslet in der Öffentlichkeit eine Meinung vertrat, die der Bundesregierung nicht genehm war. …
…Die ihm von Konrad Adenauer zugefügte Unbill blieb bis heute ebenso ungesühnt wie jene andere, die Hertslet Adolf Hitlers wegen widerfuhr.
Der Gefreite Hertslet, der dem Bilde seines Führers den Respekt versagte, wurde am 30. Oktober 1943 wegen Zersetzung der Wehrkraft zum Tode verurteilt. Daß dieses Urteil nicht vollstreckt wurde, verdankt er den Alliierten: Seine Prozeßakte wurde am 23. November 1943 bei einem Fliegerangriff auf Berlin vernichtet.
Das Verfahren mußte deshalb wiederholt werden – und in dem zweiten Prozeß, in dem über denselben Sachverhalt, verhandelt wurde, kam Hertslet mit einem Jahr Gefängnis davon, das durch die Untersuchungshaft als verbüßt galt.
Seitdem ist Hertslet überzeugt, daß jenes Todesurteil gegen ihn rechtswidrig war und die daran beteiligten Richter sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben. Eine Bestätigung dieser Ansicht lieferte ihm ein Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II, das 1957 eine gewisse Ursula Sonntag abzuurteilen hatte, weil sie 1943 ihren Vorgesetzten, den Bankdirektor Miethe, denunziert hatte. Miethe hatte damals die Kriegslage Freunden gegenüber mit den Worten “Ich sehe schwarz” kommentiert, weswegen er zum Tode verurteilt und hingerichtet wurde.
Entscheidend für den Ausgang des Prozesses gegen die Denunziantin Sonntag war die Frage, ob das Todesurteil gegen Miethe rechtswidrig war oder nicht. Das Gericht entschied, jenes Urteil, das sich auf die Kriegssonderstrafrechts-Verordnung (KSSVO) stützte, sei das Ergebnis einer Rechtsbeugung gewesen: Die KSSVO sei absichtlich falsch interpretiert und das Strafmaß unmenschlich hoch bemessen worden.
(Anm.: Die Denunziantin Sonntag als Bürgerin, der man gesagt hat, dass sie entsprechende Äusserungen zur Anzeige bringen müsse, hat also Schuld an dem Tode des Bankdirektor Miethe, weil sie diese den Richtern ausgeliefert hat.
Die Richter mit Prädikatsexamen und der Proklamation dem Recht- und der Gerechtigkeit zu dienen, wofür man sich damals auch feierte, tragen keinerlei Schuld obwohl diese in keinster Weise gezwungen waren ihn zum Tode zu verurteilen. Eher war die Denunziantin Sonntag gezwungen die Äusserung anzuzeigen, denn sonst hätte für sie die Gefahr bestanden ebenfalls vor diesen Richtern zu landen.
“…Die doppelte Perversion – die der NS-Justiz, aber auch der Mangel an Einsicht beim BGH – zeigte sich in der Unfähigkeit, den Mord an Dietrich Bonhoeffer zu sühnen. Der evangelische Theologe war am 9. April 1945 gehängt worden; die SS-Standrichter Otto Thorbeck und Walter Huppenkothen hatten ihn verurteilt.
Nach blamablen Prozessen in den unteren Instanzen wurde Thorbeck 1956 vom BGH freigesprochen, die Strafe für Huppenkothen auf sechs Jahre reduziert.”
Dr. jur. Lamprecht
Schuld haben dann eher die Polizisten, die Dietrich Bonhoeffer verhaftet haben und diesen den Richtern ausgeliefert haben. Und wenn diese es nicht waren, war ganz am Schluss das Opfer selbst Schuld und müsste eine Strafe erhalten, weil es hat sich fangen lassen und sich damit selbst dem Henker ausgeliefert hat.).
Dem Kaufmann Hertslet, der – wie Bankdirektor Miethe – aufgrund der KSSVO-Vorschriften zum Tode verurteilt worden war, galt dieses Urteil als Beweis dafür, daß alle Richter, die in jenen Jahren ähnlich drakonische Urteile mit der KSSVO begründeten, Unrecht begangen haben, das der Sühne bedarf.
Seinem Kohlhaas-Temperament entsprechend formulierte Hertslet am 1. Dezember 1957 seine Strafanzeige gegen alle deutschen richterlichen Beamten und “gegen die Beamten der Strafverfolgungsbehörden, die damals an der Rechtsbeugung durch Anwendung der KSSVO und anderer Sondergesetze teilgenommen haben und durch Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch Urteile . . . Personen ,dem Henker ausgeliefert’, beziehungsweise sonst schwere Nachteile an Leib, Leben und Freiheit zugefügt haben”.
Denn, folgerte Hertslet: “Der (Münchner) Anklagevertreter hat … davon gesprochen, daß die Denunziantin den Denunzierten dem Henker ausgeliefert habe. Ich stelle fest, daß die Denunziantin ihr Opfer über die Organe der NSDAP der damaligen Gerichtsbarkeit ausgeliefert hat. Erst deren Organe, ein Gericht und eine Strafverfolgungsbehörde, haben den Denunzierten dem Henker ausgeliefert. Sie sind daher direkt schuldig.”
Daß die KSSVO-Paragraphen die Richter keineswegs zu unmenschlichen Urteilen zwangen, ergibt sich nach Hertslets Meinung schon aus der Tatsache, daß er wegen ein und derselben Tat einmal zum Tode und einmal zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde, obschon in dem zweiten Prozeß keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.Dieser Auffassung des Laien Hertslet nähern sich heute auch ehemalige Juristen der Hitlerzeit. Der Oberstaatsanwalt i.R. Müller-Hill aus Freiburg i. Br. schrieb beispielsweise über den Paragraphen 5 der KSSVO*, auf den sich die Todesurteile gegen Miethe und Hertslet stützten: “Wer unter diesen Umständen als Richter … bei Äußerungen gegen das System wegen ,Wehrkraftzersetzung’ auf Todesstrafe erkannte, obwohl das Gesetz mildere Strafen zuließ, gehört heute in kein deutsches Gericht, da er sich ohne Not zu einem Organ des Terrors machen ließ.”
Um mit seiner summarischen Strafanzeige “gegen alle Richter” auch seinen eigenen Fall zu bereinigen, erstattete Hertslet zugleich Anzeige gegen den früheren Oberkriegsgerichtsrat Wöhrmann, der ihn seinerzeit zum Tode verurteilte, und gegen den ehemaligen Amtsgerichtsrat in Lindow (Mark) bei Ruppin und Gerichtsoffizier bei der Artillerie-Ausbildungs- und Ersatzabteilung 75 in Eberswalde, Oberleutnant d.R. Dr. Cramer, der seinerzeit die Anzeige gegen Hertslet weitergeleitet haben soll.
Zuständigkeitshalber wurde die Anzeige des Hertslet gegen die Richter der Nazizeit von München nach Berlin überwiesen. Sieben Monate lang geschah nichts, dann erhielt Hertslet am 14. Juli 1958 einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin:
Soweit Sie alle deutschen richterlichen Beamten und die Beamten der Strafverfolgungsbehörden, die die von Ihnen in Bezug genommenen Gesetze angewendet haben, der Rechtsbeugung bezichtigen, habe ich das Verfahren eingestellt, weil Ihre Anzeige keine Tatsachen enthält, die geeignet sind, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen.
Hertslet gab sich damit nicht zufrieden, sondern erhob Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin, Dr. Brühl: “.. ich bin einer These des Schwurgerichts in München gefolgt, wonach die Rechtswidrigkeit von Urteilen aufgrund der KSSVO bejaht wurde. In logischer Konsequenz müssen auch alle anderen Urteile, die auf der KSSVO basieren, rechtswidrig sein, eine Konsequenz, die bereits durch das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. 5. 1946 erkannt ist. In weiterer, logischer Konsequenz sind diejenigen Personen, die derartige Unrechtsentscheidungen vorsätzlich mittelbar oder unmittelbar getroffen haben, jedenfalls zumindest, soweit sie Angeklagte rechtswidrig dem Henker ausgeliefert haben (Schwurgericht München), zu verfolgen und zu bestrafen. Diese Tatsache ist durchaus geeignet, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen…”
Unbeeindruckt von diesem Schriftsatz beschied der Generalstaatsanwalt beim Berliner Kammergericht den Kaufmann Hertslet: “… sehe ich mich nach Prüfung des Sachverhalts nicht in der Lage…, die Anstellung weiterer Ermittlungen anzuordnen.” Und der Berliner Senator für Justiz, an den sich Hertslet ebenfalls beschwerdeführend wandte, fügte hinzu: “… die Mitwirkung in Verfahren nach der KSSVO allein oder die Billigung der in dieser Verordnung zum Ausdruck gekommenen Grundsätze ist nicht strafbar, sofern den Beteiligten nicht einzelne, nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen nachgewiesen werden können. Ihre Strafanzeige ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich bestimmte Personen in dieser Beziehung strafbar gemacht haben.”
Mit der Feststellung, daß die summarische Strafanzeige “gegen alle Richter” nicht angängig sei, war allerdings der Hertsletschen Anzeige gegen zwei sehr wohl “bestimmte Personen” noch nicht abgeholfen: nämlich der Anzeige gegen Wöhrmann und Cramer. (Später hat Hertslet seine Strafanzeige auf den früheren Kriegsgerichtsrat Lau ausgedehnt, der in seinem “Hitlerbild-Prozeß” die Anklage vertrat.)
Aber auch für diese Fälle hatte der Generalstaatsanwalt beim Berliner Landgericht (unterzeichnet: Im Auftrage: Cantor, Oberstaatsanwalt) eine schlichte Antwort parat: “Bezüglich der von Ihnen beschuldigten Wöhrmann und Cramer … habe ich das Verfahren eingestellt, weil die Beschuldigten nicht haben ermittelt werden können…”
Wieviel Mühe sich die Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin mit den Ermittlungen gegen Wöhrmann und Cramer gegeben hat, bewies der gründlichere Kaufmann Hertslet postwendend: Er hatte – was der Strafverfolgungsbehörde anscheinend nicht eingefallen war
– im Handbuch der Justiz (Ausgabe 1958)
nachgeschlagen und festgestellt, daß der gesuchte Dr. Wöhrmann identisch ist mit dem Dr. Wöhrmann, der heute wohlbestallter Senatspräsident in Celle ist. Den Dr. Cramer, den sowohl die Staatsanwaltschaften beim Landgericht als auch beim Kammergericht in Berlin bisher nicht haben ermitteln können, fand Hertslet ohne allzu große Mühe ebenfalls: Er ist zur Zeit Kammergerichtsrat am Kammergericht zu Berlin.
Auf die Frage, wie es möglich sei, daß ein im Handbuch der Justiz verzeichneter und sogar ein im eigenen Hause sitzender Mann nicht ermittelt werden konnte, antwortet Generalstaatsanwalt Dr. Görcke heute mit dem Hinweis, daß die Ermittlungen wiederaufgenommen worden seien. Im übrigen besage eine Namensgleichheit noch gar nichts, wozu man allerdings wissen muß, daß nicht nur die Zunamen, sondern auch Vornamen, Alter und Laufbahn der von Hertslet gesuchten Richter mit denen der von Hertslet – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – gefundenen Richter übereinstimmen. …