Der Umgang der Justiz mit einer Protokollfälschung und ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl, 06.2007

Der Umgang der Justiz mit einer Protokollfälschung und ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl, 06.2007
In unserer ersten Ausgabe berichteten wir, wie die Coburger Justiz die Besucher einer Verhandlung durchsuchen ließ, um eine Tonbandaufnahme der Verhandlung zu verhindern. Wir stellten über die entsprechenden Paragraphen (GVG § 169) klar heraus, dass jederzeit Tonbandaufnahmen gemacht werden dürfen, solange diese nicht veröffentlicht werden. Damit war die Durchsuchung der Öffentlichkeit am 27.02.07 illegal.
Wieso wäre aber überhaupt jemand genötigt, eine Tonband-aufnahme einer Verhandlung zu machen?
Der Grund liegt darin, dass im Protokoll des Landgerichts keine Zeugenaussagen festgehalten werden. Das Protokoll liest sich dann so: Der Zeuge soundso, wohnhaft soundso, Alter soundso, wurde in der Zeit von- bis- zur Sache befragt. Punkt.
Damit ist der Rechtsbeugung Tür und Tor geöffnet, denn der Richter kann nun im Urteil schreiben, was er will. Der Angeklagte hat keine Chance mehr das Gegenteil bei einer Revision zu beweisen. Aber auch am Amtsgericht, wo die Zeugenaussagen nur im ungefähren Wortlaut aufgenommen werden, wurden nun regelrecht völlig andere Wortlaute ins Protokoll hineingeschrieben.
Zusätzlich wurde noch im Protokoll vermerkt, dass der Richter die Verhandlung zur Urteilsfindung unterbrechen ließ.
Diese Unterbrechung fand aber nie statt, wofür es etliche Zeugen (einschl. anwesender Staatsanwaltschaft) gab. Im Gegenteil: der Richter stand noch während der Verhandlung auf, blätterte in seiner Akte ein paar Seiten weiter und laß das offensichtlich schrift-lich vorgefertigte Urteil vor. Demnach stellen wir folgende Punkte fest: …

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