Der Disclaimer am AG-Minden am 20.08.2008 und am OLG-Hamm und auch dort der unausrottbare rechtliche Schwachsinn, 2008

Der Disclaimer am AG-Minden am 20.08.2008 und am OLG-Hamm und auch dort der unausrottbare rechtliche Schwachsinn:
“Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg [Az.:312 O 85/98] entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Aus diesem Grunde betonen wir ausdrücklich, dass von uns keinerlei Einflussnahme auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten genommen wird. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung in Hinsicht auf rechtsextreme, pornografische oder sonstige kriminelle Inhalte. Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten.”
Der entscheidende Abschnitt des Urteils vom genannten LG-Hamburg lautet:
“Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.

Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist.
Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.”

Das LG Hamburg bejahte in diesem Verfahren gerade eine Haftung des Linkenden für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen auf den verlinkten Webseiten.
Eine allgemein gehaltene Aussage, die jegliche Haftung hinsichtlich anderer Webseiten ausschließen sollte, wurde nicht als haftungsausschließend beurteilt!
Aus dem Urteil des LG Hamburg folgt also gerade nicht, dass man sich mittels der Anbringung eines Disclaimers hinreichend von fremden Inhalten distanziert.
Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, die Anbringung eines Disclaimers sei kontraproduktiv, weil Gerichte der Auffassung sein könnten, der Disclaimer deute darauf hin, dass sich der Webmaster bewusst war, seine Links könnten zu rechtswidrigen Inhalten führen.
Nur wer ein schlechtes Gewissen habe, denke an einen Haftungsausschluss.
http://www.e-recht24.de/artikel/linkhaftung/73.html

Viele Bürger werden glauben, dass wenn viele Gerichte und dann auch noch ein OLG einen solchen Disclaimer verwendet, dann kann mir auch nichts passieren wenn ich einen solchen Disclaimer verwende und diese werden so guten Glaubens in die Fänge und die Mühlsteine der Justiz gelockt und zwar gerade weil diese einen Disclaimer verwenden.

Dem Gericht bzw. dessen Mitarbeiter passiert ohnehin nichts, denn im Ansehen der Person geniessen diese gewisse kollegiale Privilegien.  Daher ist ein solcher Disclaimer für diese ohnehin völlig überflüssig.
Der schwachsinnige Disclaimer wurde nach meheren Beschwerden meinerseits, letztlich beim Landesjustizministerium, nun endlich entfernt.


Solmecke und Frenken kommentieren die Entscheidung des LG Hamburg vom 18.05.2012 zu Fragen der Haftung

Kurznachricht von RA Dr. Henning Seel zu “Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg vom 18.05.2012, Az.: 324 O 596/11 (Haftung eines Linksetzers bei “embedded video”)” von RA Christian Solmecke, LL.M. und RRef Robert Frenken, original erschienen in: MMR 2012 Heft 8, 554 – 560.

Nach der Entscheidung des LG Hamburg vom 18.05.2012 (324 O 596/11) haftet ein Linksetzer wegen der Verbreitung eines das Persönlichkeitsrecht verletzenden, vom ihm in einem Blogbeitrag eingebetteten Videos ab Kenntnis von einem gerichtlichen Vorgehen gegen dieses als Störer nach den allgemeinen Grundsätzen.
Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass bei einer solchen Kenntnis ein konkreter Anlass für den Linksetzer besteht, den verlinkten Beitrag im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtverletzung zu hinterfragen, eigene Recherchen zu unternehmen und vor Verbreitung bei den Betroffenen nachzufragen.

Solmecke und Frenken skizzieren in ihrer Entscheidungsanmerkung die Grundsätze der Haftung eines Linksetzers als Störer und arbeiten heraus, dass als Störer verpflichtet ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, 25.10.2011, VI ZR 93/10, MMR 2012, 124).
Zudem machen sie deutlich, dass im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Abschließend weisen sie darauf hin, dass eine Haftung des Setzers eines Links als mittelbarer Störer angesichts der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit und des Nutzens dieser Art der Informationsverknüpfung nur bei großen, offensichtlich erkennbaren Rechtsverstößen Dritter in Betracht kommt.


Hoeren zur AnyDVD-Entscheidung des BGH vom 14.10.10 (RA Christian Dierks, Harsefeld)

Kurznachricht zu “AnyDVD und die Linkhaftung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 14.10.2010 – I ZR 191/08 – AnyDVD” von Prof. Dr. Thomas Hoeren, original erschienen in: GRUR 2011 Heft 6, 503 – 504.

Mit Urteil vom 14.10.10 – Az.: I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 hat sich der BGH mit der Zulässigkeit der Verwendung von Internet-Links befasst und der Presse weitgehende Freiheiten eingeräumt. Verwendet jemand im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung einen Link auf eine rechtswidrige Kopiersoftware, so ist dies presserechtlich zulässig, solange der Link als Beleg dient, so das Gericht.

Hoeren merkt an, dass der BGH mit dieser Entscheidung eine Lücke im Gesetz gefüllt hat. Über die Verwendung von Links finde sich in den einschlägigen Gesetzen keine Regelung. In Fortsetzung der sog. Schöner-Wetten-Entscheidung (BGH, 01.04.2004, I ZR 317/01, GRUR 2004, 693) räumt das Gericht der Pressefreiheit eine weitgehende Bedeutung ein, solange keine Wettbewerbsabsicht vorliegt, meint Hoeren.
Seiner Ansicht nach hat das Urteil auch eine übertragbare grundlegende Bedeutung über presserechtliche Fragen hinaus, namentlich im Urheber-, Persönlichkeits-, Marken- oder Wettbewerbsrecht. Es bleibe aber im Einzelfall zu klären, wo die Grenze zwischen redaktioneller Berichterstattung und Wettbewerbsabsicht liegt. Nicht jeder Link in der Presse ist mit dem Urteil legitimiert, warnt Hoeren.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1248/11
Verfahrensgang:
LG München I, 14.11.2007 – 21 O 6742/07
OLG München, 23.10.2008 – 29 U 5696/07
BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08
BVerfG, 15.12.2011 – 1 BvR 1248/11

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 – I ZR 191/08 wegen der Software „AnyDVD“ – ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Ob sie wegen Fehlens einer verfassungsrechtlich tragfähigen und damit ausreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) bereits unzulässig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls besitzt die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht in der Sache.


Ausgelinkt, LG-Hamburg verschärft Rechtssprechung, ct-magazin 1/2017 Seite 24

…Der BGH hat den Grundsatz vergeben: Man haftet nur dann für Verweise auf fremde Seiten, wenn die dortigen Rechtsverstösse eindeutig zu erkennen sind oder man davon Kenntnis erlangt und dennoch den Link nicht entfernt hat.
Im September warf der EuGH mit dem sogenannten “Geenstijl-Urteil” diese Rechtslage aber über den Haufen.
…Danach müssen alle Betreiber von Websites, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, die urheberrechtliche Unbedenklichkeit der verlinkten Inhalte überprüfen – und zwar vorab. Von einem gewerblichen Anbieter sei das zu erwarten. Nur wer privat handle, müsse nicht vorab prüfen und nicht haften.
…Und es geht dabei nicht nur um Fotos, sondern etwa auch um Grafiken und Texte, die ebenfalls einem urheberrechtlichem “Clearing” unterzogen werden müssten.
Um dies einmal exemplarisch zu überprüfen, stellten heise online und ct eine Anfrage beim LG Hamburg. Wir baten das Gericht darum, die ordnungsgemässe Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften für seine Web-Inhalte schriftlich zu garantieren. Als Antwort erhielten wir eine allgemein gehaltene, recht lapidare Erklärung, nach der alles in Ordnung sei; rechtsverbindlich wollte man dies aber nicht erklären.
…Was bleibt, ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die vermutlich in absehbarer Zeit auch nicht beendet werden wird. …

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