Nackt für den Polizeigewahrsam, Rechtslupe
Eine standardmäßig vorgenommene polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Frau, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, ist rechtswidrig.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall wurde die Kläger im Juli 2013 usammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war.
…Im Polizeigewahrsam wurde sie aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie entkleidet und durchsucht, wobei sie von männlichen Polizisten festgehalten wurde.
…Die Ingewahrsamnahme der Frau sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die beim Polizeipräsidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei rechtswidrig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen. Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.
Verwaltungsgericht Köln, Urtiel vom 25.11.2015 – 20 K 2624/14