“Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat … deutlich gemacht, daß der Angeklagte ohne Verteidiger ein eigenes Recht auf Akteneinsicht bereits im Ermittlungsverfahren besitzt. Die gegenteilige Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist unvereinbar mit Art. 6 EMRK und nicht der einzige Fall, in welchem durch ein internationales Gericht derartige Rechtsprechung als Verletzung von Menschenrechten gebrandmarkt wurde (vgl. u.a. die Fälle Vogt, Schmidt, Niemitz und Bock).”
Klaus Dieter Deumeland in NStZ 1998, 429
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