In einem Beschluß des BGH legte der große Senat für Strafsachen fest, dass Deals nicht zu unverhältnismäßig milden Strafen führen dürfen (GSSt 1/04). In dem Beschluß befassten sich Richter auch mit dem Aspekt von Absprachen, der für Angeklagte eine erhebliche Gefahr darstellen kann. In der Branche sei es kein Geheimnis, dass Gerichte wegen ihrer hohen Arbeitsbelastung mitunter dazu verleitet werden könnten, Angeklagte zu verfahrensverkürzenden Deals zu drängen. Sie tun das etwa, indem sie eine hohe Strafe in Aussicht stellen und zugleich auf die Möglichkeit von Nachlässen hinweisen – sofern der Beschuldigte bedingungslos kooperiere. Beschuldigte könnten sich aber im Extremfall sogar zu falschen Geständnissen gedrängt fühlen – und deshalb verwarfen die BGH Richter solches Vorgehen als rechtsstaatlich bedenklich – ebenso wie Versuche einen Angeklagten im Rahmen eines Deals frühzeitig zu einem Rechtsmittelverzicht zu bewegen und damit zu verhindern, dass diese Urteile anfechten – dieser Punkt soll jetzt zum Beispiel ausdrücklich im Gesetz ausgeschlossen werden. …Leider ließen sich auch viele Anwälte aus Bequemlichkeit oder anderen Gründen mitunter auf Deals ein, die für Mandanten nachteilig seien. dpa 03/2009.
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