Das OLG Karlsruhe (NJW 1958, 430) bejahte einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang, da der Autofahrer A bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit in München den Unfallort in Nürnberg zeitlich später erreicht hätte und somit der Unfall vermeidbar gewesen wäre. (siehe hierzu auch Ebert, Jura 1979, 561, 571).
Diese Erwägungen verfehlen den Schutzzweck der einschlägigen Sorgfaltsregeln. Der Sinn und Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung ist darin zu sehen, dass der Fahrer in einer kritischen Verkehrslage vor Ort und Stelle – also in München und nicht in Nürnberg – noch frühzeitig genug adäquat reagieren kann, um einen Unfall zu vermeiden. Er besteht jedoch nicht darin, zeitlich später an einem anderen Ort anzukommen und dadurch Unfälle zu vermeiden.