Dr. Michael Greve: Die bundesdeutsche Strafverfolgung von NS-Verbrechen

“Im Namen des deutschen Volkes”
Eine kurze Bilanz von 50 Jahren bundesdeutscher Strafverfolgung von NS-Verbrechen

… Die Fehlleistungen und Versäumnisse der bundesdeutschen Justiz bei der gerichtlichen Ahndung der NS-Verbrechen werden heute kaum noch bezweifelt. Der Historiker Norbert Frei bezeichnet sie als regelrechtes “Desaster” und der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) sprach jüngst von Gerichtsurteilen, die in einer “geradezu skandalösen Weise versucht haben, nationalsozialistische Verbrecher, wenn nicht ganz freizusprechen oder außer Verfolgung zu setzen, so doch nur mit milden Strafen zu belegen.” Die Gründe für diese defizitäre Strafverfolgungspraxis sind vielschichtig und müssen vor allem im Kontext der politischen Rahmenbedingungen betrachtet werden.

Wie Norbert Frei in seiner Studie über die “Vergangenheitspolitik” der Bundesrepublik in den Jahren 1949 bis 1954 belegen konnte, erwiesen sich vor allem die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 als regelrechtes “Lähmungsgift” für die Strafjustiz. Zahlreiche Politiker forderten außerdem eine Generalamnestie für NS-Verbrecher und solidarisierten sich mit den angeblich von der “Nürnberger Siegerjustiz” zu unrecht verurteilten “Kriegsverbrechern”. Außerdem betrieben die Alliierten eine großzügige Begnadigungspolitik, die vor dem Hintergrund der Wiederbewaffnung und Integration der Bundesrepublik in ein westliches Sicherheitsbündnis zu verstehen war. Insgesamt gesehen erweckten die fünfziger Jahre den Eindruck, dass möglichst schnell ein Schluss-Strich unter das Kapitel der strafrechtlichen Verfolgung des NS-Unrechts gezogen werden sollte.

Davon zeugt auch die Verurteilungsstatistik, der zufolge in den Jahren 1954-1959 durchschnittlich nur noch 28 Personen pro Jahr rechtskräftig verurteilt wurden. Die Bundesrepublik wurde dann im Jahre 1957 von ihrer “unbewältigten” NS-Vergangenheit eingeholt, als die DDR einige Staatsdiener Adenauers und vor allem noch oder wieder amtierende ehemalige “Blutrichter” des NS-Staates mit einer gezielten Kampagne kompromittierte. Vor allem die Erkenntnisse aus dem 1958 in Ulm beendeten Einsatzgruppen-Prozess deuteten auf eine große Anzahl noch nicht ermittelter Verbrechenskomplexe hin und zwangen zu effektiveren Verfolgungsmaßnahmen. Zu diesem Prozeß war es überhaupt erst gekommen, weil der ehemalige Polizeichef von Memel 1956, Bernhard Fischer-Schweder, auf Wiedereinstellung in den Kriminaldienst klagte. Als dieser Fall durch die Presse bekannt wurde, konnte sich ein aufmerksamer Zeitungsleser daran erinnern, dass Fischer-Schweder sich an Massenerschießungen in Litauen beteiligt hatte.

Die Justizminister der Länder beschlossen dann im Oktober 1958 die Gründung der “Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen”, die ihre Arbeit am 1. Dezember 1958 in Ludwigsburg aufnahm. Die Zentrale Stelle sollte eine zügige und systematische Ermittlung von NS-Gewaltverbrechen garantieren. Ihre Ermittlungen konzentrierten sich zunächst auf die im Osten verübten Gewaltverbrechen, die bislang nur marginal geahndet wurden. Die Aufklärungstätigkeit der Zentralen Stelle führte schon bald zu einer Reihe von Verfahren, in denen sich vor allem Angehörige der Einsatzgruppen sowie das Personal der Massenvernichtungslager für ihre Verbrechen zu verantworten hatten. Die Luwigsburger Staatsanwälte waren auch maßgeblich an den Vorermittlungen zum Auschwitz-Prozess beteiligt. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden von der Zentralen Stelle insgesamt 7.160 Vorermittlungsverfahren an die Strafjustiz weitergeleitet. Allerdings wurden die meisten Verfahren erst gar nicht eröffnet, weil die Beschuldigten verstorben, verhandlungsunfähig oder nicht auffindbar waren oder weil sich ihre Taten nicht nachweisen ließen. Dabei hing die Effizienz der Ermittlungen vor allem von der Bereitschaft und Motivation der Ermittlungsbeamten oder Staatsanwälte ab. Die gerade auf Polizeiebene herrschenden personellen Kontinuitäten führten in einigen Fällen zu erheblichen Behinderungen der Ermittlungen. Die Strafverfolgungsbehörden taten auch nicht viel, um diese zu beseitigen.

Ein Beispiel: Im März 1965 stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Verfahren gegen einen ehemaligen SS-Obersturmführer ein, der zu diesem Zeitpunkt als Kriminalrat und stellvertretender Behördenleiter beim Landeskriminalamt Koblenz tätig war. Der Beschuldigte hatte im Sommer 1944 die Exekution von einigen russischen Kriegsgefangenen befohlen. Da er aber angeblich nur einen Befehl von oben nach unten weitergeleitet hatte, sah die Staatsanwaltschaft ihn im strafrechtlichen Sinne als entschuldigt an. Sie ermittelte nicht einmal den eigentlichen Befehlsgeber, der zu dieser Sache hätte vernommen werden können. Dies hätte keine großen Umstände bereitet, zumal diese Person in Ludwigsburg bekannt war. So kann die erfolgreiche Aufklärungsarbeit der Zentralen Stelle letztlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich das Interesse an einer gründlichen Strafverfolgung auch in den sechziger Jahren in Grenzen hielt. Davon zeugte auch, dass die Bemühungen der Zentralen Stelle zur Beschaffung von Belastungsmaterial aus dem Osten auf erhebliche politische Bedenken trafen.

Der ehemalige Generalbundesanwalt und CDU-Rechtsexperte Max Güde bezeichnete 1968 eine Dienstreise von Ludwigsburger Staatsanwälten nach Moskau als “instinktlos”. Er empörte sich darüber, dass “unsere Idioten” – gemeint war eine Ermittlungsgruppe der Zentralen Stelle – dorthin führen, um das “Zeug” abzuholen. Zweifel am ernsthaften Willen der Bundesrepublik zu einer schonungslosen Strafverfolgung mußten bereits aufkommen, als der Gesetzgeber im Mai 1960 die Verjährungsfrist für Totschlag verstreichen ließ. Ähnliches gilt für den Umgang mit den noch im Staatsdienst befindlichen Richtern und Staatsanwälten, die vor 1945 selbst für kleinste Vergehen drakonische Strafen oder Todesurteile verhängt bzw. beantragt hatten. Die gesetzgeberischen Maßnahmen zur deren Entfernung aus dem Justizapparat erwiesen sich als relativ erfolglos. Den betroffenen Juristen wurde 1961 durch den § 116 des Deutschen Richtergesetzes ermöglicht, freiwillig und mit vollen Pensionsbezügen in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Nur knapp 150 Juristen nahmen dieses Angebot an, was angesichts der gerichtlichen Exkulpation der Justizverbrechen nicht verwundern kann. Der Gesetzgeber musste sich 1965 erneut mit den Verbrechen des NS-Regimes auseinander setzen, als NS-Mordtaten nach 20 Jahren zu verjähren drohten. Das Ergebnis einer posthum als “Sternstunde des Parlaments” gefeierten Bundestagsdebatte fiel ernüchternd aus. Der Kompromiß, die Verjährungsfrist für NS-Gewaltverbrechen zunächst bis zum 31. Dezember 1969 zu verlängern, bedeutete keinesfalls die Lösung, sondern nur den Aufschub des Problems. Beachtlich aber war, dass sich der Gesetzgeber von der öffentlichen Meinung nicht hat beeinflussen lassen. …

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