Die Willkür des bayerischen Richters, internet-law, 17.04.2013
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil eines bayerischen Amtsgerichts – und zwar bereits zum zweiten Mal in derselben Sache – aufgehoben und dem Amtsrichter einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör attestiert. (Beschluss vom 14.3.2013, Az.: 1 BvR 1457/12).
Das Amtsgericht Landau a.d. Isar hatte erheblichen Sachvortrag und Beweisangabote unberücksichtigt gelassen und einseitig den Vortrag der Klagepartei – ein TK-Unternehmen – zugrunde gelegt.
Was wie ein krasser Fall klingt, kommt nach meiner Erfahrung gar nicht so selten vor. Schlampig begründete Urteile, bei denen ein Teil des streiterheblichen Vortrags überhaupt nicht gewürdigt bzw. einseitig der Sachvortrag einer Partei zugrunde gelegt wird, bekommt man als Anwalt durchaus häufiger zu Gesicht. Nur erheben eben nicht viele eine Verfassungsbeschwerde, wenn der ausgeurteilte Betrag EUR 500,- beträgt. Auch das ist Teil unserer Justizwirklichkeit, von der man in Sonntagsreden von Rechtspolitikern nur selten etwas erfährt. Und um ein spezifisch bayerisches Phänomen handelt es sich ebenfalls nicht, auch wenn die Sturheit eines bestimmten bayerischen Richters gerade bundesweite Aufmerksamkeit erregt.