Beduselung bei der GStA in Bamberg durch die Einnahme von (un)erlaubten Betäubungsmitteln? Und wie man sich “richtig” zu verhalten hat, 06.02.2016.

Beduselung bei der Generalstaatsanwalschaft in Bamberg durch die Einnahme von (un)erlaubten Betäubungsmitteln (6 Ss 1/2016 GStA Bamberg OStA Matthias Huber vom 13.01.2016)?
Und wie man sich “richtig” zu verhalten hat, damit kein “Fehlverhalten” gegenüber den Kollegen gegeben ist.

Es ging um angebliche Richterbeleidigung:
“wegen unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln”

Bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht sind Betäubungsmittel, die für den Bürger nicht erlaubt sind, als Gratifikation um die hochelitäre Juristenperson verliehen, gerne auch mal wegen kollegialer Abdeckung erlaubt.
“Es gibt die Richterin, die kokst gerne… Da verschwinden die Akten einfach”. Jürgen Roth

Das Schreiben von OStA Huber bezieht sich auf eine Richterschaft in Coburg, die rechtlich fachlich vollständig unterbelichtet ist und sogar entsprechend lügende Richter als Zeugen vorläd, die dann ihre “Fachkenntnis” als Zeuge “wahrheitsgemäss” erklären.

Dazu ist es natürlich auch erforderlich, dass dort entsprechend einzelne Richter und Staatsanwälte eine solche Tätigkeit ausüben, denn sonst würde die vorstehende Aussage nicht stimmen.
Fachlich miserable und falsche Entscheidungen fertigten anfangs Richterin Kolk, Richter Dr. Pfab, Richter Glöckner, Richter Dr. Koch und Richterin Lindner. Später kam dann noch Rechtspflegerin Peuke und Strafrichter Dr. Friedrich Krauss hinzu und das alles wiederum abgedeckt von Richterin Barausch und nun auch von OStA Huber.
So erklärte zB. Strafrichter Dr. Friedrich Krauss vom LG-Coburg als Zeuge, der ebenfalls auf seine hohe Fachkenntnis als Strafrichter am Landgericht verwies, “wahrheitsgemäss”, dass der Angeklagte Richter durch Formalbeleidigungen wie zB. “Idiot” beleidigt hätte was stets eine strafbare Beleidigung darstellt.
(Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte EGMR Az.: 26118/10, 14.03.2013)
Auch Richter Dr. Pfab hat als Zeuge wunderschön auch gleichermassen gelogen, so erklärte er auch, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber ihm stets eine strafbare Formalbeleidigung darstellt.
(Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung BayOLG 1St RR 75/01; KG StV 1997, 485; KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263. RGSt 47, 170, 171; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999 ua.)

“Anstatt in den eigenen Reihen zu ermitteln, verfolgten Polizei und Justiz ihre Opfer.”
https://correctiv.org/blog/2016/02/12/polizeigewalt-zahlen-faelle

So ist es auch vorliegend. Anstatt gegen die Richter wegen Falschaussage zu ermitteln erfolgt sogar das Gegenteil und es wird erklärt wie richtig und korrekt die Aussagen und Entscheidungen sind und es muss gegen denjenigen vorgegangen werden, der sich darüber beschwert, dass Richter vor Gericht lügen oder rechtsbeugerische Entscheidungen machen auch mit der Erklärung was einem einfällt sich darüber zu beschweren. Rcihterin Barausch: “Warum machen Sie das?”.
Vorstehend sind natürlich hier nicht alle Lügen von Richter Dr. Krauß und Richter Dr. Pfab wiedergegeben.

Staatsanwalt Imhoff beantragte eine besonders hohe Strafe, weil der Angeklagte die Justiz beleidigt hätte und einen regelrechten Feldzug gegen die Justiz geführt hätte.
Einer alleine einen ganzen Feldzug gegen die ganze Justiz!

Das ist aber schon von vornherein keine Beleidigung und damit wurde der Beweis erbracht, dass keine Beleidigung vorliegt.

Anscheinend geht es in der dortigen Justiz hauptsächlich um die eigene Einnahme von Betäubungsmitteln in dessen Rausch und Wahn man dann sogenanntes Recht spricht. Das würde einiges erklären. Es geht aber viel mehr um kollegiale Abdeckerei und sich entsprechend “richtig” zu verhalten.

Diese Begründung kann man auch der Entscheidung von Richterin Barausch und den Zeugenaussagen von Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauß entnehmen:
“Das trifft vorliegend zu.”

Jetzt gibt es aber tatsächlich mal eine Begründung:
“Es geht dem Angeklagten damit nicht um die konkrete Sache, sondern um die Arbeit und Person der Richters im Allgemeinen.”

Vorstehendes ist eine Hypothese, die natürlich gemäss den deutschen Statuten für eine Strafbarkeit bewiesen und gut begründet werden muss.
Da das nicht erfolgt ist, es das ebenfalls der Beweis, dass es keine Beleidigung gibt.
Innerhalb des Strafverfahrens erklärten Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauß als Zeuge “wahrheitsgemäss”, dass es darauf ankommt ob sich der Richter subjektiv beleidigt fühlt und wenn das gegeben ist liegt eine Beleidigung vor. Das wurde von Richterin Barausch auch bestätigt. Jetzt ist eine Beleidigung gegeben wenn es dem Angeklagten subjektiv um die Arbeit und der Person des Richters im Allgemeinen geht und er unterstellter Weise einen Richter beleidigen will.

Es kommt übrigens auch nicht darauf an um was es den Verurteilten subjektiv gegangen ist oder ob sich ein Richter subjektiv beleidigt fühlt, sondern ob objektiv eine Beleidigung vorliegt:

BVerfGE 93, 266, 295; BGH NJW 00, 3421; BayObLG 97, 341:
Ob eine Äusserung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritter sie versteht.

Das wird OStA Huber aber nicht beim OLG-Bamberg vortragen, weil das wäre zu viel Objektivitätspflicht, die nicht zum Nachteil des Verurteilten wäre und daher ein staatsanwaltliches “Fehlverhalten” darstellt.

Das Problem und der Systemfehler, der natürlich auch eine Beleidigung darstellt, könnte bereits darin liegen, dass die Justiz in Coburg in einer engen kollegialen Familie nicht unbefangen ist, sondern entsprechend das genaue Gegenteil besteht, was auch OStA Huber folgend konkludent nachweisen wird. Das Verfahren soll sogar bei den direkten familärsten Kollegen vor Ort durchgeführt werden und nicht am Wohnsitz des Angeklagten wo man es hätte auch durchführen können. Auch auf diesen Systemfehler weist OStA Huber nicht hin, denn auch das wäre ein “Fehlverhalten” und weil es die Justiz allgemein kritisiert, gemäss ihm und seinen Kollegen eine strafbare Beleidigung darstellen würde, weil es keinen sachlichen Hintergrund hat.

Auch bezügl. Äusserungen und Kritik gegenüber der Arbeit und der Person des Richters im Allgemeinen besteht ein erhöhter Grundrechtsschutz. Dieser besteht nur dann nicht, wenn es nicht um die Arbeit des Richters konkret oder im Allgemeinen, sondern um seine reine Privatperson geht. Alles andere gehört logischerweise zur Auseinandersetzung in der Sache, wenn es dem Beschwerdefürer in der Sache dienlich sein soll:

Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13:
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.
Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

Es fehlt also immer noch die komplette Begründung warum eine Beleidigung vorliegt, denn er begründet sogar gegenteilig warum keine Beleidigung vorliegt.
Andere Deutungsmöglichkeiten werden natürlich auch gar nicht untersucht, sondern es wird nur nach “Beleidigungen” gesucht, die man gegen den Angeklagten gezielt zur Verurteilung verwenden kann. Andere Deutungen interessieren dort niemanden auch nur im geringsten, weil die ja den Angeklagten entlasten könnten und das wäre wieder ein “Fehlverhalten”.

Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.).

Beispiel:
Nur mal so angenommen, Richter Dr. Krauss schreit konkret lauthals in einem Gerichtsverfahren rum, wobei er üblicherweise in anderen Gerichtsverfahren in denen er als Zeuge vorgeladen wird auch noch zum Nachteil von Bürgern lügt.
“Einen solchen im Gerichtssaal herumbrüllenden „Richter“ habe ich bis jetzt nur in einer Fernsehdokumentation in Gestalt von „Richter“ Freisler im III. Reich gesehen.”
http://www.kirchenlehre.com/coburg02.htm
Das wird kritisiert und stellt gemäss OStA Huber natürlich eine strafbare Beleidigung dar. Auch Richter Dr. Krauß wird als Zeuge vorgeladen und erklärt “wahrheitsgemäss”, dass es sich bei der Äusserung gegenüber seiner Person um eine strafbare Beleidigung handelt und er so etwas niemals machen würde.
Jetzt sagt, der Angeklagte als Beweis, dass Richter Dr. Krauß aber auch in anderen Verfahren in denen er als Zeuge vorgeladen wurde gelogen hat und häufiger in Gerichtsverhandlungen lauthals rumschreit und begründet das ausführlich und benennt Zeugen und erklärt, dass eine entsprechende kollegiale Abdeckerei solcher Zustände als Systemfehler üblich ist (Der Spiegel 51/2013 “Systemfehler”: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html)
Man muss jetzt nicht dazu sagen, dass die Zeugen natürlich nicht geladen werden, sondern das jetzt erst Recht eine Beleidigung (der Justiz) vorliegt.

Jetzt ist gemäss OStA Huber also eine Beleidigung auch tatsächlich zusätzlich gegeben, weil es dem Angeklagten nicht um Kritik in der konkreten Sache, sondern um die Tätigkeit des Richters und der Justiz im Allgemeinen geht und es sich daher um sogenannte “Schmähkritik” handelt. So wie auch StA Imhof eine Strafe forderte, weil die Justiz beleidigt wurde.
Das das Quatsch ist, ist leicht nachvollziebar besonders unter den Umständen, dass mit den genannten Erklärungen Rechte gemäss dem in §193 StGB enhaltenen Schutz wahrgenommen werden:

§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden,…

Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13)
Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.
Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, gehe es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, „sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat.
https://www.haufe.de/…/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-r…

OStA Huber müsste also in dem Fall begründen warum Äusserungen aus dem Schutzbereich des §193 StGB herausfallen. Richterin Barausch hat das folgendermassen begründet: “Der Angeklagte versteht die Entscheidung des BVerfG falsch!” und kann auch gar nichts rechtlich verstehen, weil er unter rechtlichen Wahnvorstellungen leidet. Wie man etwas rechtlich falsch verstehen kann was man aufgrund von Wahnvorstellungen gar nicht verstehen kann, dass kann OStA Huber auch gerne mal erklären?
Kollegial geht das aber auch dort auch so: “Das trifft vorliegend zu.” und damit ist das dann kollegial so, denn jeder weiss wie er sich kollegial korrekt zu verhalten hat.

Im übrigen sind Gerichtsverhandlungen öffentlich, weil die Öffentlichkeit natürlich ein Interesse hat auch zu erfahren was Richter und andere Staatsjuristen auch allgemein innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so treiben wie auch zB. bei Nebentätigkeiten, die in Bayern geheim sind.
Man kann sich als Bürger so darauf einstellen und sich vielleicht durch die Information sogar vor der Willkür von Staatsjuristen schützen besonders wenn einem von den Behörden auch noch das Gegenteil (in kollegialem richtigen Wohlverhalten) vorgelogen wird, wie zB. eine Objektivität der Staatsanwaltschaft wobei in der Regel gezielt gegen den Angeklagten vorgegangen wird, selbst wenn die Staatsanwaltschaft definitiv weiss, dass der Angeklagte unschuldig ist, weil es auch evtl. die Straftat nie gegeben hat (Wie zB. im Fall Witte oder Becker, nicht selten machen die Richter auch noch vollkommen selbstverständlich und absichtlich mit, wie zB. im Fall Jörg Bergstedt “Fiese Tricks von Polizei und Justiz”.
Es besteht ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis die Bürger über solche Vorgänge zu informieren.

Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger Rechtsanwalt Thomas Schwenke: “…Dabei darf die Meinung umso härter sein, je höher das öffentliche Interesse an der Person ist, je mehr die Meinung eine „Machtkritik“ darstellt (§ 193 StGB).”

Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.
EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006

Bisher konnte die Staatsanwaltschaft und auch Richterin Barausch keine einzige Beleidigung begründungen oder beweisen und die Begründungen ergeben vielmehr, dass keine Beleidigung vorliegt. Warum wird man dann trotzdem von der Staatsanwaltschaft abgesehen aus eigenen persönlichen Interessen verfolgt und zwar ganz genau so wie es vorgegeben worden ist?

Den Strafantrag hat der Präsident des LG-Coburg Strafrichter Dr. Friedrich Krauß gestellt, der ja auch selbst als Zeuge aussagt, dass Beleidigungen vorhanden sind.
Richter Dr. Krauß (und Richter Dr. Pfab) kann zwar bisher nur mit Falschausagen begründen warum eine Beleidigung vorhanden ist aber er kann es als Stafrichter aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, die er als Zeuge betont, feststellen: “Das trifft vorliegend zu.”
Es wäre kollegiales Fehlverhalten aller dortigen Juristen den fachlich kompetenten festgestellten Wünschen des Dienstvorgesetzten und nähestem familären Kollegen nicht zu entsprechen und gemäss OStA Huber ist kein “Fehlverhalten” vorhanden.
Damit also auch in jedem Fall eine Verurteilung dabei herauskommt muss das Verfahren also in der engsten familiären Kollegialjustiz durchgeführt werden.
In Münster könnten die Richter zB. auf ein anderes Ergebnis kommen und auch auf ein Fehlverhalten der Richter, weil dort Richter an den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen leiden wie der Angeklagte, wie in Coburg festgestellt worden ist und entsprechende richterliche Wahnvorstellungen können ja überall anderes in der Justiz auch gegeben sein, wenn es nicht die engsten familiären Kollegen sind.

Man möchte auch aus folgendem Grund bei dem Dienstvorgesetzen sicherlich nicht durch “Fehlverhalten” auffallen:
“Einen solchen im Gerichtssaal herumbrüllenden „Richter“ habe ich bis jetzt nur in einer Fernsehdokumentation in Gestalt von „Richter“ Freisler im III. Reich gesehen.”
http://www.kirchenlehre.com/coburg02.htm

Und Richter Dr. Pfab erklimmt gerade die Karriereleiter und ist jetzt Behördenleiter bei der Staatsanwaltschaft Coburg. Es ist also möglich, dass er irgendwann Vorgesetzter von OStA Matthias Huber wird.
Daran wird auch deutlich, dass es auf die Rechtssprechung gegenüber dem Bürger und richterlichem Fehlverhalten gegenüber dem Bürger gar nicht ankommt. Man darf sogar als Richter zum Nachteil von Angeklagten und zum Vorteil der Kollegen in Gerichtsverfahren als Zeuge lügen. Das dürfte sogar eher zum erklimmen der Karriereleiter führen, weil man für die Kollegen brauchbar ist.

“Der Mythos von der hohen Moral der Richter ist ein Märchen.”
Wolfgang Neskovic – Richter am BGH (LN vom 19./20.12.1999)
http://blog.justizfreund.de/?page_id=74

Und immer schönes kollegiales Abdecken eines OStA, der selbst mit zur kollegialen engen Familie (Der Spiegel 51/2013: “Systemfehler”) gehört:
“…mit denen der Angeklagte ein vermeintliches Fehlverhalten von Richtern darstellen will,…”

Das sogenannte “Fehlverhalten” wurde ganz genau begründet und nachgewiesen. Dazu hat der Angeklagte auch Richter als Zeugen aus Münster benannt, die gleicher Rechtsansicht wie er sind und wie es der höchstrichterlichen Rechtssprechung entspricht. Die Zeugen wurden natürlich nicht geladen, sondern nur die eigenen Richterkollegen, die den rechtlichen Abdeck-Schwachsinn in einer engen kollegialen Familie selbst zu Papier gebracht haben:
Eine über 60km/h zu schnell fahrende PKW Fahrerin, die 600m geradeaus allein nachts auf ein auf der Fahrbahn stehendes mit Abblendlicht und Warnblinkanlage beleuchtetes unverschuldetes erstverunfalltes Fahrzeug zufährt und vor diesem aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr anhalten kann, wobei der Erstunfallfahrer hinter der Leitplanke schwerst verletzt wurde, haftet gemäss 6 Richtern in Coburg nacheinander zu 0%. Daher muss der Schwerverletzte der auffahrenden Fahrerin auch noch den PKW als Tatwaffe ihrer Straftat (über 60km/h zu schnelles fahren mit fahrlässiger Körperverletzung) ersetzen (zB. LG Freiburg im Breisgau 7 Ns 520 Js 14833/06). Eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ist ausgeschlossen.

Coburger Recht auch gemäss OStA Huber:
Wer also auch am Stauende steht und dem dann eine über 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin auffährt haftet zu 100% und muss der auffahrenden Fahrerin den PKW etc. bezahlen, wenn diese aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr vor dem Stauende anhalten kann, weil man für die Strafttäterin (zB. LG Freiburg im Breisgau 7 Ns 520 Js 14833/06) ein gefährliches Hindernis geschaffen hat. Die Begründungen sind vielfältiger rechtlich schwachsinniger Natur aber gemäss OStA Huber korrektes rechtliches Verhalten.
Von einer Fahrerin, die 60km/h schneller fährt wie erlaubt und nichts sieht geht übrigens gemäss den Juristen in Coburg gar keine Gefahr aus.
Wenn allerdings im fliessenden Verkehr einem Jemand auffährt, der nicht zu schnell gefahren ist, dann ist nach Coburger Recht die Haftung zu 50% aufzuteilen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall verschuldet hat, weil der Auffahrende erklärt, dass der Vorausfahrende die Fahrspur plötzlich gewechselt hat. (LG Coburg: Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang)
Hat der Voraussfahrende aber definitiv gestanden und ist der Auffahrende aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit aufgefahren, dann muss der PKW-Fahrer auf den aufgefahren wurde dem Auffahrenden den PKW bezahlen.
Steht man nach Coburger Recht zB. nachts innerorts bei erlaubten 50km/h an einer Ampel und sieht im Rückspiegel in 600m Entfernung einen PkW mit völlig überhöhter Geschwindigkeit (über 110km/h) auf einen zurasen und stellt deswegen auch noch die Warnblinkanlage an, dann haftet man zu 100% für den Unfall, weil man für den Auffahrenden ein gefährliches Hindernis darstellte und muss dem Auffahrenden auch den PKW ersetzen.

Es wäre sicherlich schön entsprechend die Begründungen von OStA Huber dazu zu erhalten warum die Entscheidungen der Richter kein sogenanntes “Fehlverhalten” darstellen. Oder ist auch völlige fachliche Inkompetenz und völlige willkürliche Entscheidungen kein Fehlverhalten von Staatsjuristen?
Gemäss der Juristen in Coburg soll es sich nicht um Rechtsbeugung für kollegiale Abdeckerei oder um kollegiale Abdeckerei halten und dann kann es nur völlige rechtlich fachliche Inkompetenz sein.

Wer glaubt, dass in einem solchen Fall die auffahrende Fahrerin auch nur ein klein wenig haftet leidet gemäss Richterin Barausch vom LG-Coburg an rechtlichen Wahnvorstellungen, wie der Angeklagte und die beiden Richter aus Münster.

Gemäss Richter Dr. Pfab seinen Rechtsansichten handelt man Pflichtwidrig, wenn man aus einem verunfallten Fahrzeug auf der mittleren Spur der Autobahn im fliessenden Verkehr kein Warndreieck holt um es “aufzustellen” wobei es zu dem Zeitpunkt aber schon aufgestellt hätte sein müssen.
Man sieht ja, dass man nicht einmal unbedingt hinter der Leitplanke sicher ist.
Auch dieses nicht vorhandene Fehlverhalten könnte OStA Huber mal erklären. Ist das eine Juristenbespassung wobei man sich hinterher über die dummen schwerverletzten und toten Proleten kaputt lacht, die so doof sind das wirklich zu machen und wie stellt man ein Warndreieck auf bevor man es überhaupt aufstellen konnte?
Wenn man dann an anderen Gerichten Schadenersatz geltend macht: “Und wenn Richter Dr. Pfab sagt springen Sie in den Brunnen, dann machen Sie das?”, dann gibt es nichts, weil man sich selbst in Lebensgefahr begeben hat (OLG-Hamm 27 U 279/98; OLG München VersR 1993, 121; LG Köln Recht und Schaden 1986, 7).

Wie Richterin Lindner und Richter Dr. Koch vom LG-Coburg erklärten gibt es auf Autobahnen kein Sichtfahrgebot. Wer also einen Führerschein hat und später erblindet ist, der kann zumindest noch auf Autbahnen umherfahren. Ich schätze auch das ist gemäss OStA Huber kein Fehlverhalten.

Richterin Barausch hat zur Kollegenabdeckung das Ei des Kolumbus entdeckt und warum alle vorhergehenden Entscheidungen ihrer familiären Kollegen doch richtig sind. Das Fahrzeug des Erstunfallfahrers hat mit Abblendlicht und Warnblinklicht entgegen der Fahrtrichtung gestanden und ist daher wesentlich schlechter zu sehen wie eine pechschwarze unbeleuchtete Kuh, ein unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich oder ein unbeleuchteter PKW und daher macht es auch gar nichts, wenn die auffahrenden Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist.

So, OStA Matthias Huber, jetzt erkläre mir mal wie blind man beim fahren auf Autobahnen sein darf ohne dass darin ein “Fehlverhalten” zu erkennen ist?

Um auf die von OStA angesprochenen unerlaubten Betäubungsmittel zurückzukommen – Warum sollten also bei Fahrten auf Autobahnen keine Betäubungsmittel zum Einsatz kommen und der Besitz unerlaubt sein, wenn man nach deren Einnahme zwar fast nichts mehr sieht aber sich gerade noch so innerhalb der eigenen Fahrspur halten kann?

Es gibt übrigens keine Begründungen, die den meisten Staatsjuristen in irgendeiner Weise fachlich peinlich wären, denn die Kollegen werden die Richtigkeit bestätigen und ausserdem ist man hochelitärer auserwählter Jurist und daher ist alles richtig was man von sich gibt.
Dr. Egon Schneider, Richter am OLG aD.: “Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“ Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155:

Ich fordere: Keine Betäubungsmittel mehr für Juristen bei der Arbeit!

Richter Dr. Pfab aus Coburg erklärte als Zeuge, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe und Diese zu 100% richtig ist und keinen Fehler erhält. In seiner Entscheidung lobt er die vorhergehende “richtige” Entscheidung von Richterin Kolk. Alle vom Angeklagten vorgetragene zitierte Rechtssprechung ist gemäss Richter Dr. Pfab auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (in Münster war diese anwendbar) ausser natürlich die sachfremden Entscheidungen, die von ihm selbst zitiert werden.
Er weiss also auch wie man sich in der Justiz kollegial richtig zu verhalten hat.

Alles wird jetzt also auch noch einmal von OStA Huber konkludent in einer kollegialen engen Familie als richtig bestätigt wobei natürlich auch lügende Richterkollegen als Zeugen gemäss ihm kein Fehlverhalten darstellen, sondern auch zu loben sind, da es in einer/seiner kollegialen Familie so gewollt ist.
Würde man als Prolet vor Gericht zum Nachteil eines Richters lügen, dann würde OStA Huber auch sofort aufspringen und der Täter müsste mit allen Mitteln fertig gemacht und verfolgt werden. Das ist die geforderte “korrekte” Objektivitätspflicht der Staatsanwaltschaft.

Gemäss den Richtern in Münster ist eine vollkommen selbstverständliche 100% Haftung der auffahrenden Fahrerin gegeben wie es auch der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtssprechung entspricht.
Dabei war der vorliegend Verurteilte dort sogar noch nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig und es war noch gar nicht bekannt, dass die Auffahrende Faherein über 60km/h zu schnell gefahren ist und tatsächlich vor dem erstverunfallten Fahrzeug zum stehen gekommen wäre, wenn diese nicht zu schnell gefahren wäre. Die Haftung basierte dort bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises. Gemäss Richter Dr. Pfab gibt es aber in dem vorliegenden Fall gerade keinen Anscheinsbeweis, weil ein Fahrzeug gestanden hat und sich der Unfall daher nicht im fliessenden Verkehr abgespielt hat wo beide Fahrzeuge sich bewegt haben und daher ist der vorliegende Unfall kein typischer Auffahrunfall.

Auch die Entscheidung von Rechtspflegerin Peuke und das Verhalten der Kollegen stellt gemäss OStA Huber kein Fehlverhalten dar. Die “sofortige Beschwerde” wird mittlerweile seit 1 Jahr und 8 Monaten nicht bearbeitet und soll auch niemals bearbeitet werden. In der Coburger Justiz gibt es für manche Menschen willkürlich keinen Justizgewährsanspruch und keine Grundrechte und Menschenrechte: http://blog.justizfreund.de/?p=5595
Und wenn entsprechende Grund- und Menschenrechtsverletzungen alle Kollegen von OStA Huber mitmachen, dann verhalten diese sich korrekt.
Gemäss Rechtspflegerin Peuke ist eine nachträgliche Reisekostenentschädigung ausgeschlossen. OStA Huber könnte ja nun auch mal nach 2 Jahren als Erster erklären nach welchem Ereignis gemäss Rechtspflegerin Peuke eine nachträgliche Reisekostenentschädigung nicht mehr möglich ist?
Jemand, der solche Entscheidungen für korrektes Verhalten hält muss dazu nämlich in der Lage sein. Ansonsten kann er es doch gar nicht beurteilen und Aussagen der Richtigkeit dienen dann nur der kollegialen Abdeckung.

buchrechtsbeugermafiaNun kann sich jeder vorstellen was er von OStA Huber und der dortigen Justiz zu erhalten hat und man kann sich vorstellen um was für einen kollegialen Abdeckbetrieb es sich handelt. Es gibt keine justizielle Entscheidung die Schwachsinnig und Absurd genug ist um nicht kollegial mit gleichen Mitteln abgedeckt zu werden.
Und es wird auch von OStA Huber keinerlei Antwort geben ausser das die Kollegen richtig und korrekt handeln was Gegebetsmühlenartig wiederholt wird und die Menschen, die den dortigen rechtlichen Schwachsinn kritisieren werden von ihm und seinen Kollegen kollegial auch mit vor Gericht lügenden kollegialen Zeugen verfolgt.

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
„Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“

Vorstehende Objektivität wäre auch gemäss OStA Huber ein “Fehlverhalten”.
Und ganz besonders stellt kollegiale Abdeckerei natürlich kein “Fehlverhalten” dar, sondern es ist das richtige Verhalten.

Prof. Bausback ist auch mal lustig und macht für die kleinen Bürger einen makabren Spass, wegen der Extrawürste, die nicht nur an Prominente verteilt werden:
“Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland nicht reine Anklagebehörde, nicht Partei im Sinne einer immer auf das Verurteilen ausgerichteten Vorgehens, sondern sie ist eine objektive Behörde.
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bayerns-justizminister-bausback-keine-extrawuerste-fuer-prominente-12937841.html

Generalstaatsanwalt: „Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Vorgehen auch das Kräftefeld der politischen Strebungen, Erwünschtheiten, besser Verträglichkeiten einzubeziehen.“
Professor Dr. Heribert Ostendorf – Generalstaatsanwalt a.D.: “Ich halte das Wort von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt für eine maßlose Übertreibung…”  http://blog.justizfreund.de/?page_id=74

Aber Herr Prof. Bausback, ein klein wenig Einflussnahme bei mangelndem vorauseilenden Befehls-Gehorsam der Staatsanwaltschaft, wenn entsprechendes “Fehlverhalten” erkennbar ist, kann doch nicht Schaden, wenn es um den Vorteil von Juristen- oder Politikkollegen geht?

“…Und: Sollte ich dieses externe Weisungsrecht einmal in Betracht ziehen müssen, in einer besonderen Konstellation, wo politische Verantwortung gefragt ist,…
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bayerns-justizminister-bausback-keine-extrawuerste-fuer-prominente-12937841.html

Prof. Peter-Alexis Albrecht, Strafrechtler Uni Frankfurt/M:
“Staatsanwälte reagieren auf Befehl und Gehorsam und sind eingebettet in eine fast militärische Administration.Der Unterste ist der Sachbearbeiter, es kommt der Abteilungsleiter, der LOSTA, der leitende Staatsanwalt, der Generalstaatsanwalt.
Und Sie merken an dieser Diktion bereits, daß wir hier mitten im Militär sind. Daß Politik sich dieser Staatsanwälte nun bedient um ihre Interessen durchzuziehen—jeweils ein politischer Minister, welcher Couleur auch immer–ist normal. …Nicht umsonst wurde die Staatsanwaltschaft schon als Kavallerie der Justiz bezeichnet.”

“Von Objektivität, wie sie die Strafprozessordnung von einem Staatsanwalt verlangt, kann häufig keine Rede mehr sein”, sagt der Mann, der unter anderem durch die Verteidigung des früheren Bundesinnenministers Manfred Kanther in der CDU-Spendenaffäre bekannt wurde.
Seine Beobachtung: Gesucht wird oft ausschließlich nach belastenden Punkten, um darauf eine Anklage aufzubauen. Dahinter vermutet er nicht selten eigennützige Interessen. “Staatsanwälte kommen auf der Karriereleiter nur weiter, wenn sie Urteile erzielen”, so Dierlamm.
http://www.welt.de/wirtschaft/article152429081/Warum-Staatsanwaelte-so-oft-gegen-Manager-verlieren.html

Besonders in Bayern kommt nun noch hinzu, dass Richter stetig vom Richteramt zu den Kollegen der Staatsanwaltschaft wechseln und umgekehrt. Wenn nun ein Richterkollege den Staatsanwaltskollegen bei der inobjektiven Verurteilung unterstützt, dann wird er bei dem Staatsanwalt ebenfalls besonders kollegiale elitäre Punkte sammeln.
Ist dann der Staatsanwaltskollege irgendwann wieder Richter und der ehemalige Richterkollege Staatsanwalt wird man das kollegial ebenfalls mit richterlicher inobjektiver Verurteilungshilfe zu belohnen wissen. Und als Richter muss man sich in der 3 jährigen Probezeit sicherlich besonders kollegial anstrengen wobei man nach 2 Jahren zur Staatsanwaltschaft wechselt ( http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/richter-auf-probe-vor-lebenslaenglich-steht-die-bewaehrung ). Wobei sich die meisten Staatsjuristen dabei tatsächlich gar nicht anstregen müssen, sondern es ist bei diesen ein vollkommen selbstverständlicher familiärer kollegialer Automatismus.

Zum Beispiel wird ein superkollegialer Abdeckkollege natürlich auch kollegial belohnt und kollegial zum Supergerichtsdirektor erklärt:

Auch bei mehr als 10 Befangenheitsgründen ist keine Besorgnis der Befangenheit am AG-Minden und LG-Bielefeld richterlichem Humor gegeben. Wie ein “Supergerichtsdirektor” Unschuldige verurteilt, 2002/2014

Und es geht hier auch gerade auch um die Arbeit von OStA Huber und der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen, denn davor sollen andere gewarnt werden, damit diese sich hoffentlich etwas schützen können, denn er hat ja nicht gesagt, dass er das alles gemäss Artikel 3 Abs. 1 GG nur in diesem Fall für richtig hält und es in allen anderen Fällen für falsch halten würde und es daher in keinem anderen Fall so machen würde.

Herr OStA Huber, ist es nicht so, dass der niedere Prolet selbst bereits eine Beleidigung der meisten Juristen darstellt, wenn er Rechte geltend macht, weil das ja bedeuten würde, dass er diese verstehen kann und dass ihm Herrschaftsrechte zustehen und er damit mit hochelitären Juristen auf einer Stufe stehen würde?

“Wer schützt, so absurd das auch klingt, die Bürger vor Richtern,…”
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-78689615.html

Wer schützt die Bürger vor Richtern die lügend als Zeuge aussagen oder die völlig absurde gerichtliche menschenschädigende Entscheidungen zu Papier bringen und das kollegial 6 mal nacheinander und das auch noch abgedeckt von weiteren Juristen?

Es ist doch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die hält das sogar für richtig wie auch das bayrische Landesjustizministerium und Prof. Bausback.

Und wer schützt uns Bürger nun auch noch vor einer solchen Staatsanwaltschaft und vor dem Landesjustizministerium?

Fall Marquardt:
Gerichtsprecher: Über den Fall haben insgesamt 21 Richter entschieden und alle mit dem gleichen Ergebnis und 21 Richter können nicht irren. Das ist ausgeschlossen. Einige Staatsanwälte (wie auch OStA Huber einer ist) waren ja auch noch beteiligt.
Herr Marquardt wurde mittlerweile vom Landesjustizminister begnadigt, weil er auch davon ausgeht, dass Herr Marquardt unschuldig ist:
http://www.focus.de/…/justiz-haseloff-begnadigt-erstmals-ve…

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen
http://blog.justizfreund.de/?p=2614

Um sich kein kollegiales “Fehlverhalten” zu erlauben geht man in der Justiz sogar tatsächlich über Leichen.
Die Kritik an diesen Vorgängen und allgemeinen Systemfehlern stellt selbstverständlich auch eine Beleidigung dar, wenn man OStA Huber und seine familiären Kollegen fragt.
Und je schlimmer und je rechtswidriger dabei vorgegangen wird um so grösser ist natürlich die Beleidigung.

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6 Ss 1/2016

I. Strafverfahren gegen ********

wegen unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln;

Revision des Angeklagten
1. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

Die gegenständlichen Äußerungen des Angeklagten sind insbesondere nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, da es sich um Schmähkritik gehandelt hat.

Schmähung ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (OLG Koblenz, Beschluss v. 07.10.2009 – 2 Ss 130/09). Das trifft vorliegend zu. Gerade aus dem Kontext der diversen Schreiben, mit denen der Angeklagte ein vermeintliches Fehlverhalten von Richtern darstellen will, ergibt sich, dass bei den von ihn getätigten Äußerungen nicht die Sachauseinandersetzung, sondern die Diffamierung der beteiligten Richtern und die Herabsetzung ihrer Persönlichkeit im Vordergrund steht. Es geht dem Angeklagten damit nicht um die konkrete Sache, sondern um die Arbeit und Person der Richters im Allgemeinen.

Bamberg, 11. Januar 2016
Matthias Huber
Oberstaatsanwalt

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In Coburg ist das genau andersrum wie es jetzt auch OStA Huber kollegial bestätigt, denn von einer 60km/h zu schnell fahrenden Fahrerin, die über 600m nichts sehen kann, geht keinerlei Gefahr aus, sondern hell beleuchtete Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn stehen und aus 600m zu sehen sind stellen ein gefährliches Hindernis dar, wenn man auf diese zufährt.
Was jetzt noch für eine besonders korrektes Verhalten fehlt ist das ausdrückliche Lob von OStA Huber für die Rechtssprechung der Kollegen, die die anderen Kollegen auch untereinander tätigen und ein besonderes Lob an Richterin Barausch, die beim Angeklagten und den Richtern in Münster rechtliche Wahnvostellungen festgestellt hat:

Das Fahren mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit stellt leicht nachvollziehbar bei einem Unfall, der darauf zurückzuführen ist, eine Straftat mit fahrlässiger Körperverletzung dar zB. LG Freiburg im Breisgau 7 Ns 520 Js 14833/06

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236).

“Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als „Sache“ oder „Mensch“ insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt” (BGH NJW 1984, 2412)

66% Haftung der auffahrenden Fahrerin bei nicht eingeschalteter Warnblinkanlage des unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs und nicht aufgestelltem Warndreieck obwohl genügend Zeit zum aufstellen vorhanden war (AG Hersbruck 26.11.2009 2 C 474/09)

kuhwarnleuchtenDas Oberlandesgericht Jena (8 U 1247/01 – 02.07.2002) räumte zwar ein, dass eine schwarze Kuh nachts schwer zu erkennen sei. Trotzdem sei der verunglückte Autofahrer für den Unfall verantwortlich: Ein Autofahrer dürfe immer nur so schnell fahren, dass er jederzeit vor Hindernissen – z.B. einer verunglückten Person! – anhalten könne (das nennt man: “Sichtfahrgebot”). Bei den schlechten Sichtverhältnissen in der Nacht hätte der Fahrer höchstens mit 40 km/h fahren dürfen
https://www.bvk.de/intern/urteilsdatenbank/kraftfahrtversicherung/schwarze-kuh-nachts-auf-der-stra-e.html

Im vorliegenden konkreten Fall stellten 2 Richter vom AG-Münster eine vollkommen selbstverständliche Haftung von 100% der auffahrenden Fahrerin fest. Dabei war der Kläger dort sogar nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig und die Haftung war bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises gegeben, weil noch nicht bekannt war, dass die auffahrende Faherin über 60km/h zu schnell gefahren ist.

Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden:
BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende auch ohne aufgestelltes Warndreieck zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).

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Hier wird noch die letzte Entscheidung von Richterin Lindner eingefügt werden, die ebenfalls erklärt, dass alle vorhergehenden Entscheidungen richtig sind und warum es auf Autobahnen kein Sichtfahrgebot gibt mit der entsprechenden richterlichen Logik: “Das trifft vorliegend zu.” und somit ohne erkennbares kollegiales “Fehlverhalten”.

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Fragen an OStA Matthias Huber über die Vorgänge, die er für korrekt hält:

Warum leiden Bürger (und Richter), die meinen, dass man Nachts ein mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtendes Auto besser sehen kann wie ein unbeleuchtetes Fahrzeug, einen unbeleuchteten Panzer mit Tarnanstrich oder eine unbeleuchtete pechschwarze Kuh an rechtlichen Wahnvorstellungen?

Warum sind Richter und Staatsanwätle, die erklären, dass man so ein beleuchtetes Fahrzeug wesentlich schlechter sehen kann bzw. das von diesen eine wesentlich grössere Gefahr ausgeht wie zB. von einen unbeleuchteten Panzer mit Taranstrich in Coburg geistig gesund?

Wie hoch muss man seine Geschwindigkeit stets unerlaubt überschreiten, damit man für nichts mehr haftet, weil alle Hindernisse auf der Fahrbahn für einen (extrem) gefährlich werden?

Warum geht von Fahrzeugen, die mehr als 60km/h schneller fahren wie erlaubt keinerlei Gefahr mehr aus?

Warum geht von stehenden Fahrzeugen eine wesentlich grössere Gefahr aus wie von über 60km/h zu schnell fahrenden Fahrzeugen?

Warum haben Bürger in Coburg keinen Auskunftsanspruch gegenüber der eigenen Versicherung, wie diese einen Unfall reguliert hat, wie dieses gemäss dem BGH (IVa ZR 25/80, 20.11.1980) vorgesehen ist?

Warum tragen in Coburg Richer selbst als Rechtsvertreter, der dort ansässigen Versicherung als grösster Arbeitgeber, vor wie die Versicherung im Regulierungszeitpunkt reguliert hat obwohl sich die Versicherung dazu nie geäussert hat?

Warum ist es Bürgern nicht erlaubt sich darüber zu beschweren, dass diese einer mit über 60km/h zu schnell auffahrenden Fahrerin zu 100% den Schaden an ihrem Fahrzeug ersetzen müssen, der nur dadurch entstanden ist, weil diese zu schnell gefahren ist?
(Die Zweitunfallfahrerin gab in ihrer Unfallmeldung an noch von 120 auf 80 abbremsen zu können. Bei den erlaubten max. 60km/h ist der Verzögerungsweg von 120 auf 80 länger wie der Bremsweg von 60 auf 0).

Warum hat man in Coburg keinen Anspruch auf Kenntnis der Unfallmeldung der Gegenseite? Weil aus der Unfallmeldung hervorgeht, dass die Zweitunfallfahrerin über 60km/h zu schnell gefahren ist?

Warum erklärten vor zu Kenntnisbringung der Unfallmeldung an den Kläger, die eigene Versicherung und Richter Dr. Pfab, dass die Zweitunfallfahrerin nicht zu schnell gefahren ist und das auch kein Anscheinsbeweis gegeben ist?

Warum ist in einem solchen Auffahrunfall in Coburg kein Anscheinsbeweis gegeben, während dieser am AG-Münster vollkommen selbtverständlich gegeben ist? (Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Unfallmeldung gehabt hätte man sich die Klage sicherlich sparen können, weil die Versicherung in Münster, dann freiwillig 100% statt freiwillig nur 50% bezahlt hätte.)

Wie blind in welcher Stufe darf man in Coburg ohne Sichtfahrgebot bei fahrten auf Autobahnen sein?

Warum sind richterliche und staatsanwaltliche Nebentätigkeiten in Coburg geheim?

Warum werden in Cobug von Proleten eingereichte “sofortige Beschwerden” niemals bearbeitet und warum ist das richtig?

Warum müssen abweisende Reisekostenentschädigungsenscheidungen in Coburg nicht ausführlich begründet werden und warum benötigen, die in Coburg keine Rechtmittelbelehrung?

Nach welchem Ereignis ist gemäss der Entscheidung von Rechtspflegerin Peuke eine nachträgliche Reisekostenentschädigung nicht mehr möglich?

Warum dürfen in Coburg Richter als Zeugen vor Gericht vollkommen selbstverständlich Falschaussagen zum Nachteil von Proleten machen?

Warum müssen den Proleten betreffende Nichtabhilfeentscheidungen dem Proleten in Coburg nicht zur Kenntnis gebracht werden?

Wie kann man etwas rechtlich falsch verstehen was man aufgrund von Wahnvorstellungen gar nicht verstehen kann?

Aber keine Angst es wird keine Antwort geben, weil er nicht antworten kann, denn wenn er und die anderen Staatsjuristen sogenanntes “Fehlverhalten” könnten, dann würde es viele dieser Probleme gar nicht geben aber man “kann” nicht.

Der bayrische Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback kann nämlich auch nicht:

Prof. Bausback:
„Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen”
“…möchte ich Ihnen ganz allgemein mitteilen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz alle Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sorgfältig prüft. Ich darf Sie allerdings um Verständnis bitten, dass ein öffentliches Forum wie Facebook nicht geeignet ist, sich über konkrete Einzelfälle auszutauschen. ”
“…Darum ist ein offener Dialog so wichtig und daß daß ideologische Scheuklappen und wirklichkeitsfremde Sozialromantik dabei außen vor bleibt. Aber da sind wir uns einig, oder?…”

Also ich halte ein öffentliches Forum wie Facebook für sehr geeignet um über meinen konkreten Einzelfall einen wichtigen offenen Dialog zu führen ohne Prof. Bausback’s Scheuklappen, die aufgrund seiner vorgelogenen Sozialromantik in der Justiz, gegeben sind.

Der Präsident des OLG-Bamberg:
“Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.”

Prof. Dr. Bausback:
“An seinen Nachfolger Dr. Friedrich Krauß gerichtet, erklärte der Minister: “Wo immer Sie auch tätig waren: Ihre Vorgesetzten waren stets voll des Lobes über Sie. Ich bin überzeugt, dass Sie diese neue verantwortungsvolle Aufgabe mit Erfolg meistern werden! Sie sind für das Amt an der Spitze des Landgerichts Bamberg bestens geeignet und gerüstet!”

Bürgererfahrung mit Richter Dr. Friedrch Krauß:
“Einen solchen im Gerichtssaal herumbrüllenden „Richter“ habe ich bis jetzt nur in einer Fernsehdokumentation in Gestalt von „Richter“ Freisler im III. Reich gesehen.”
http://www.kirchenlehre.com/coburg02.htm

Prof. Bausback 06.05.2015:
“Wer nicht Macht genug hat, einen jeden im Volke gegen den anderen zu schützen, hat auch nicht das Recht, ihm zu befehlen”

“Wer schützt, so absurd das auch klingt, die Bürger vor Richtern, denen die Phantasie durchgeht, die in ihrer Allmacht Menschen ruinieren und jahrelang ihrer Freiheit berauben, mit Verdächtigungen und vermeintlichen Wahrheiten behängen können?”
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-78689615.html
“Systemfehler, Die bayerische Justiz sorgt für Schlagzeilen – und für ungewöhnlich viele fragwürdige Urteile.”
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

Erwin Tochtermann (1930) hat ein Vierteljahrhundert gesessen – seit 1960 für die Süddeutsche Zeitung in bayerischen Gerichtssälen. Seinem Manuskript gab der Autor den Arbeitstitel:
Die Verbrechen der bayerischen Strafjustiz. Unter diese Verbrechen zählt er die Fälle, in denen „Gerechtigkeit nur geübt“ wurde.
Und der Gerichtsreporter weiß: Wer üben muß, der kann nicht.
http://blog.justizfreund.de/?p=4028

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1 Antwort zu Beduselung bei der GStA in Bamberg durch die Einnahme von (un)erlaubten Betäubungsmitteln? Und wie man sich “richtig” zu verhalten hat, 06.02.2016.

  1. Henning Gerken sagt:

    Ich stecke in einer Insolvenz. Insolvenzeröffnung 17.03.2011. Laut Tabelle € 140.000,00
    Schulden. Eingetrieben bisher ca. € 50-000,00 + 8.000,00 Bankbestand
    Der Insolvenzanwalt hat m.E. € 40.000,00 zu viel Umsatzsteuer anerkannt. Ich hatte die Bilanzen 2008+2009+2010 gemacht. Die Umsatzsteuerbescheide gingen an den Insolvenzanwalt. Darauf war vermerkt, dass man die steuerfreien nach § 13 mit Steuer belegt hat, da ich diese wohl nicht richtig angemeldet hat. Nach ca. einem halben Jahr ist es mir gelungen, vom Insolvenzanwalt die Bescheide zu erhalten. Meine Korrekturen hat er unbearbeitet liegen gelassen.
    Vermutlich hat er auch nicht alle Unterschlagungen der faktischen Geschäftsführerin eingeklagt. (Rest ca. € 30.000,00)
    Der Vermieter des Büros und Lagers hat die Schlösser erbrochen und das Lager –angeblich vor Insolvenzeröffnung- ausgeräumt. Schlüssel hatte der Insolvenzverwalter, da er neue Schlösser einbauen ließ. Insolvenzanwalt hat nichts gemacht.
    Angeblich hat er Erlöse aus dem Inventarverkauf dem Insolvenzanwalt des Vermieters gezahlt wegen ausstehenden Mieten.
    In der Insolvenztabelle hat der Vermieter keine Beträge nach § 38 angemeldet.

    Der Insolvenzanwalt hat mir eine Unterschlagung von € 5.000,00 angehängt. Diese hat das Landgericht anerkannt und ich musste den Betrag ersetzen. Zwei Steuerberatern, denen ich die Unterlagen zum Prüfen gegeben hatte, konnte keine Fehlbuchung feststellen. Also Fehlurteil. Frage der Richterin an 2 Handelsrichter: gibt es nicht ein Gesetz, wo nach der Insolvenzanwalt immer Recht hat.
    Der Insolvenzanwalt will wohl nun die Quote festlegen. Dann weiß ich endgültig, was er falsch gemacht hat. Noch sieht die Staatsanwaltschaft keinen Grund zum Prüfen.
    Also ist man Freiwild für das Insolvenzgericht.

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