Die knallrote Veruteilung am LG-Bielefeld, kein Kündigungsschutz für “Untermenschen” ähnlich wie im Dritten Reich für Juden, 1992

Richter Heinrich Burckhard Husmann AG Minden (20C994/90, 20C846/91) und Richter Althoff, Richterin Doris Mertel, Richter Claus-Rudolf Grünhoff LG Bielefeld (2S278/92) und sofortige Beschwerde Richter Eva-Maria Schulten, Kropp und Bernd Kahre vom LG Bielefeld (3T363/92) und das automatisch erloschene Mietverhältnis über Wohnraum mit Null Tagen Kündigungsfrist und Null Tagen gerichtlicher Räumungsfrist.


Richter Heinrich Burckhard Husmann vom AG-Minden erklärte dem Vermieter-Kläger, dass wenn er bestimmte Handlungen vornehmen würde, dass Mietverhältnis des auf Räumung in Anspruch genommenen Mieters automatisch erlöschen würde.
Daraufhin erklärten dem Beklagten, sein Rechtsanwalt, der gegnerische Rechtsanwalt und der Richter, dass er daher nur einen für ihn sehr nachteiligen Vergleich eingehen könne, denn wenn sein Vermieter die Handlungen vornehmen würde, dann wäre er evtl. innerhalb von 1-2 Monaten spätestens aus der Wohnung raus.
Da der Mieter aber stur blieb und von Richter Husmann wegen seiner völligen Uneinsichtigkeit bearbeitet werden musste, denn ihm bliebe nur dieser Vergleich, erbat sein Rechtsanwalt eine Verhandlungspause, weil auch er nicht bei seinem Mandanten efolgreich sei.
In der Verhandlungspause erklärte der Mieter seinem Anwalt, dass das alles nicht stimmt. Egal welche Handlungen sein Vermieter vornimmt, sein Mietverhältnis bleibt auch weiterhin bestehen. Das konnte sein Anwalt nicht verstehen aber sein verklagter Mandant hatte einen Kommentar dabei und zeigte und erklärte es ihm, dass egal welche (rechtsmissbräuchlichen) Handlungen vorgenommen werden sein Mietverhälnis nicht erlischt.
Daraufhin erklärte ihm sein Anwalt, dass er den Richter wohl kaum auf seine vollkommen falsche Rechtsansicht hinweisen könne, denn die sei so falsch, dass sich der Richter dafür eigentlich massiv schämen müsse und dass dann zu seiner Verurteilung führen könnte.

Der Mieter sollte sich mit einer Räumungsfrist von 6 Monaten einverstanden erklären. Er hatte aber ohnehin bereits 6 Monate Kündigungsfrist, daher wollte sich der Mieter darauf unter keinen Umständen bei der damals vorliegenden Wohnungsnot einlassen. Richter Heinrich Burckhard Husmann erklärte ihm eindringlich: “Ich sehe Sie wollen auf ihr Recht pochen!!!”.

Beim Verlassen des Gerichtssaals rief Richter Husmann dem Beklagten noch hinterher “Ich sehe Sie haben das Mietgesetz mitgebracht. Was Sie brauchen ist nicht das Mietgesetz, sondern wie entschieden wurde und entschieden worden ist!!”
Die Räumungsklage wurde abgewiesen und die Gegenseite nahm die entsprechenden Handlungen vor um das Mietverhältnis automatisch zu beenden.

Das Buch was er dabei hatte war von Schmidt-Futterer und war aber ein Kommentar zum Mietrecht.

In der erneuten Klage erklärte Richter Heinrich Burckhard Husmann forsch als die Gegenseite darauf hinwies, dass man nun nach seiner Anleitung vorgegangen sei um das Mietverhältnis automatisch zu beenden und den Mieter nun unverzüglich aus der Wohnung zu setzen: “Das ist nicht so! Aber raus muss er trotzdem!”

Weil der Mieter der Meinung war, dass sein Mietverhältnis immer noch bestand ging er in Berufung. In der Berufungsverhandlung über ein Teilurteil (Räumung) erklärten die 3 Richter mit dem Vorsitzenden Althoff, dass das Mietverhältnis des Beklagten automatisch erloschen sei. Zur Räumung schickte man ihm den Gerichtsvollzieher.
Der Anwalt sagte auch nichts. Wie er erklärte könne er schlecht etwas sagen, denn dann läuft er Gefahr aufgrund der juristisch hochelitären Gebräuche, sich sozusagen in der hiesigen Justiz, nicht mehr blicken lassen zu können, wenn man mal einem Richter widersprochen hat.

In der zweiten mündlichen Verhandlung über das weitere Teilurteil (Schadenersatz) erklärten die 3 Richter mit dem Vorsitzenden Althoff wieder, dass das Mietverhältnis des Beklagten automatisch erloschen sei und er als bösgläubiger Besitzer daher dem Eigentümer alle Schäden ersetzen müsse und somit auch die doppelte Miete zu zahlen habe.
Als der Beklagte die 3 Richter nun selbst darauf hinwiess, dass der BGH bereits 1984 entschieden habe, das Kündigungsschutz unabdingbares Recht sei, erklärt Richter Althoff laut und ärgerlich bei abklingenden knallrotem Kopf mit sofortiger Verurteilung: “Wir sind die, die das Recht machen und nicht SIE!! WIR sind die Rechtskundigen !!!, Es ergeht folgende Entscheidung…”
Die Entscheidung erging also auch einfach ohne die Beratung mit den beiden beisitzenden Richtern. Das wird von den beiden beisitzenden Richtern natürlich auch kollegial gedeckt.
Und der Mieter wurde eben mit der doppelten Miete auch zu tausenden DM Schadenersatz veruteilt, weil er die Mieträume unberechtigt weitergenutzt hat.
Hätten die Richter nämlich korrekt festgestellt, dass das Mietverhältnis noch besteht, dann wäre das Vorgehen der Gegenseite Rechtsmissbrauch gewesen (Was sie dann aber wahrscheinlich auch wieder rechtswidrig verneint hätten) und er hätte erst ordentlich gekündigt werden müssen und eine Kündigungsfrist erhalten müssen und evtl. Anspruch auf eine zusätzliche gerichtliche Räumungsfrist gehabt und er hätte auch nicht den entsprechenden Schadensersatz zahlen müssen.

Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Schade dass der Veruteilte seine Rechtsansicht nicht noch audrücklich zum Ausdruck gebracht hat, was man ihm eben noch deutlicher als Missachtung eines niederen Proleten des hohen Gerichts ausgelegt hätte, wobei dann die Richter in ihrer Pervertierung des Rechts sicherlich noch einmal um so deutlicher geworden wären.
Wer allerdings glaubt, dass Richter falsche Rechtsansichten vertreten, läuft auch noch Gefahr zu einer psychologischen Untersuchung geschickt zu werden aber besonders wenn der Prolet tatsächlich Recht hat, weil dann ist es das Mittel mit dem er bekämpft und Mundtod gemacht werden muss, weil die hochelitäre Borniertheit, dann ja tatsächlich beschädigt werden könnte.

Natürlich und selbstverständlich hätte er duch schweigen und genehmes Verhalten unter nicht in Anspruchnahme seiner Rechte auch noch selbstverständlich Recht erhalten können. Nur war das ja schon in dem ersten Teilurteil nicht gegeben.
Viele Jurastudenten vertreten sogar schon die Ansicht, dass er natürlich verurteilt werden muss, wenn er einen hochelitären Juristen so blamiert, weil man einen hochelitären Richter auch durch Rechtskenntnis nicht blamieren darf als Prolet.
Daher sei eine korrekte Bestrafung erfolgt, die allerdings natürlich gar keine solche ist. Das das eine Bestrafungsaktion gewesen sei, ist wiederum eine Beleidigung wobei eine Bestrafung aber erfolgen musste usw.
Das opportunistische abgelabere kann man sich eigentlich in allen auch widersprechenden Varianten gar nicht anhören.

2 Jahre später nahm der zwangsgerräumte Mieter seinen Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch, weil er der Meinung war, dass sein Mietverhältnis immer noch besteht, weil es nie gekündigt worden ist.

Sein eigener neuer Rechtsanwalt wusste nicht wie er auch nur einen Pfennig Schadenersatz erhalten wolle, denn sein Mietverhältnis sei automatisch erloschen und das hat das Landgericht zuvor letztinstanzlich auch festgestellt.

Der alte Rechtsanwalt wollte nicht mehr, weil er sich solch eine ekelhafte Rechtsbeugung nicht mehr anschauen könne.

Etwa 5 Jahre später ging der ehemalige Anwalt einmal zum Essen in die Mensa des Amtsgericht und der Direktor traf zufällig auf ihn als hochelitäre juristische Person aufgrund der vielen Titel, die kein Anwalt weit und breit hat und fragte warum er denn nie am AG-Minden zu sehen sei aufgrund seiner hochelitären Person. Er erklärte, dass er mit der Willkür an dem Amtsgericht nicht klarkommt und nicht mehr unter Landgericht tätig sein möchte und daher bisher alles abgelehnt habe wegen der Willkür.
Richter Weidelhofer wollte dann wissen aufgrund welcher Erfahrungen das so ist. Daraufhin erklärte er das automatisch erloschene Mietverhältnis als einen des grössten erlebten rechtlichen Schwachsinns. Direktor Richter Weidelhofer erklärte dann, dass das Mietverhältnis in dem Fall doch selbstverständlich automatisch erlischt und beide stritten sich dann laufstark im Gericht ob dem so ist.
Seit damals über 10 Jahre ist der Anwalt erst Recht nicht mehr am AG-Minden tätig geworden und verweigerte diesbezüglich jedes Mandat.

Der Anwalt erklärte seinem Mandanten, dass man aus einem erloschenen Mietvertrag  keinen Schadenersatz fordern könne. Der Mieter erklärte seinem Anwalt, dass sein Mietverhältnis immer noch besteht und er daher Schadenersatz fordere.

Es erfolgte eine mündliche Verhandlung und der Rechtsanwalt der Gegenseite (der auch bei den knallroten Kopfrichtern zugegen war) erklärte der Richterin: “Was will der überhaupt, dem sein Mietverhältnis ist doch sowieso automatisch erloschen!”, weil man entsprechende rechtsmissbräuchliche Handlungen vorgenommen habe um es automatisch zu beenden.
Richterin Petra Niewerth vom AG-Minden: “Also dass, das nicht so ist, das kann man doch nun wirklich in jedem Rechtsbuch nachlesen!”.

Da der (ehemalige) Mieter nur 1900 DM Schadenersatz erhalten sollte legte er Berufung ein. Die Gründe warum ihm nicht mehr Schadenersatz zustand waren ähnlich wie die Begründung mit dem automatisch erloschenen Mietverhältnis.
Ein Teil der 1900 DM Umzugskosten war tatsächlich gar nicht entstanden aber die gab es.
Etwa 4000 DM waren unsubstantiiert vorgetragen was auch Richterin Niewerth korrekt erklärte und auf etwa 8000 DM würde kein Anspruch bestehen was aber vollständig falsch war.
Im Verhältnis dazu hat man bei den tatsächlich vorhandenen Ansprüchen natürlich ein Problem, denn bei diesen ist man auf die vorhandenen Beweismittel angewiesen. Für die Ansprüche in Höhe von 8000 DM gab es allerdings Beweise und eine rechtliche Grundlage. Und von den 4000 DM hätte man ja evtl. noch etwas substantiieren können.

Da Richter Althoff (knallrote Kopfrichter) in der Berufung immer noch der zuständige Vorsitzende Richter war und Richterin Doris Mertel wieder anwesend war stellte der Berufungskläger einen Befangenheitsantrag gegen beide Richter, wegen sofortiger Veruteilung mit knallrotem Richterkopf und das unter einer Rechtsanwendung mit einem automatisch erloschenen Mietverhältnis über Wohnraum und damit der Verletzung eines grundgesetzlichen Rechts.
Das alles incl. des knallroten Richterkopfes mit lautstarker sofortiger rechtswidriger Verurteilung ist aber vollkommen korrektes und nicht zu beanstandendes richterliches Vorgehen und so konnten die Richter nicht abgelehnt werden.

Der Antrag verzögerte das Verfahren jedoch so lange, dass Richter Althoff nun in Rente ging und nicht mehr der vorsitzende Richter war und das wurde nun Richterin Doris Mertel. Richterin Doris Mertel hat die knallrote Richterkopf-Verurteilung ja auch kollegial gedeckt. Hätte die das nicht kollegial abgedeckt, dann wäre evtl. jemand anderes vorsitzender Richter geworden. Nun sassen die beiden ehemaligen Beisitzerinnen zu Gericht und eine weitere neue Richterin.

Wie das Gericht nun feststellte besteht das Mietverhältnis vollkommen selbstverständlich immer noch auch nachdem sich der zwangsgeräumte Berufungskläger bereits 2 Jahre nicht mehr in der Wohnung befand und das Gericht erklärte, dass auf jeden Fall nur ein Vergleich in Frage käme. Innerhalb des Vergleichs erhielt der Kläger genau das was die Richter meinten ihm rechtlich an Schadenersatz zustehen würde wie in einem Urteil. Es war etwas weniger wie die Hälfte des eingeklagten finanziellen Schadens und etwa 6500 DM.
4000 DM waren unsubstantiiert vorgetragen (korrekt). Etwa 4000 DM standen ihm nicht zu (falsch) und etwa 6500 DM wurden ihm zugesprochen (korrekt incl. der 1900DM Umzugskosten).
Der Vergleich sollte natürlich zwangsweise getätigt werden, damit sich die Richter ihre widersprechenden  Rechtsansichten nicht zu Papier bringen mussten.
Dabei sollten dem Mieter etwa 4000 DM Schaden angeblich rechtlich nicht zustehen. Das ihm ein solcher Schadenersatz zusteht hatte aber ein OLG in einem Rechtsentscheid zuvor bereits entschieden.
Die Richter waren aber diesbezüglich genau so unfähig das zu beurteilen wie sie es bei dem automatisch erlöschende Mietverhältniss über Wohnraum waren.
Was man diesen eigentlich aber in ihrer rechtichen allgemeinen Alltagsdummheit gar nicht verübeln konnte, denn gemäss dem Rechtsentscheid war die Miete um 100% ab der Räumungsaufforderung gemindert, weil damit der ungestörte Gebrauch der Mietsache nicht mehr gewährleistet war egal ob die Mieträume noch genutzt worden sind oder nicht.

Weil der Kläger schon zuvor befürchtete, dass die Richter zu unfähig sind dieses zu beurteilen, weil diese das nach ihrem Verständnis nicht verstehen können beauftragte er seinen Anwalt, die Richter genau darauf rechtlich hinzuweisen.
Was der Anwalt aber nicht tat, insbesondere nicht, weil er wegen der rechtlichen Belehrung seinerseits durch einen Nichtjuristen einfach nur beleidigt war was der Kläger aber erst viel später erfuhr.

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In einem anderen Verfahren 3 Cs 24 Js 788/93 (861/93) nannte man den hier Beklagten richterlich auch schon das NICHTS, weil er kein Jurist ist.

Gauleiter Koch: “Im vorchristlichen Rom waren die Sklaven den Haustieren untergeordnet. Das NICHTS ist selbst noch den Sklaven untergeordnet.”

Anwältin Marianne Kunisch: „Richter Körner behandelte mich einfach wie einen Untermenschen, weil ich es wagte meinen Mandanten zu vertreten. Ich war sozusagen auf demselben Niveau wie mein Mandant.
Pfusch in der Justiz, NDR 2003, https://www.youtube.com/watch?v=iramjpMI5TQ

Welche Rechte Proleten als Nichtjuristen zustehen gegenüber Juristen als hochelitäre Herrschaftswesen und inwieweit das Recht demgemäss zu pervertieren ist, ist gemäss den Richtern eine Frage der Weltanschauung. In der Justiz ist das Ansehen der Person aufgrund der Weltanschauung das wichtigste Entscheidungskriterium und Willkür ist vielen als Grafikation um die hohe Person verliehen worden.

Auch im Dritten Reich gab es keinen Mieterschutz für juristisch sogenanntes Judenpack:
Dabei waren sich die Gerichte des offenen Rechtsbruchs voll bewusst. So führte beispielsweise das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 1938 aus, dass mietrechtliche Fragen in Bezug auf jüdische Mieter nicht durch Auslegung des geltenden Mietschutzgesetzes gelöst werden könnten, da es sich um eine weltanschauliche Frage handle. Als „Soldaten des Rechts“, wie es der Präsident des berüchtigten Volksgerichtshofes Roland Freisler ausdrückte, entwickelten Richter und Staatsanwälte ein beträchtliches Maß an Eigeninitiative und weiteten beispielsweise die gegen Juden gerichtete Gesetzgebung noch über den Wortlaut der Paragraphen aus.
http://www.zeitgeschichte-online.de/themen/der-dolch-unter-der-richterrobe

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Die Sofortige Beschwerde bei Richter Eva-Maria Schulten, Kropp und Bernd Kahre vom LG Bielefeld (3T363/92)

Es gab also keine Kündigungsfrist und auch keine gerichtliche Räumungsfrist.
Es wurde ein Antrag auf eine gerichtliche Räumungsfrist gestellt, der abgelehnt wurde und dann Sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beklagte erklärte seinem Antwalt, dass er entsprechende Nachweise bei Gericht vorbringen müßte, die eine Räumungsfrist rechtfertigen. Der Anwalt erklärte jedoch, dass die Gegenseite gar nicht bestritten hätte, dass ihm eine Räumungsfrist zusteht und er daher dazu nichts weiter vortragen müsse. Der Mandant war gegenüber seinem Anwalt nicht erfolgreich.
Richter Eva-Maria Schulten, Kropp und Bernd Kahre wiesen die Beschwerde ua. mit der Alltagsweißheit ab, dass es ihm ein leichtes wäre zB. in einem Studentenwohnheim unterzukommen und ihm daher als Stammtischwahrheit Null Tage Räumungsfrist zustehen würden.
Das die Wohnungsmarktlage zu dem Zeitpunkt mehr als Kathastrophal war, war zuvor überall auch bei Gericht bekannt. Am AG-Minden erklärte man, dass kein Richter so dumm sein kann, dass noch nicht gemerkt zu haben. Die Wartezeit für ein Zimmer im Studentenwohnheim lag bei über 2 Jahren.
Wenn man schon keine Kündigungsfrist erhalten hat, dann steht einem aber in jedem Fall eine gewisse gerichtliche Räumungsfrist auch nachträglich zu und zwar aus Schadenersatzgründen. Innerhalb der gerichtlichen Räumungsfrist ist man nämlich kein bösgläubiger Besitzer.  Aber es gab abgesehen von einem Richter mit knallrotem Kopf und sofortiger lautstarker Verurteilung und Null Tagen Kündigungsfrist auch Null Tage gerichtliche Räumungsfrist. Besser ging es den Juden im Dritten Reich auch nicht und dazu hat man damals nicht unbedingt rechtswidrig Alltagsweißheiten und Stammtischwahrheiten verwendet.

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