Das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen

Im folgenden Fall wurde erst gar keine sinnlose Strafanzeige getätigt oder aber doch. Stellt sich nur die Frage durch wen:

Eine 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin fährt nachts 600m geradeaus auf ein entgegen der Fahrbahn stehendes erstverunfalltes Fahrzeug mit Abblendlicht und Warnblinklicht zu und kann vor diesem nicht mehr anhalten, weicht aus, fährt in die Leitplanke und verletzt den dahinter stehenden Erstunfallfahrer schwer. Der Erstunfall ist ungeklärt und der Erstunfallfahrer soll ein Bussgeld von 40 EUR wegen eines Verstosses gegen §1 Abs. 2 StVO zahlen. Der Betrag wird dann stufenweise verringert und es werden 25 EUR bezahlt. Das Strafverfahren gegen die auffahrende Fahrerin wird eingestellt. Wofür das Bussgeld konkret bezahlt wurde konnte man dem Bezahler auch nach 3 maliger Nachfrage nicht mitteilen.

Die Versicherung des Erstunfallfahrers ersetzt der „auffahrenden“ Fahrerin 100% des Schadens an ihrem PKW und stuft den Erstufallfahrer im SF-Rabatt zurück. Gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärte die Versicherung, dass ihr bekannt sei, dass der Erstunfall ungeklärt sei. (Damit liegt also kein beweisbares Verschulden am Erstunfall vor). Für eine Klage wird am AG-Coburg PKH beantrag, weil diese Schadenregulierung nicht aufgrund einer ordnungsgemässen Prüfung des Falls zustande gekommen sein kann. Gegenüber der Versicherung wird der Auskunftsanspruch gemäss dem BGH geltend gemacht, wie diese im Regulierungszeitpunkt den Sachverhalt geprüft hat (BGH IVa ZR 25/80: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php).

Die Versicherung äussert sich dazu nicht. Der PKH-Antrag wird abgewiesen, weil eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen worden ist, denn der Erstunfallfahrer haftet korrekt zu 100%. Eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ist ausgeschlossen. Es wird dargelegt, dass die Ablehnungsgründe bezügl. des Unfalls gerade keine ordnungsgemässe Prüfung darstellen, sondern wenn im Regulierungszeitpunkt der Sachverhalt so wie beschrieben stattgefunden hat, es sich gerade nicht um eine ordnungsgemässe Prüfung handelt, sondern das Gegenteil. Es wird Beschwerde am LG eingelegt und der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wieder geltend gemacht, der aber wieder ignoriert wird.

Die Beschwerde wird nun mit anderen schwachsinnigen Gründen abgewiesen zB.:
Richter Dr. P. LG-Coburg 32 T 25/10 11 C
„Es liegt stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der konkreten Betriebsgefahr vor. Vorliegend wurde die Betriebsgefahr des Kfz des Antragstellers durch sein Verhalten so stark erhöht, dass die Betriebsgefahr des Kfz der Unfallgegnerin vollständig zurücktritt. Das es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin. Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.“

Interessanterweise kann ein Bussgeld die „konkreten Betriebsgefahren“ (Verschulden an konkreten Unfallursachen) erhöhen bzw. ändern. Es ist zudem ein „Indiz“ für einen Beweis, denn das Verschulden an den konkreten Betriebsgefahren muss grundsätzlich bewiesen sein. Umgekehrt gibt es bei der auffahrenden Fahrerin nicht mal einen Anscheinsbeweis.
Müsste man in einem solchen Fall als Versicherer, wenn man das so animmt, für eine ordnungsgemässe Prüfung nicht nachschauen wofür ein Bussgeld bezahlt wurde? Besonders wenn man als Versicherer weiss, dass der Erstunfall in zivilrechtlicher Sicht nach „konkreten Betriebsgefahren“ ungeklärt ist?
Wenn zB. ein Bussgeld für ein schlecht lesbares Nummernschild verlangt wurde wird sich daraus wohl kaum ein Verschulden an einer konkreten Unfallursache ergeben. Müsste man denn dann nicht auch überprüfen ob das Bussgeld für was auch immer berechtigterweise „verhängt“ wurde? Daran sieht man schon, dass Bussgelder nichts mit der zivilen Haftungsregulierung zu tun haben.
Die Staatsanwaltschaft verteilt Bussgelder überhaupt gar nicht nach „konkreten Betriebsgefahren“. Hätte man zB. das Bussgeld nicht bezahlt und hinterher wäre in einem Klageverfahren herausgekommen, dass es zu Unrecht verhängt wurde, dann hätte das Bussgeld gemäss Richter Dr. P. trotzdem das zivile Verschulden erhöht, weil es „verhängt worden ist“. Die Entscheidung von Richter Dr. P. besteht fast ausnahmslos aus rechlichem Schwachsinn.
Gemäss Richter Dr. P. hat die Versicherung ein 100% Verschulden des Erstunfallfahrers angenommen, weil er ein Bussgeld bezügl. des Erstunfalls von 25 EUR bezahlt hat, welches ein Indiz für sein Verschulden darstellt. Was aber völlig bekoppt ist, weil Bussgelder gar nichts mit konkreten Betriebsgefahren zu tun haben. Wenn das so gewesen wäre, dann wäre das gerade keine ordnungsgemässe Prüfung gewesen.
Danach teilt die Versicherung dem PKH-Antragsteller mit, dass diese im Regulierungszeitpunkt für den Erstunfall kein Verschulden des Antragstellers angenommen hat, weil der Erstunfall ungeklärt sei. Das stellt eine ordnungsgemässe Prüfung dar. Gemäss dem Schwachsinn von Richter Dr. P. ist das aber nicht so, sondern es war ganz anders. Da weiss er ja mehr wie die Versicherung im Regulierungszeitpunkt reguliert hat wie die Versicherung selbst und er weiss auch noch das die Versicherung mit ihrer angeblichen schwachsinnigen nicht ordnungsgemässen Regulierung eine ordnungsgemässe Regulierung durchgeführt hat.
Die Richter tragen für ihre Rechtsbeugung selbst Sachvortrag vor über den diese dann selbst entscheiden und den dann für richtig erklären.

Es wurde eine Gegenvorstellung eingereicht, denn wenn die Versicherung auf Basis solcher Feststellungen die Regulierung vorgenommen hat, es sich gerade nicht um eine ordnungsgemässe Prüfung handelt, sondern um „rechtlichen Schwachsinn“, denn ein Bussgeld welches auch noch „verhängt“ wurde kann die „konkreten Betriebsgefahren“ für die zivilrechtliche Schadenshaftung niemals ändern. Das ist sozusagen physikalisch unmöglich.

Die Gegenvorstellung wurde natürlich abgewiesen. Später wurde noch einmal PKH von neuem beantragt, weil der Antragsteller herausbekommen hat, dass die auffahrende Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist und der Auskunftsanspruch gemäss dem BGH wurde wieder geltend gemacht. Ausserdem wurde die gegnerische Versicherung am AG-Münster verklagt und dort wurde festgestellt, dass die auffahrende Fahrer in eher zu 100% haftet, so dass der geschlossene Vergleich zu 86% erfolgreich war.
In dem Verfahren war der dortige nicht anwaltlich vertretene Kläger Darlegungs- und Beweispflichtig. Die Richterin erklärte ihm 2 mal, dass er sich vor Gericht nicht rechtlich äussern könne, da er kein Rechtsanwalt sei. Unter diesen Umständen trotzdem 86% Erfolgreich bezügl. der eingeklagten Summe. In Coburg war es umgekehrt und dort wäre die Zweitunfallfahrerin Darlegungs- und Beweispflichtig gewesen.
Die Zweitunfallfahrerin fährt 60km/h zu schnell (steht so in ihrer eigenen Unfallmeldung) und wäre bei korrekter Geschwindigkeit 60m vor dem erstverunfallten Fahrzeug konkret angehalten gewesen.
In Coburg hätte diese beweisen müssen, dass der Erstunfallfahrer den Zweitunfall trotzdem verschuldet hat. Was hätte die da Darlegen und auch noch beweisen wollen?
Etwa das der Erstunfallfahrer verschuldet hat, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist oder dass ihre überhöhte Geschwindigkeit nicht unfallursächlich war?
Und was hätte diese bezüglich des Erstunfalls an Verschulden beweisen wollen:
Zum Aufschaukeln eines Anhängers mit Verschulden durch Beweis: „Die Beklagten haben auch den Beweis für ihre Behauptung, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was die hier streitgegenständlichen verursacht habe, nicht erbracht.“ Amtsgericht Kempen 13 C 74/06 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5256.php
Im vorliegenden Fall konnte auch keine falsche Beladung oder sonstiger Verstoss gegen irgendwelche Vorschriften beim Erstunfallfahrer festgestellt werden. Es war alles Vorschriftsmässig und dafür, dass er sogar noch langsamer wie 80km/h aufgrund des Gefälles gefahren ist gab es sogar einen Zeugen. Der Unfall blieb stets ungeklärt und ein Verschulden daran war dem Erstunfallfahrer nicht nachzuweisen.

In Münster haben Bussgelder gar nicht interessiert, sondern nur die Unfallursachen und das zivile Verschulden daran. Es wurde festgestellt, dass der Erstunfall ungeklärt war und daher kein Verschulden daran vorliegt.
Aufgrund eines Anscheinsbeweises wurde davon ausgegangen, dass die Zweitunfallfahrerin eher zu 100% haftet bereits aufgrund der Aktenlage. (Dass die Zweitunfallfahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist, welches in ihrer eigenen Unfallmeldung nachzulesen war, bekam der Kläger erst später heraus, weil die Versicherung ihm keinerlei Unterlagen herausgab, weil diese das aufgrund der Entscheidungen in Coburg nicht brauchte).
Der Auskunftsanspruch wurde in Coburg wieder 3 mal ignoriert und insgesamt gab es 4 Abweisungen mit unterschiedlichen Darstellungen wie die Versicherung im Regulierungszeitpunkt richtig reguliert hat mit lauter rechtlichem hahnebüchenen Unsinn.

Wenn Richter in Coburg selbst in ihren Entscheidungen Sachvortrag tätigen wie die Versicherung im Regulierungszeitpunkt richtig reguliert hat ohne, dass es eine der Parteien vorgetragen hat oder sogar anders vorgetragen wurde, dann ist das sicherlich kein Versehen mehr, sondern absichtliche Rechtsbeugung. Daher wurden die „Rechtsbeuger“ korrekt als solche bezeichnet. Es ist leicht nachvollziehbar, dass auch vorsätzlich Recht gebeugt werden musste, weil man einem Proleten, der Richtern falsche Entscheidungen nachweist, auf keinem Fall Recht geben kann, denn das wäre ja eine richterliche Beleidigung. So muss man sich zwanghaft kollegial durch Rechtsbeugung abdecken. Zu Richter Dr. P. wurde ausserdem erklärt, dass er schizophren sein müsse, weil er seine Entscheidung voller „rechtlichem Schwachsinn“ immer noch als richtig bezeichnet.
Zum kollegialen Abdeckbetrieb in Bayern: Der Spiegel “Systemfehler”
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

Rechtsbeugung mit kollegialer Abdeckerei ist dort ein Selbstverständnis:
„Ich bin in meiner Berufstätigkeit als Richter mit der Organisierten Kriminalität kollidiert, die es in der Justiz gibt“. Richter Rudolf Heinrich a.D., 2010
Ich kenne aus der Schulzeit, dem Studium und der Berufstätigkeit eine Reihe von Menschen, die Juristen sind und die in verschiedenen Bereichen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Bayern tätig sind bzw. waren. Von diesen Kollegen erhalte ich über meine aktive Dienstzeit hinaus Informationen über die im Staatsapparat im Freistaat Bayern vorhandene Organisierte Kriminalität.


Die Strafverfolgung: Gegen den justiziell durch Rechtsbeugung geschädigten Proleten wurde Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, weil der die familiären Richterkollegen durch Worte geschädigt haben soll. Richterin B. stellt in der Berufungsverhandlung auch noch einmal die Richtigkeit der Entscheidungen der Kollegen lobend dar.

Richter Dr. P. als Zeuge: Eine strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man einem Richter Rechtsbeugung unterstellt, weil man einen Richter damit eine Straftat vorwirft. Der Vorwurf gegenüber einer Person geistig krank zu sein stellt ebenfalls eine stets strafbare Formalbeleidigung dar. Seine damalige Entscheidung sei vollständig richtig und tadellos. Diese habe er sogar 2 mal überprüft und diese enthält keinen Fehler.

Präsident des LG Richter Dr. K., der den Strafantrag gestellt hat: Der Angeklagte hat stets strafbare Formalbeleidigungen getätigt wir zB. Idiot, welches stets eine strafbare Formalbeleidigung darstellt. Die sinnlosen Eingaben des Angeklagten, wie auch sein Reisekostenentschädigungsantrag, brauchen nicht bearbeitet werden.

Richterin B. verurteilt den zu Verurteildenden wegen Beleidigung ihrer lieben familiären Kollegen. Richter Dr. Pfab seine Entscheidung sei zudem richtig. Sie wurde 2 mal darauf verwiesen, dass 2 Richter am AG-Münster aber das genaue Gegenteil festgestellt haben. Die beiden Richter wurden auch als Zeugen benannt. Das wurde natürlich zu erneuten Rechtsbeugung für die Kollegen, denen man zwangsweise Recht geben muss, vollständig ignoriert. Der zu Verurteilende erklärte, dass selbst bei auffahren auf unbeleuchtete Fahrzeuge eine Haftung des Auffahrenden von 33-100% aufgrund eines Anscheinsbeweises angenommen wird und auf beleuchtete Fahrzeuge 100% (Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06 Auffahren auf unbeleuchtete Fahrzeuge, Haftung: 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990; Haftung bei auffahren auf beleuchtete Fahrzeuge 100%: BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08).

Was sagt Richter Dr. P. in seiner Entscheidung an rechtlichem Schwachsinn dazu LG-Coburg 32 T 25/10 11 C: „Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtsprechung zur Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.“

Vor einem PKW, der aus entsprechenden Gründen unverschuldet auf der Fahrbahn steht, braucht man also als 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin nicht anhalten können, wenn man alleine über 600m geradeaus darauf zufährt und hat den Zweitunfall dann auch nicht verursacht und verschuldet schon gar nicht.
Wenn man also gemäss Richter Dr. Pfab unverschuldet an einem Stauende steht und es fährt eine 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin auf, dann haftet der am Stauende stehende zu 100%, weil er sein Anhalten und Stehen dort durch einen Stau verursacht hat.

Richterin B. erklärte, dass sein Fahrzeug aber (mit Abblendlicht und Warnblinkanlage) entgegen der Fahrtrichtung gestanden hat und er daher zu 100% haftet auch wenn die auffahrende Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist. Das die auffahrende Fahrerin, wenn diese nicht zu schnell gefahren wäre 60m vor dem Unfall konkret („konkrete Betriebsgefahren“) zum stehen gekommen wäre, ist nicht relevant bzw. unfallursächlich. So gesehen haben wir nun die fünfte unterschiedliche Regulierung, die die Versicherung im Regulierungszeitpunkt korrekt vorgenommen hat. Denn dieser Schwachsinn, dass die Versicherung 0% Haftung der auffahrenden Fahrerin aus dem Grund angenommen hat ist neu.

Das der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung vereitelt wurde und das man ohne diesen gar nicht weiss ob eine ordnungsgemässe Regulierung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen wurde, wurde auch von Richterin B. ignoriert, weil das Ergebnis richtig sei. (Eine Versicherung darf aber auch nicht auf „Gut Glück“ regulieren. Es ist eine ordnungsgemässe Prüfung geschuldet. Wenn diese nicht stattgefunden hat, dann darf keine Rückstufung im SF-Rabatt erfolgen. VersR 81, 180 http://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-versicherung-muss-rueckstufung-rueckgaengig-machen-f43933) Richterin B. den zu Veruteilenden ins Wort fallend: „Jetzt können Sie die Straftat ja ruhig zugeben!!!?“ Jetzt sollte der zu Veruteilende „die“ Straftat zugeben, die zu seinem Erstunfall geführt hat. Da gab es aber gar keine Straftat. Und die eigene Versicherung hat ja auch erklärt, dass der Erstunfall ungeklärt ist und auf dessen Basis die Regulierung vorgenommen. Dann erklärte diese dem zu Verurteilenden, dass dieser aber schneller wie 80km/h gefahren ist und sich daher sein Anhänger aufgeschaukelt hat. Auch diese Feststellungen, die schlicht gelogen sind, hat es nie gegeben.

Mindener Tageblatt Nummer 169, Seite 3: „Mindener nach Unfall schwer verletzt“, „…Aus noch ungeklärter Ursache, erklärt die Polizei, schaukelte sich sein Anhänger auf und stürzte um. …Eine weitere 20-jährige PKW-Fahrerin erkannte die Unfallstelle jedoch erst im letzten Moment. …steuerte sie jedoch nach rechts in die Seitenschutzplanke. Dort hielten sich inzwischen die Mindener auf. Der PKW der 20-jährigen prallte frontal in die Schutzplanke.“ (Das ungesunde Problem war, dass hinter der Schutzplanke aufgrund eine Geländers nur ca. 60 cm Platz waren und die Leitplanke ca. 40cm eingedrückt wurde.). Und bei der ungeklärten Unfallursache blieb es.

Zum Aufschaukeln eines Anhängers mit Verschulden durch Beweis: „Die Beklagten haben auch den Beweis für ihre Behauptung, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was die hier streitgegenständlichen verursacht habe, nicht erbracht.“ Amtsgericht Kempen 13 C 74/06 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5256.php

Das weitere Strafverfahren gegen den geschädigten zu Verurteilenden wegen der Lügen der Richterzeugen hat noch nicht stattgefunden: Alle Richter, die bei Richterin B. vor Gericht erschienen sind haben gelogen. Richterin B. hat die Lügen natürlich kollegial als Wahrheit festgestellt.

Richter Dr. P. ist Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft: Es ist rechlicher Quatsch, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung stets den Vorwurf einer Straftat beinhaltet. Es ist auch gelogen, dass der Vorwurf einer Straftat oder der Rechtsbeugung stets eine Formalbeleidigung darstellt. Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001 Vgl. des Weiteren KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263. RGSt 47, 170, 171 sowie § 1 BRAO. BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999

Das seine damalige Entscheidung richtig und tadellos wäre ist hier als Lüge bereits ausreichend nachgewiesen worden.

Richterin B. hat erklärt, dass der zu Verurteilende an geistigen Krankheiten leiden würde. Wenn das stets eine strafbare Beleidigung wäre, dann… Ausserdem erklärte diese, dass der Angeklagte an „rechtlichen Wahnvorstellungen“ leidet insbesondere, weil er glaubt, dass über seinen Reisekostenentschädigungsantrag entschieden werden müsse obwohl Richter Dr. K. ihm auch schon erklärt hat, dass seine haltlosen Eingaben nicht bearbeitet werden brauchen. Mittlerweile leidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Deutsche Bundestag unter den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen wie der Antragsteller. Der BayVerfGH hat festgestellt, dass der Antrag bearbeitet werden muss und gemäss dem Deutschen Bundestag besteht der Anspruch zu Recht. Richterin B. hat dann 2 mal über den Antrag entschieden und diesen mit schwachsinnigen Gründen zur Rechtsbeugung abgewiesen. Womit aber auch geklärt wäre, dass Richter Dr. K. als Zeuge auch in dem Punkt gelogen hat. Alles andere ist auch gelogen:

Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte: http://www.internet-law.de/2013/03/warum-sarkozy-als-armer-idiot-bezeichnet-werden-durfte.html

Damit wäre die Lüge auch nachgewiesen und das die anderen Äusserungen ebenfalls Formalbeleidigungen seien war auch gelogen.
Zu jeder der dort aufgeführten Formalbeleidigungen ist dort eine Entscheidung vorhanden, dass es keine ist:
http://blog.justizfreund.de/bverfg-aeusserung-durchgeknallter-staatsanwalt-stellt-nicht-zwingend-eine-beleidigung-dar

Nein, noch nicht genug mit der richterlichen Verlogenheit. In der Berufungshauptverhandlung wurden gar keine Formalbeleidigungen konkret benannt. Es wurden nur Teilstücke aus Schriftsätzen vorgelesen in denen Formalbeleidigungen enthalten gewesen sein sollen.
Die Formalbeleidigungen müssen aber konkret benannt werden und es muss zu jeder begründet werden warum es eine Beleidigung darstellt. Geschieht das nicht, dann verstösst eine Verurteilung gegen das “Willkürverbot”.
Nein, immer noch kein Ende der richterlichen Verlogenheit. Auch ungefähr alles andere ist gelogen gewesen. Um den zu Verurteilenden möglichst geistig dumm aussehen zu lassen steht im Urteil, dass er Beton- und Stahlbetonbauer sei und die Berufsaufbauschule als letztes besucht habe und an einer geistigen Krankheit leiden würde.
Er hat aber in der Berufungsverhandlung erklärt, dass er ua. auch konstruktiver Ingenieurbau (Statiker) und Nachrichtentechnik studiert habe. Ganz ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, dass er an einer Uni auch Gewerblichen Rechtsschutz mit der Note 1 studiert habe. Gemäss richterlicher Lüge von Richterin B. ist er geisteskranker Beton- und Stahlbetonbauer.
Nur Lügen über Lügen:

Richterliche willkürliche Wahnvorstellungen in Coburg. Wie von Richtern auch in Urteilen gelogen wird, 08.03.2017

Der ganze Gerichtssaal war durch stetige Verlogenheit der Richter so ausgefüllt, dass für andere Lügen gar kein Platz mehr gewesen wäre.
Aber gegen den Verurteilten ist wegen der Richterlügen bis heute nicht vorgegangen worden.

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