Die unglaubliche fachliche Kompetenz am LG-Coburg und OLG-Bamberg mit Richterzeugen mit ganz langen Nasen, die “wahrheitsgemäss” aussagen und die in einer kollegialen familiären Familie mit „Wohlfühlklima“ nicht befangen sind, da die Justiz geistig gesund ist:
…Die Rechtsmittel folgen später, da ich eine Petition eingereicht habe eine einfachere gesetzliche Regelung zu schaffen, damit auch Juristen die Vorschriften mit teils komplizierten Sachverhalten verstehen können.
Abgesehen natürlich von den Richterin in Coburg, die bereits die darin enthaltenen einfachsten Sachverhalte und die Grund- und Menschenrechte nicht einmal ansatzweise verstehen können.
Die dortige fachliche Inkompetenz der Richter ist dort bisher insgesamt auch in anderer Hinsicht unbeschreiblich gewesen und daher wird man ein Gesetz wohl kaum so formulieren können, dass diese dort etwas verstehen können. Aber vielleicht will man ja auch absichtlich nichts verstehen, weil man dann einem niederen Proleten als Untermenschen Recht geben müsste. Desweiteren erscheint es mir so, dass man dort geradezu bemüht ist sozialschwachen Menschen die Grund- und Menschenrechte in jeder Hinsicht willkürlich entziehen zu wollen und das der Erfolg, dann gefeiert wird, wenn man sich dagegen natürlich nicht wehren kann als sozialschwacher Prolet.
Richterin Barausch wird in Coburg sogar als “erfahrener Profi” (inFranken.de 01.05.2011) bezeichnet. Die Rechtssprechung ist dort auch in sachlicher Hinsicht vollständig absurd, denn die erfahrende Profi-Richterin Barausch erklärte, dass man einen PKW, der mit Abblendlicht und Warnblinkleuchten leuchtet nachts wesentlich schlechter sehen kann wie einen unbeleuchteten PKW, “weil der PKW entgegen der Fahrtrichtung gestanden hat”. Das die auffahrende Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist und sich der Anhalteweg mehr als verdreifacht hat spielt daher keine Rolle, weil die den PKW daher ohnehin nicht sehen konnte im Gegensatz zu einem unbeleuchteten PKW.
Das diente der Abdeckung von 5 ihrer familiären Richterkollegen in einem dort sogenannten “Wohlfühlklima”, die diese unglaubliche Absurdität mit der 0% Haftung der auffahrenden Fahrerin mit anderen hahnebüchenen Unsinn, der stetig wechselte, alle zuvor entschieden haben.
Der Versicherungsnehmer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Versicherung wie diese einen Unfall reguliert hat. Dieser Auskunftsanspruch wurde 5 mal ausdrücklich geltend gemacht und ignoriert. Stattdessen haben die Richter als Rechtsvertreter der Versicherung selbst unterschiedliche Sachverhalte frei erfunden wie die eigene Versicherung den Unfall aber immer ordnungsgemäss reguliert hat ohne das die Versicherung solches vorgetragen hat.
BGH (Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80):
…Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen „auf gut Glück“ oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
…Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).
Richter Dr. Pfab kam zB. auf das absurde Haftungsergebnis, weil absurderweise das zahlen von 25 EUR Ordnungsgeld die Gefährdung durch eine unbekannte Unfallursache rückwirkend erhöht.
Die Versicherung musste sich auch bei ihm gar nicht dazu äussern wie diese eine ordnungsgemässe Prüfung im Haftungsfeststellungszeitpunkt vorgenommen hat.
Und in einem solchen Fall ist auch absurderweise kein Anscheinsbeweis bei der auffahrenden Fahrerin gegeben, weil das dagegen spricht, dass diese zu schnell gefahren ist und es ist keine andere BRD-Rechtssprechung auf den Fall anwendbar (Reichsbürger vertreten ja auch die Auffassung, dass die Gesetze der BRD für diese nicht gelten). Auch hat das Fahrzeug des Erstverunfallten auf der Fahrbahn gestanden und nur Sie ist gefahren und das spricht ebenfalls gegen einen Anscheinsbeweis, weil sich der Unfall nicht im fliessenden Verkehr abgespielt hat wo sich beide Fahrzeuge bewegt haben (normalerweise ist auch das genau umgekehrt).
Die Versicherung hat sich mal gegenüber dem Versicherungsnehmer folgendermassen geäussert und das musste auch von Richter Dr. Pfab als ordnungsgemässe Prüfung abgedeckt werden:
HUK-Coburg 14.04.2009:
„…Aus ungeklärter Ursache geriet der Hänger ins Schleudern und kippte schliesslich – noch mit dem Zugfahrzeug verbunden um.
Nach dem Anscheinsbeweis trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, da er offensichtlich einen Fahrfehler begangen hat.“
Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg:
Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat (BGH, NJW 2000, 3069). Ob sich ein Fahrfehler oder ein sonstiger Umstand unfallursächlich ausgewirkt hat, ist nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilen.
Bezügl. des angeblichen “Fahrfehlers” gibt es also keinen Anscheinsbeweis, sondern es muss der Vollbeweis geführt werden und das Zahlen von 25 EUR erhöht auch nicht die Betriebsgefahr aufgrund eines unbekannten Verschuldens an einer unbekannten Unfallursache.
Bei Auffahrunfällen gibt es für das Verschulden des auffahrenden einen Anscheinsbeweis: “Autounfälle” https://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis
Gemäss 6 Richtern in Coburg hat die Versicherung aber eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen mit lauter solchen völlig absurdesten Begründungen.
http://blog.justizfreund.de/richter-dr-pfab-es-ist-pflichtwidrig-auch-unter-lebensgefahr-kein-warndreieck-aufzustellen-das-zahlen-einer-ordnungsstrafe-ist-unfallursaechlich-12-03-2014
Wofür man die 25 EUR bezahlt hat spielt keine Rolle und das muss auch gar nicht geprüft werden (Das stellt gemäss dem BGH (Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80) und dem LG Köln 20 S 8/03 bzw. AG-Kerpen 25C40/02 gerade keine ordnungsgemässe Prüfung der Haftungsfeststellung der Versicherung dar, sondern das Gegenteil.).
Richter Dr. Pfab erklärte als Zeuge vor Gericht “wahrheitsgemäss”, dass er seine Entscheidung, dass die Versicherung eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen hat, 3 mal überprüft habe und seine Entscheidung zu 100% richtig ist.
Ausserdem erklärte er als Zeuge „wahrheitsgemäss“: „Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn sich jemand durch eine Aussage beleidigt fühlt. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber einem Richter stellt eine stets strafbare Formalbeleidigung dar, weil man damit einem Richter eine Straftat vorwirft.“ usw.
Das ist gleich doppelt und dreifach gelogen, denn der Vorwurf der Rechtsbeugung stellt nicht zwingend den Vorwurf einer Straftat dar und der Vorwurf der Rechtsbeugung stellt auch nicht zwingend „eine stets strafbare Formalbeleidigung“ dar (Bayerisches OLG 1St RR 75/01; KG StV 1997, 485; KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263; RGSt 47, 170, 171; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999 usw.).
Ausserdem würden sich ja auch Juristen sonst untereinander beleidigen, wenn diese einem Juristenkollegen eine Straftat vorwerfen.
OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14:
Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers
Und nur dadurch, dass sich jemand beleidigt „fühlt“ liegt auch nicht automatisch eine strafbare Beleidigung vor:
Ob eine Äusserung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritter sie versteht.
(BVerfGE 93, 266, 295; BGH NJW 00, 3421; BayObLG 97, 341).
Seine Zeugenaussagen entsprechen also genau dem fachlichen Niveau wie seine vorhergehenden Entscheidungen in der Versicherungsangelegenheit. Aber aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auch in Strafsachen ist er zum Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Coburg befördert worden.
Da es sich aber angeblich um „stets strafbare Formalbeleidigungen“ handelte musste auch der Wahrheitsgehalt der Aussagen gar nicht geprüft werden obwohl man sich die Wahrheit ja bezügl. der „Formalbeleidigungen“ bereits so hingebogen hat wie man wollte mit entsprechenden familiären Richterzeugenkollegen, die „Wahrheitsgemäss“ ausgesagt haben.
„Insoweit ist der Ehrenschutz stets auch Wahrheitsschutz im Sinne eines öffentlichen Interesses“ (Thomas Fischer StGB 55. Auflg. Vor§ 185 Rn 5)
„Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.“ (BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002)
Des weiteren brauchte aus dem Grund auch keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und §193 StGB vorgenommen werden.
BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden
(Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Als Prolet darf man einen solchen Richter aber nicht für Schizophren halten, weil der Vorwurf geistig krank zu sein gegenüber anderen Menschen, eine stets strafbare Formalbeleidigung darstellt, was Richter Dr. Pfab selbst vor Gericht als Zeuge ebenfalls zusätzlich lügenderweise “wahrheitsgemäss” erklärte.
Daher müsse das schwerverletzte Opfer der Straftäterin dieser ihren PKW zu 100% ersetzen, der bei dem Versuch ihn fahrlässig durch eine Straftat umzubringen kaputt gegangen ist.
Am AG-Münster wurden die gegnerische Versicherung verklagt und dort haftete die auffahrende Fahrerin zu 100% und das auch noch bei einer umgekehrten nachteiligen Darlegungs- und Beweislast und bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises und das ging bereits aus den Akten so eindeutig hervor, dass keine Zeugen, Sachverständigen etc. notwendig waren.
Hier war auch alle höchstrichterliche Rechtssprechung auf den Fall anwendbar, die letztlich eine 100% Haftung der auffahrenden Fahrerin ergibt, die in Coburg aber auch vorgetragen worden ist und dort vollständig ignoriert wurde:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08; DAR 1977, 325 [326];OLG Frankfurt 3 U 160/00; OLG-Celle 14 U 200/03; OLG Karlsruhe 07.11.1990 usw.
In Münster gab es auch nichts zum abdecken, weil man die Entscheidungen aus Coburg gar nicht kannte. Allerdings musste dem niederen Proleten, der anwaltlich nicht vertreten war, von der Richterin auch 3 mal in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt werden, dass er sich rechtlich vor Gericht nicht äussern kann, weil er kein Jurist ist. (Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 103 Abs. 1 GG usw. gelten halt für niedere Proleten als Nichtjuristen nicht aber es konnten trotzdem ausnahmsweise Rechte geltend gemacht werden.)
Und in Coburg stellen 6 Richter Kollegial in einem sogenannten familiären „Wohlfühlklima“ mit völligem absurden sachlichen und rechtlichen unterschiedlichen Feststellungen fest, dass die auffahrende Fahrerin zu 0% haftet und auch mal, dass eine Mithaftung sogar ausgeschlossen ist.
Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden:
BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
In Coburg wurde zudem PKH beantragt und die darf nur verweigert werden, wenn gar keine Erfolgsaussicht besteht. Ob eine Erfolgsaussicht besteht ist zudem im Grunde gar nicht geprüft worden, sondern es wurde stets über die Sache bereits vorweg materiell entschieden obwohl die Versicherung nie erklärt hat wie diese (Ordnungsgemäss) auf ihre Haftungsfeststellung gekommen ist. Ob die Versicherung eine ordnungsgemässe Haftungsfeststellung vorgenommen hat und keine zB. auf „Gut Glück“ (BGH IVa ZR 25/80) sollte ja erst aufgrund des Auskunftsanspruchs und der Erklärung der Versicherung festgestellt werden.
Würde man als Proleten-Unfallfahrer die gleichen Ansichten vertreten wie die Richter, dass man über 60km/h zu schnell fahren darf und auch vor hell beleuchteten verunfallten Fahrzeugen oder jeglichen Hindernissen auf der Fahrbahn nicht anhalten können muss und einen Unfall verursacht bei dem Menschen schwerst verletzt werden und dann noch glaubt, dass die Schwerstverletzten einem den PKW zu 100% ersetzen müssen, dann würde man einer solchen Person den Führerschein entziehen, weil derjenige ein unbeschreibliche Gefahr für andere Menschen darstellt und zum führen von Fahrzeugen gänzlich ungeeignet ist.
Wenn derjenige seinen Führerschein wiederbekommen möchte wird er einen medizinisch-psychologischen Eignungstest machen müssen, den keiner der Richter bestehen würde und besonders nicht Richter Dr. Pfab, der 3 mal überprüft hat ob sein Verhalten richtig ist und keinen Fehler bei sich feststellen kann.
Richter Dr. Pfab wurde zwischenzeitlich zum Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft Coburg befördert, weil er besonders Charakterlich geeignet ist.
Aber nicht nur das. Richterin Barausch erklärte dem Antragsteller auch, dass sein Reisekostenentschädigungsantrag niemals bearbeitet werden muss. Das er das glaubt würde nur an seinen geistigen Krankheiten und an seinen geistigen “Wahnvorstellungen” liegen aufgrund der er rechtlich nichts verstehen kann. Richter Dr. Friedrich Krauß erklärte als Zeuge vor Gericht “wahrheitsgemäss” ebenfalls, dass der Antrag und seine Beschwerde darüber nie bearbeitet werden brauchen.
Die Richter vom OLG-Bamberg haben das wieder mal wieder im familiären engsten Kollegenkreis und in einem gemeinsamen “Wohlfühlklima”(inFranken.de 22.01.2016) kollegial abgedeckt.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sorgte dann für die Bearbeitung und beseitigte diese Grund- und Menschenrechtsverletzung (insbesondere gegen das Willkürverbot aus Artikel 3 Abs. 1 GG aussderem Verstossend gegen Artikel 20 Abs. 3GG, Artikel 19 Abs. 4 GG).
Richterin Barausch als erfahrener Profi zusammen mit Richter Dr. Krauß in Coburg (Derzeit fachlich kompetenter Präsident des LG-Bamberg) sind zusammen also rechtlich noch nicht einmal rechtlich so kompetent wie ein geistig kranker und an Wahnvorstellungen leidender Nichtjurist, der rechtlich nichts verstehen kann. Nach deren eigenen Feststellungen!
Daran bemessen kann man sich jetzt die dortige herrschende fachliche Kompetenz versuchen vorzustellen. Und es wurden vor Gericht auch noch Falschaussagen von allen Richterin, die vorgeladen waren, in einem kollegialen “Wohlfühlklima” getätigt um so den also fachlich besonders kompetenten Nichtjuristen als fachlich Inkompetent darzustellen.
Mittlerweile hat Richterin Barausch den Antrag, über den nicht zu entscheiden ist, selbst 2 mal mit hahnebüchenen rechtlichen Unsinn abgewiesen wieder verstossend gegen das Willkürverbot (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8). Auch gemäss dem Deutschen Bundestag besteht der Anspruch natürlich vollkommen selbstverständlich zu Recht (Pet 4-18-07-36-028633) wobei die Stellungnahme des Deutschen Bundestages auch eingereicht worden ist aber natürlich vollständig ignoriert wird zur Verletzung der Grund- und Menschenrechte eines Proleten vor Gericht.
Das absurdeste an Richterin Barausch ihrer Entscheidung ist, dass man den Reisekostenanspruch automatisch verliert, wenn die Reise erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag in Coburg am Tag des Termins vor dem Termin vor 3 Jahren abgegeben und es ist über den Anspruch immer noch nicht letztlich entschieden worden. Das bedeutet, dass der Antragsteller um den Anspruch nicht zu verlieren bis heute im 450km entfernten Coburg hätte bleiben müssen. Das alles ist mehr als unglaublich und absurd aber es entstammt studierten hochelitären Juristen und ist daher im Ansehen der Person geistig gesund.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
Ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Mahrenholtz:
„Der normale Bürger sei zu dumm, um den höheren Gedenken der Richter zu folgen und diese zu begreifen“.
Das Proleten keine Grund- und Menschenrechte zustehen und nur hochelitären Juristen ist bei vielen Juristen gerade der unendliche Unterschied, der hochelitären gefeierte Juristen gegenüber den Untermenschen bzw. dem NICHTS ausmacht. Der Prolet ist ja ein Untermensch, weil er keine Grund- und Menschenrechte in der Justiz geltend machen kann.
Desweiteren erklärte Richter Dr. Friedrich Krauß, dass der Angklagte stets strafbare Formalbeleidigungen geäussert hätte wie zB. die Bezeichung eines anderen Menschen als Idiot.
Auch das ist wieder doppelt und dreifach gelogen. Einmal stimmt das insgesamt gar nicht, denn es gab keine einzige „stets strafbare Formalbeleidigung“ (Das OLG-Bamberg hat das natürlich auch wieder kollegial abgedeckt) und die Bezeichnung eines anderen Menschen als Idiot stellt auch keine „stets strafbare Formalbeleidigung“ dar wie der EuGH festgestellt hat:
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 26118/10)
„Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte“, 18.03.2011, internet-law
Wenn man jetzt als Bürger glaubt da ist aber eine grosse familiäre kollegiale Abdeckerei in einem „Wohlfühlklima“ vorhanden (Vom Psychologen als „Korruption“ bezeichnet), wird man zum Psychologen geschickt und pathologisiert, damit letztlich die geistige Gesundheit der Justiz festgestellt wird:
Geistige Krankheit des Proleten: Richterin Ulrike Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312):
“Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
„Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“. Prof. em. Dr. Otmar Wassermann
http://blog.justizfreund.de/juristenzitate
Und im vorliegenden Fall müsste man auch noch Fehler gegenüber einem justiziell sogenannten „Untermenschen“ zugeben wobei der Untermensch eigentlich selbst schon für viele Juristen eine Beleidigung darstellt:
Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen?
Gemäss der Zeugenaussage von Richter Dr. Pfab haben sich ja nun auch Richterin Barausch und ein Gutachter einer erklärten „stets strafbaren Formalbeleidigung“ schuldig gemacht, denn Richter Dr. Pfab erklärte ja als Zeuge “wahrheitsgemäss”, dass eine strafbare Formalbeleidigung immer dann vorliegt, wenn man einem anderen Menschen eine geistige Krankheit vorwirft.
Das stellt jetzt aber selbstverständlich keine Beleidigung dar und somit wird darüber wieder verdeutlicht wem Grund- und Menschenrechte zustehen und wer ein hochelitärer Mensch ist und wer als Untermensch, dass NICHTS ist, dem keine Grund- und Menschrechte, sondern nur gerichtliche Willkür zusteht und das wird von vielen Juristen dann hochelitär gefeiert.
Der hahnebüchene Unsinn, den die Richter vom OLG-Bamberg vollbracht haben lässt sich hinzukommend auch gar nicht beschreiben.
Auch gehören ganz besonders willkürliche Verfahren und Grund- und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Proleten gerade zu den korrekten Aufgaben der Justiz, weil die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Richter zuvor natürlich als korrekt und richtig bestimmt werden „müssen“ insbesondere gegenüber niederen Proleten.
„‚Justitia‘ braucht einen Behindertenausweis. Sie ist schwer beschädigt.“
Bundesarbeitsminister a.D. Norbert Blüm
„Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wider, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat; gleichwohl setzt keine Partei eine Änderung des Zustandes der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.“
Ulrich Wickert