Das heutige Urteil lautet auf Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Aussageerpressung. Das Strafmaß ist das Mindeststrafmaß von 1 Jahr und die Bewährungsfrist ist die Mindestbewährungsfrist. Dafür, dass der ehemalige Proberichter “ein Verhalten gezeigt, wie es ein Strafrichter fürchterlicher nicht an den Tag legen kann“ ist das merkwürdig wenig.
Demnach kein wirkliches “Umdenken”:
Das gleiche Landgericht, welches nunmehr die „Spitze des Fürchterlichen“ erreicht sieht, hatte den selben Proberichter nämlich anno 2011 sogar freigesprochen.