Die Misstände in den Staatsanwaltschaften sind ein Problem, “Pönale Quote”, 15.09.2014

Die Misstände in den Staatsanwaltschaften sind ein Problem, Leserbrief in Frankfurter Rundschau, 15.09.2014

NSU entging Festnahme wegen Behördenpannen / FR vom 5.9.2014
Gemäß diesem Bericht hat u.a. die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Rechtsterroristen versagt. Rechtlich betrachtet bedeutet dies Strafvereitelung im Amt (§ 258a Strafgesetzbuch). Dieses Vergehen kommt öfters
vor, als allgemein gekannt ist. Dies ist besonders daran zu erkennen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft keine Begründung enthält, warum sie
keinen Anlass sieht, Ermittlungen aufzunehmen.

Die begründungslose Einstellung verstößt gegen § 171 Strafprozessordnung und gegen Nr. 89 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, die beide zwingend vorschreiben, dass dem Anzeigenerstatter zu begründen ist, warum die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen durchführen konnte.

Einige Zitate sollen die belegen, dass die Missstände in den Staatsanwaltschaften ein ernstes Problem sind, dass die Politik angehen sollte. Der ehemalige Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein, Professor Dr. Heribert Ostendorf, stellt in seinem Artikel „Die Kriminalität der Mächtigen“ im Anwaltsblatt 1991, Seite 70, fest: „Die Strafverfolgungsorgane funktionieren bei der Kriminalität der Schwachen, sie funktionieren weniger bei der Kriminalität der Mächtigen. …

Es ist heute schon Allgemeinwissen, daß mit dieser Kriminalität (Anmerkung: gemeint
ist die Wirtschaftskriminalität) erheblich höhere finanzielle Schäden verursacht werden als mit den Hundertausenden Diebstahlshandlungen zusammengenommen.“
Ich habe in einem Leserbrief in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 5.3.2000 bezüglich staatsanwaltlichen Versagens Folgendes geschrieben:
„Generalstaatsanwalt Schaefer führt zutreffend aus, dass Staatsanwälte und Richter
sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beschränken müssen. Leider halten sie
sich oft nicht daran, wenn es um die Kriminalität in den eigenen Reihen geht
(Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Parteiverrat bei ihren Juristenkollegen,
den Rechtsanwälten.)“

Der ehemalige Richter auf Probe David Jungbluth, er war dies von Oktober 2012 bis Ende August 2013 in der saarländischen Justiz, schreibt in Betrifft JUSTIZ 2014, Seiten 17-22, unter der Überschrift „Die Qualität der Arbeit ist zweitrangig“ zur Arbeit der Staatsanwaltschaft u.a.: „In diesem Zusammenhang stellt nach meiner Einschätzung – lediglich exemplarisch – das Instrument der sogenannten ‚pönalen Quote‘ in der Praxis der saarländischen Staatsanwaltschaft einen evidenten Verfassungsverstoß dar.
Es handelt sich bei dieser um die Vorgabe, dass 20% der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mit einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschließen sind. … …die ‚pönale Quote‘ wird mit (vermeintlichen oder tatsächlichen) Bagatelldelikten erfüllt, die man zur Anklage bringt, während komplexere und deshalb zweitaufwendigere Verfahren weiter eingestellt werden, um die Arbeitsbelastung der jeweils zuständigen Bearbeiter zu reduzieren.“
Dieser Befund könnte geradezu auch für die staatsanwaltlichen Ermittlungen in der NSU-Sache geschrieben worden sein. Der Richter auf Probe Jungbluth ist aus dem Justizdienst freiwillig ausgeschieden, weil er, so seine mutige und verständliche Begründung in diesem Artikel „ sich außerstande sieht, in diesem systemischen Konglomerat aus politischer bzw. exekutiver Bequemlichkeit, Verantwortungslosigkeit oder Feigheit, das nicht selten auf Kosten seiner eigenen,
schwächsten Mitglieder funktioniert, mitzuarbeiten, mich ihm unterzuordnen und
ihm dabei meine gesamte Lebenszeit direkt oder indirekt zu opfern.“

Es wäre zu begrüßen, wenn weitere Richter(innen) auf Probe den Mut hätten, diesen
Schritt zu gehen. Dies könnte die Politik veranlassen, nicht nur die Arbeit
der Staatsanwaltschaften einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

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