Befangenheitsantrag: Wenn der Richter keine Lust hat, sich mit dem Sachvortrag zu befassen…
Mit Terminsverfügung hat der Vorsitzende Richter am Landgericht den Beklagten u. a. geraten, “lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!” Das Gericht habe “weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist”. Weiter heißt es in den Hinweisen: “Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen – und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)”. Auf die Verfügung wird Bezug genommen.
Die Beklagten haben den Vorsitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Hinweise des Richters begründeten die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Richter habe zudem unstreitigen Sachvortrag als “rechtlich unerheblich, im Übrigen viel zu unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt” bezeichnet. Bei den Beklagten sei der Eindruck entstanden, hiernach sei der Prozess von vornherein verloren. Der Hinweis auf seine Unlust sei unsachlich.
Nach Auffassung des Gerichts liegen hier auch bei objektivierender Betrachtung hinreichende Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität des abgelehnten Richters zu zweifeln.
Mit dem Anraten an die Beklagten, “lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!” und den konkreten Hinweisen, dass das Gericht “weder Zeit noch Lust (habe), sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist” und dass “es der Rechtsfindung dienen (könnte) – und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)” hat der abgelehnte Richter das richterliche Vertrauensverhältnis auch nach dem Urteil einer verständigen Partei in nicht mehr hinzunehmender Weise verletzt.
Der Wortlaut und die Interpunktion der Hinweise lassen deutlich Unmut des abgelehnten Richters über Teile des bisherigen Sachvortrages der Beklagten erkennen. Der Inhalt der Hinweise ist dabei geeignet, Druck auf die Beklagtenseite auszuüben, doch abzuwägen, welcher künftiger Vortrag den Vorsitzenden weiter verärgern könnte. Dies müssen die Beklagten nicht hinnehmen. Sie könnten Vorbringen für rechtlich erheblich halten, ohne dass der Richter ihre Rechtsansicht hierzu teilt.
Das Sachlichkeitsgebot ist zudem verletzt, wenn der abgelehnte Richter den Beklagten unter Bezugnahme auf § 128 HGB mitteilt, dass es “der Rechtsfindung dienen” könnte, wenn Sachvortrag unterbleibe, der “rechtlich völlig unerheblich” sei. […] Bei den Beklagten konnte auch bei verständiger Würdigung der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter stehe dem künftigen Vorbringen der Beklagten nicht mehr ebenso offen und unvoreingenommen gegenüber wie dem der Klägerin. Das Anraten des abgelehnten Richters richtete sich auch nach dem Wortlaut allein an die Beklagten.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 04.04.2014 – 10 W 12/14