Aktenfälschung in der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. A. Main von Hoffmann
>Wenn Staatsanwälten eine Akte nicht passt, reißen sie Seiten heraus und schreiben eigene Ergießungen ein, bis das drin steht, was jenen Staatsanwälten günstig erscheint. Das ist üblich, wird aber immer vertuscht. Erst als ein Justizangchöriger mit seinem persönlichen Anliegen wegen aktenlalschender Kollegen Schiffbruch erleidet, gibt es etwas Aufregung.
Der Vorsitzende Richter Friedhelm Damm am Landgericht Kassel zeigte zwei Rechtsanwälte an, sie hätten ihn genötigt. Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht, alle in Frankfurt, hatten jedoch keine Lust sich an einem vieljährigen Prozess zu beteiligen. Sie stellten das Verfahren ein.
Daraufhin – 2001 – nimmt Richter Damm Einsicht in die Ermittlungsakte. Damm stellt fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft seinen Schriftsatz entfernt und durch eigene Kommentare ersetzt hat. Der Leiter der Beschwerdeabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft hatte einem untergebenen Staatsanwalt befohlen die Akte zu manipulieren.
Die Strafanzeige des Kasselaner Richters bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen die zwei Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wird abgewimmelt. Objektiv sei zwar der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, doch die zwei Staatsanwälte hätten in bester Absicht gefälscht.
Genau das ist der Standardtrick: Wenn Straftaten von Juristen nicht mehr zu leugnen sind, behaupten ihre Kollegen, jene hätten ohne Vorsatz gehandelt.
Damit ward das Recht gebeugt. Die juristischen Straftäter bleiben straflos und dürfen der Allgemeinheit weiter schaden.
Frankfurter Rundschau vom 09. 10.2001
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Proleten geht es da natürlich noch wesentlich schlechter. Ausserdem müssen die auch immer ein Beleidiungsverfahren fürchten, wenn diese sich über entsprechende Vorgänge beschweren und je schlimmer und strafbarer die Vorgänge um so eher ist mit Verfolgung zu rechnen.
Ausserdem sind Proleten, die an solche Vorgänge glauben auch gerne geistig krank. Da hat ein Richter doppelten Vorteil, denn er wird nicht wegen Beleidigung verfolgt und hat auch keine geistige Krankheit, wenn er an solche Vorgänge “glaubt”.
Richterin Ulrike Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312):
“Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
Hier wurde das Verfahren gegen einen Rechtsanwalt eingestellt, der seiner Mandantin eine falsche Eidesstattliche Versicherung zur Unterschrift vorgelegt hat, die dann für einen Prozessbetrug bei Gericht eingereicht worden ist:
http://blog.justizfreund.de/belaestigende-werbung-von-dritten-und-rechtsanwaelten-belaestigt-niemanden-selten-dummes-kontaktverbot-lg-bielefeldolg-hamm-2004
Der Richter Burckhard Husmann wusste sogar, dass die Eidesstattliche Versicherung falsch ist und hat darüber hinaus auch noch eigene Rechtsbeugung verwirklicht. Er hat zuvor in einem Verfahren mit der gleichen Antragstellerin mit gleichem Antrag festgestellt, dass die Antragstellerin keine Rechte ohne Volltretungsvollmacht ihres Ehemanns geltend machen kann.
Nun hat er in einer neuen einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung der Antragstellerin auch die Rechte ihres Ehemanns wieder ohne Vertretungsvollmacht zugesprochen.
Ca. 6 Monate später stellt er wieder selbst fest, dass die Antragstellerin, die Rechte ihres Ehemanns ohne Vertretungsvollmacht gar nicht geltend machen konnte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstweiligen Verfügung sie die Verfügung aber berechtigt gewesen (also auch wegen der Rechte des Ehemanns, die diese gar nicht geltend machen konnte).
Es wurde alles kollegial abgedeckt und der Geschädigte hat nun auch die vorstehende geistige Krankheit.