Erzwingungshaft oder/und Führerscheinentzug?, Beamtendumm, 12.05.2017
Der Gerichtsvollzieher war heute da, und wollte einen Familienvater verhaften für eine Ordnungswidrigkeit, die in Kassel begangen worden sein sollte, obwohl der Mann noch nie, also auch nicht zum angegeben Tatzeitpunkt, in Kassel war.
…Aber das Folgende wollte ich nun nicht mehr glauben. Mit wurde mitgeteilt, dass der Gerichtsvollzieher den Familienvater verhaften wollte, und/oder ihm auch den Führerschein abnehmen wollte.
Verhaften ok, dass nennt man BEUGEHAFT bzw. ERZWINGUNGSHAFT, aber den Führerschein entziehen, das kann ja nicht sein. Ich äußerte meine Bedenken, daraufhin schickte man mir folgendes Schreiben. Dort stand doch tatsächlich, was ich nicht glauben wollte:
Bei Bußgeldern droht gemäß § 96 OwiG Erzwingungshaft! Stammt es aus dem Bereich Verkehr, kann auch der Führerschein entzogen werden!
Mit diesem Schreiben wollte der Gerichtsvollzieher also einen Schuldner verhaften, oder/und den Führerschein entziehen. Mit diesem Schreiben darf aber ein Gerichtsvollzieher niemand verhaften, denn es ist noch kein gerichtlich angeordneter Haftbefehl. Ausdrücklich ist dort zu lesen, dass lediglich ein Haftbefehl droht, nicht dass es schon einen gibt.
Verwunderlich ist aber die Drohung mit dem Führerscheinentzug. §96 des OwiG gibt das jedenfalls nicht her, obwohl man sich hier ausdrücklich auf §96 bezieht. …