Beschluß des LG-Bielefeld von Richter Heinz Gaßmann (14Ns43Js943/06-38/07) über eine Protokollergänzung für Ergebnisse der Hauptverhandlung nach §273 Abs. 1 StPO ua.

“Im Protokoll über eine Hauptverhandlung in einer Berufungssache werden die wesentlichen Ergebnisse von Vernehmungen und Erörterungen nicht aufgenommen (§273 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die vom Angeklagten vorgebrachten Behauptungen sind daher schon vom Ansatz her nicht geeignet, eine Protokollberichtigung anzuregen. Bielefeld 15.05.2007, VRLG Gaßmann, JAIin Liermann”. §273 Abs. 2 Satz 1 StPO: “(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen;…” Im vorliegendem Fall sollten zudem nicht nur Berichtigungen nach §273 Abs. 2 vorgenommen werden, sondern insbesondere Berichtigungen gemäß §273 Abs. 1 StPO. Es handelt sich bei der Berichtigung des Protokolles vorliegend um in der Verhandlung geäußerte Tatsachen und Vorgänge und nicht um “Behauptungen”. Für Richter stellen die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung nach §273 Abs. 1 aber anscheinend auch nur “Behauptungen” dar, weil der Richter gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld und des OLG Hamm das Protokoll willkürlich führt.
Da Richter Heinz Gaßmann wahrscheinlich über 25 Jahre als Richter tätig ist, ist davon auszugehen, dass von ihm über einen entsprechend langen Zeitraum das Protokoll in Strafsachen vollkommen falsch geführt wird! Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld und dem Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck wird das Protokoll allerdings von Richtern willkürlich so geführt wie es ihnen am besten gefällt und der Richter bestimmt somit die Vorfälle aber auch nicht vorhandene Vorfälle aus einer mündlichen Verhandlung und den Tatbestand mit dem Verhandlungsprotokoll in Absprache mit der Staatsanwaltschaft nach Belieben. Der an dem Verfahren beteiligte Schöffe Carl-Christian Ebenau aus Petershagen erklärt, dass er an der Protokollberichtigung zur Verwirklichung des Rechtes nicht mitwirken dürfe, denn das sei für ihn strafbar!
Der Präsident des LG Bielefeld Dr. Günter Schwieren (Schreiben vom 15.06.2007 313E-141(5) ) weiß nicht aus welcher Vorschrift sich eine entsprechende Strafbarkeit ergibt, erklärt aber, dass für Protokollberichtigungen ausschließlich die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Gericht (Hä?, also dem Richter, denn für Schöffen ist es strafbar ein wahrheitsgemäßes Protokoll zu bezeugen oder auf ein entsprechendes hinzuwirken oder die Schöffen sind nur so unützes Beiwerk, dass diese nicht dem Gericht zugehörig anzusehen sind) zuständig sei und es sei dem Protokollberichtigenden verboten auf eine wahrheitsgemäße Protokollberichtigung zusammen mit dem Schöffen hinzuwirken. In einem Strafverfahren ist jedoch der sogenannte Ermittlungsgrundsatz gesetzlich vorgeschrieben der das Gericht (also die Schöffen und die Richter) verpflichtet von Amts wegen die tatsächliche Wahrheit festzustellen. Dabei versagt der Präsident des LG Bielefeld Dr. Günter Schwieren den Schöffen ihre Entscheidungsfreiheit, erklärt aber sinngemäß sonst ständig, dass die richterliche Freiheit über allem steht. Gemäß dem Präsidenten des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren sei auch keine bessere Ausbildung für Richter notwendig, damit diese nicht wie Richter Heinz Gaßmann Protokollberichtigungen auf solche kathastrophale ungesetzliche und rechtsbeugende Weise ablehnen aufgrund der richterlichen Freiheit, die über allen Gesetzen und Rechten steht. Auch bedarf es keiner besseren Ausbildung von Schöffen, damit diese nicht an solchen Quatsch glauben, dass diese sich strafbar machen würden, wenn diese an einer der tatsächlichen Wahrkeit entsprechenden Protokollberichtigung mitwirken wozu diese aufgrund des Ermittlungsgrundsatzes sogar verpflichtet sind. Das verwundert nicht, denn schließlich hat man die Schöffen ja entsprechend so ausgebildet, damit diese blind mit den Richtern das Recht von Bürgern beugen. Beeindruckend ist dann aber, dass Schöffen sich in keinster Weise selbst Fortbilden, sondern sich einfach als willenlose Marionetten hinsetzen um mit Macht und Gewalt irgendetwas willkürlich zu entscheiden was dann wiederum genau die Schöffen sind, die an diesem Gericht gesucht werden, damit man Protokolle willkürlich führen kann und damit den Ausgang von Strafverfahren willkürlich gestalten und das Recht nach Herzenslust beugen kann. Desweiteren erklärte das Gericht in der mündlichen Verhandlung, dass in der Bezeichnung des Landgerichtes Bielefeld in der Gerichtsanschrift als “Rechtsbeugermafia” sicherlich eine Beleidigung zu sehen sei. Die Aussage, dass es sich dabei um eine wahrheitsgemäße Bezeichnung handele quittierte das Gericht mit einem Schulterzucken. 1 Richter und 2 Schöffen wissen also nicht was am LG Bielefeld und wie man sieht bei Ihnen selbst vorgeht und es interessiert diese auch nicht abgesehen davon, dass dieses zur erneuten Macht- und Gewaltausübung dienen soll. Vorliegend beugen 2 Schöffen zusammen mit einem Richter das Recht gemeinschaftlich wie in einer Mafia und bestätigen demgemäß, dass die Bezeichnung des Landgerichtes Bielefeld als “Rechtsbeugermafia” sicherlich nicht verfehlt ist. Für eine wahrheitsgemäße sachlich korrekte Bezeichnung soll dann das Opfer und der Geschädigte einer “Rechtsbeugermafia” wieder verfolgt werden. Dabei besteht vor einem Strafgericht angeblich sogar die Verpflichtung zur tatsächlichen Wahrheit aber bei diesen 3 “Richtern” wird die Wahrheit zu deren Wohlbefinden von diesen auch noch willkürlich bestimmt und gebeugt.
Staatsanwalt Delf Schlegtendal Staatsanwaltschaft Bielefeld: Keine Rechtsbeugung
Obwohl der äußere Tatbestand der Rechtsbeugung in diesem Fall eindeutig verwirklicht worden ist erklärt Staatsanwalt Deld Schlegtendal: “Strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht ansatzweise zu erkennen.” und daher muß auch nicht ermittelt werden.
Staatsanwalt Delf Schlegtendal, StA Bielefeld: Er hatte mehrere Umzugskartons voll Beweismittel und stellte die ominöse Idee auf, dass die telefonische Drohungen und Tätergeständnisse in unzähligen Protokollen, unbedeutend wären.

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Protokoll veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.