Fall Hermani: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chance, 21.05.2007

„Eine kriminelle Vereinigung“, Früherer bfb-Chef Hermanni wirft Leipziger Staatsanwaltschaft rechtswidriges Verhalten vor, Leipziger Volkszeitung, Delitzsch-Eilenburger Kreiszeitung, Seite 06, 21. Mai 2007

Sachsens Generalstaatsanwalt hat Vorermittlungen gegen Norbert Röger, einst leitender Oberstaatsanwalt in Leipzig, eingeleitet. Dies geschah vor dem Hintergund aktueller Medienberichte über einen Filz aus Justiz, Politik, Immobilienhandel und Rotlichtmilieu in Sachsen. Ob sich die Vorwürfe aus Akten des Verfassungsschutzes erhärten, ist ungewiss. Doch einer klagt schon lange an: Matthias von Hermanni, früher Chef des Leipziger Betriebes für Beschäftigungsförderung (bfb).

Die aktuellen Enthüllungen rufen bei dem 53-Jährigen böse Erinnerungen wach. „Ich fühle mich vollends in dem bestätigt, was ich ab meiner Akteneinsicht im Februar 2000 geglaubt habe. Die Staatsanwaltschaft Leipzig benahm sich wie eine kriminelle Vereinigung.“ Hermanni war bekanntlich wegen Betrugs angeklagt, saß vier Wochen in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Leipzig verurteilt. Doch der Bundesgerichtshof zerriss das Urteil als unbegründet. Was der heute Rehabilitierte erzählt, begann 1997 und klingt wie eine Räuberpistole. Mittendrin – obwohl weder ermittelnder noch anklagender Staatsanwalt – sei immer Norbert Röger gewesen. „Röger war die zentrale Figur“, sagt Hermanni.

Röger habe seinen Mitarbeiter Thomas Gast für das Hermanni-Verfahren freigestellt und ihm als Belohnung noch eine Abteilung zugeordnet. „So gestärkt konnte sich Gast über alle entlastenden Beweismittel hinwegsetzen.“ Auch habe Röger als Sprecher der Staatsanwaltschaft die öffentliche Meinung beeinflusst, Medien mit Gerichtspapieren wie einer Anklageschrift gefüttert, zum Teil noch bevor sie die Verteidigung zu Gesicht bekam. Hermanni machte selbst einen Test. Er gab sich gegenüber Röger am Telefon als ein „Reporter Becker von Spiegel TV“ aus. Und prompt bekam er Informationen, die ihm als Angeklagtem vorenthalten wurden.

Es gab zig Rechtsbrüche während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Prozesses. Jeder für sich genommen wäre noch als Zufall hinzunehmen gewesen. Aber alle Rechtswidrigkeiten zusammen können kein Zufall sein“, ist sich der einstige Chef von bis zu 8000 ABM-Kräften sicher. „Weil der Betrieb der Wirtschaft und der Politik ein Dorn im Auge war, ließ sich die Staatsanwaltschaft politisch instrumentalisieren.“ Beispielsweise seien Akten verschwunden und Straftaten inszeniert worden. So habe er der Polizei drei Ordner mit den Original-Bankbelegen über seinen privaten Hausbau angeboten, was die Ermittler jedoch ablehnten. Hermanni: „Der Haftbefehl gegen mich wurde mit der Schaffung einer Verdunklungslage konstruiert, wie das Oberlandesgericht Dresden im Jahre 2006 abschließend festgestellt hat.

Die Staatsanwaltschaft habe sogar Zeugen manipuliert. „Am Ende entsprach der Leipziger Richter Karsten Nickel trotz aller Ungereimtheiten dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Während des Verfahrens wurde er zum Kammervorsitzenden befördert.“ Das eigentliche Problem liege in der Struktur der sächsischen Justiz. In keinem anderen Bundesland werde so häufig zwischen Richterposten und Staatsanwaltsstellen gewechselt. „Daher kennt jeder jeden, achtet auf die eigene Karriere und hat kein klares Rollenbild.

In seinem Prozess am Landgericht habe eine „Richterin auf Probe“ das Urteil geschrieben, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft gewesen sei. „Sie wusste, dass sie von der Staatsanwaltschaft noch eine Beurteilung braucht, die wichtig für den weiteren Berufsweg ist“, so Hermanni. Normale Bürger hätten gegen diese Maschinerie keine Chance. „Ich hatte viele ehrenamtliche Helfer und Glück, dass ich ein Zweifamilienhaus verkaufen konnte, um die Prozesskosten zu zahlen. Die Schulden belasten mich heute noch.“ Hermanni stellte Strafanzeige gegen Staatsanwalt Gast wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Das Verfahren wurde von Sachsens Generalstaatsanwalt eingestellt. Röger wurde befördert, er ist heute Amtsgerichtspräsident in Chemnitz.

Jens Rometsch / Andreas Friedrich

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14 Antworten zu Fall Hermani: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chance, 21.05.2007

  1. Manfred Rösler sagt:

    UNSER RECHTSSTAAT HAT EINIGE SYSTEMFEHLER

    Unser “Rechtsstaat” ist nicht einmal auf dem Papier schlüssig. Darum kann er so auch nicht richtig funktionieren.

    Unsere Richter und Richterinnen müssen sich nicht an den Amtseid (den Richtereid nach § 38 DRiG) halten.
    Sie müssen nicht getreu dem Grundgesetz und getreu dem Gesetz das Richteramt ausüben. Sie müssen nicht nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person, urteilen. Und sie müssen nicht nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen.

    Warum ist das so?

    Weil unsere Politiker “vergessen haben” im Strafgesetzbuch ein Gesetz vorzusehen, welches den Bruch des Amtseides unter Strafe stellen würde. (Das ist ein Systemfehler.)

    Ich habe mehrere Richter und Richterinnen kennengelernt, die bewusst (absichtlich) gesetzwidrig und gegen den Richtereid handelten. (Das ist aber in Deutschland keine Straftat.)

    Unsere Regierung (Politiker) müssen nicht ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen. Sie müssen nicht den Nutzen mehren, und sie müssen nicht Schaden vom Volk wenden. Sie müssen auch nicht das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen. Ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen Jedermann üben, müssen sie auch nicht.

    Warum ist das so?

    Weil unsere Politiker “vergessen haben” im Strafgesetzbuch ein Gesetz vorzusehen, welches den Bruch des Amtseides unter Strafe stellen würde. (Das ist ein Systemfehler.)

    Also können Richter und Politiker nicht bestraft werden, wenn sie sich an den Amtseid nicht halten.

    Das ist ein, von der Politik, gewollter Systemfehler.

    Darum kann unser “Rechtsstaat” nicht so richtig funktionieren. (Er funktioniert hauptsächlich gegen die “kleinen Leute”.)

    Unser Rechtsstaat hängt nur davon ab, ob an den Arbeitsplätzen, die unser Rechtsstaat geschaffen hat, ehrliche Menschen arbeiten.

    Aber ehrliche Richter und Politiker nehmen ab. Einige machen sich eine eigene Rechtslage. Darum funktioniert unser “Rechtsstaat” oft nicht.

    So, wie ich das sehe, decken manchmal Politiker die Richter, und Richter decken manchmal die Politiker.

    So kann unser Rechtsstaat nur auf der Strecke bleiben. Den Nachteil hat unser Volk.

    Darum müssen solche Systemfehler schnellstens abgeschafft werden.

    Im Strafgesetzbuch muss schnellstens ein Gesetz geschaffen werden, welches unmissverständlich den Bruch des Amtseides unter Strafe stellt.

    Ein weiterer Systemfehler ist, dass in Deutschland oft Gerichtsurteile, wie ein Gesetz angesehen werden.
    Dabei handelt es sich, bei einem Gerichtsurteil, nur um die Meinung von Einzelpersonen (von Richtern). Es ist nicht immer der Wille des Gesetzgebers.

    Ein Richter muss sich, allein am Gesetzestext orientieren, und nicht an anderen Gerichtsurteilen. Nur der Gesetzestext zählt.

    Darum sollten auch Kommentare zu Gesetzen, die von einigen Richtern, wie ein Gesetz angesehen werden, in den Müll geworfen werden. Richter haben sich nur am Gesetzestext zu orientieren. Und nicht an Kommentaren von Menschen oder Gruppierungen, die kein Gesetzgeber sind.

    Richter dürfen nicht die Funktion eines Gesetzgebers haben, an dessen Ideen, sich andere Richter halten.

    Gesetze müssen eindeutig und unmissverständlich sein.

    Die Bevölkerung sollte im Sinne unseres Rechtsstaates druck auf unsere Politiker ausüben, damit diese Systemfehler beseitigt werden.

  2. Mario Fritzsche sagt:

    Wenn so viele Menschen gleiches erlebt haben, dann wird jeder begreifen das es auch tatsächlich so ist. Offensichtlich diskutieren hier auch juristisch gebildete Leute, und da frage ich mich warum sich nichts ändern lässt. Ich bin selbst betroffen und kann das Justizgeklüngel und die Willkür durchaus bestätigen. Aber was kann man tun um etwas zu ändern. Der Weg zu den den obersten Gerichten bleibt Normalbürgern verwehrt. Also Unrecht hinnehmen oder die Keule auspacken?
    Mit Kommentaren in Foren wird sich nichts ändern und die Schuldigen werden nie zur Verantwortung gezogen. Nur bei Richter Schnarrs hat wohl der liebe Gott eingegriffen, aber das wird sicher eine Ausnahme bleiben.
    Also liegt es an den Betroffen etwas zu tun. Nur was, sollte diskutiert werden.

  3. Purschke sagt:

    Deutschland ist nur sehr bedingt – “Rechtsstaat”!

    Die zahlreichen Ausführungen des Herrn Manfred Rösler hinsichtlich der absolut rechtsstaatswidrigen Handlungsweise der bediensteten Staatsanwälte und Richter können nur unterstrichen werden: Der – monolithische Block der Justiz – wie die Justizbeamten sehr treffend von einer Richterin des Amtsgerichts Hannover in deren Dissertation genannt werden, ist überall in Deutschland zu finden.

    In den Justizbehörden arbeiten nicht nur gute Menschen.

    Das bekommen zehntausendfach Bürgerinnen und Bürger täglich zu spüren, deren Anliegen ganz ähnlich oder genauso wie die des Herrn Manfred Rösler behandelt werden.

    Auch der Willkürbegriff, den Herr Rösler richtigerweise verwendet, ist völlig zutreffend: Erschießt ein Richter aus der 1. Etage seines Hauses einen Jugendlichen wegen eines vermeintlichen Einbruchversuchs im Vorgarten seines Hauses, wird ihm Putativnotwehr (eingebildete Notwehr) zugebilligt und das Verfahren eingestellt; es kommt nicht einmal zur Anklage. Liegt hingegen Putativnotwehr bei einem Nichtjustitiellen vor – und sei die Notwehrhandlung noch so gering (Pfeffersprayeinsatz), so wird gnadenlos Anklage erhoben.

    Nicht viel anders sieht es bei Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Justizangehörige aus: Entweder werden diese durch Unterlassen gar nicht erst bearbeitet oder die Verfasser erhalten nicht einmal eine Eingangsbestätigung.

    Auch Hitler hielt das Deutsche Reich für einen Rechtsstaat.

    Unbedingt Recht hat Herr Manfred Rösler mit seinen Ausführungen über die Auswahl geeigneter Rechtsanwälte zur Durchsetzung berechtigter Anliegen: Je mehr es um die Zufügung staatlichen Unrechts durch die Täterinnen und Täter aus der Polizei bzw. der Justizbehörden selbst geht, desto weniger kampfbereit, dafür um so zurückhaltender arbeiten viele der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Anbetracht einer latenten eigenen Angst vor Repressalien; vielmehr sind sie geneigt, sich der Gunst der Damen und Herren Vorsitzenden zu erhalten. – Man könnte Bücher schreiben über das gezielte Unrecht, das von diesen Justitia-Bediensteten oft genug ausgeht.

    Setzen sich tatsächlich einmal hoch engagierte Rechtsanwälte für ihre Mandanten ein, müssen sie mit Strafanzeigen rechnen (Vergleich der richterlichen Handlungsweise mit jener nationalsozialistischer Kollegen), die nicht selten mit Verurteilungen wegen “Beleidigung” enden in geradezu willkürhaft anmutender Rechtsprechung hinsichtlich der Meinungsfreiheit: Entschlossene Rechtsanwälte starten allerdings durch und knallen ihren Fall durch bis zum Bundesverfassungsgericht, damit der längst fällige Freispruch erfolgen kann. – Ewas seltener werden Rechtsanwälte dahingehend beschossen, sie seien nicht ganz geistig gesund …

    Es bleibt letztlich nur der Weg des verbalen Gegenschlages, der sehr erfolgreich augenöffnend von Herrn Manfred Rösler und viel zu wenig anderen Rechtsgenossen eingeschlagen und gegangen wird, nämlich unter voller Namensnennung und Schilderung des Sachverhaltes der deutschen Öffentlichkeit nahezubringen, welche vielfach schlechten und fachlich inkompetente Menschen für die Justiz eingesetzt werden: Einserschreiber allein machen eben noch lange keine menschlich einfühlsamen und fachlich kompetenten Juristen eines so genannten sozialen Rechtsstaates!

    In Hannover beispielsweise jagte jahrelang und klagte uneinsichtig die Staatsanwaltschaft Hannover eine Geschäftsfrau wegen “Betruges” an, die sich eines eigenwilligen Geschäftsmodelles bediente. Als ich nach deren amtsgerichtlicher Verurteilung sofort staatliches Unrecht witterte, zog Hoffnung auf: Zwar verurteilte das Landgericht Hannover unbeirrbar erneut wegen Betruges: Die verteidigende Rechtsanwältin wollte das Handtuch werfen: Ich warf ihr einen oberlandesgerichtlichen Beschluss zu, der die Straflosigkeit eklatant dann aufzeigte, wenn sich Bürger ohne Not selbst wirtschaftlich ruinieren. Das sah schließlich der Celler Strafsenat ebenso und klatschte das Schandurteil dem Richter am Landgericht um die Ohren; außerdem verwiesen die Celler Oberlandesrichter an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover: Geradezu widerwillig sprach dessen Richter die von großem Leid geplagte und durch die Justizbehörden rufgeschädigte Frau endgültig frei. Das ist ein weiteres beschämendes Beispiel des seitens der Bundesregierung viel gerühmten “Rechtsstaates”.

    Privatlehrer
    Dietmar Purschke
    Blumenstraße 4

    30952 Ronnenberg bei Hannover

    Telefon: 05109 – 6525
    Täglich

    • Manfred Rösler sagt:

      Sehr geehrter Herr Purschke,

      ich finde es sehr gut, dass Sie sich auch für die Rechtsstaatlichkeit, in Deutschland, einsetzen.

      In der Zeit, wo ich nichts mit unsrem Rechtssystem zu tun hatte, glaubte ich, dass ich in einem Rechtsstaat lebe. (So wird es uns ja immer von unseren Politikern gesagt.)

      Nach meiner ersten Erfahrung mit unserer Justiz (Hessen) und mehreren Rechtsanwälten, habe ich die Erfahrung gemacht, dass unser Rechtsstaat, von einer unseren Rechtsstaat gefährdeten Gruppierung, unterwandert wurde und außer Kraft gesetzt wurde.

      Ich meldete meine Erfahrung der Politik, dem Hessischen Landtag und dem Hessischen Justizministerium.

      Die eine Stelle wollte sich damit sachlich nicht auseinander setzen und die andere Stelle sah kein Fehlverhalten, bei den eigenen Mitarbeitern.

      Und so kann unser “Rechtsstaat” (einige Mitarbeiter) weiter bewusst und absichtlich unrechtsstaatlich handeln. Unseren Rechtsstaat schädigen.

      Ich habe den Eindruck, dass sich viele, die in Deutschland für die Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, aber trotzdem sich bewusst gesetzwidrig Verhalten, gegenseitig decken, und dass so unser Rechtsstaat keine Chance hat, ein Rechtsstaat zu sein.

      Jetzt sehe ich unseren Rechtsstaat nur noch auf dem Papier, aber nicht in der Praxis.

      • Sehr geehrter Herr Rösler,

        lese ich soeben Ihre Antwort, für die ich Ihnen danke.
        Sie haben unbedingt mit allem, was Sie ausführen, Recht.

        Greift der Einzelne zur Feder in der Vorstellung, man habe Meinungsfreiheit, hat er schneller eine Anzeige wegen “Volksverhetzung” am Hals, als er denken kann. So bedurfte es einer vielseitigen Schriftsatzes meinerseits, der Staatsanwaltschaft Hannover zu vermitteln, dass die Attribuierung einer Straftat durch das verbrecherische Handeln eines eingereisten Täters mit “bestialisch” absolut gerechtfertigt war in einem Kommentar bei facebook, bevor sich die Staatsanwaltschaft bequemte, gemäß § 170 II StPO einzustellen.

        Es bleibt dabei: Jeder lebenserfahrene Vernunftbegabte kann Ihren Ausführungen nur zustimmen.

        Deutschland ist nur ganz bedingt, ganz begrenzt ein Rechtsstaat. Der Begriff Rechtsstaat verkommt häufig genug zur sprachlichen Hülse.

        Bedenken Sie dabei bitte, dass nach den Erkenntnissen des Richters am Bundesgerichtshof Rolf Eschelbach 25 % aller Inhaftierten unschuldig einsitzen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dietmar Purschke

  4. Manfred Rösler sagt:

    BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN RICHTER NACH § 42 ZPO

    RECHTSBEUGUNG (DURCH RICHTER) § 339 StGB

    STRAFVEREITELUNG (DURCH STAATSANWÄLTE) § 258 StGB

    PETITION ZUM LANDTAGS-PETITIONSAUSSCHUSS

    Die Überschrift “Staatsanwalt und Richterschaft eine Kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chancen” beschreibt den Zustand in unserem “Rechtsstaat” , auch im Jahre 2019 recht treffend. Diese kriminelle Vereinigung ist tatsächlich eine oft geübte Praxis.

    Ich habe einen Fall beim Familiengericht (Amtsgericht) in Gießen laufen. Es geht um das Sorgerecht. (Richterin ist Frau A.M.) (Das Amtsgericht Gießen habe ich in meiner Google Rezension bewertet.)

    Die Richterin Frau A.M. gab zwei Sachverständigengutachten, bei ihr bekanten Gutachterin, in Auftrag.

    Frau Prof. Dr. Ursula Gresser stellte in ihrer Studie fest, dass bei psychologischen Sachverständigengutachten, in 45% der Fälle, die Gutachter offensichtlich vom Richter die Tendenz vorgegeben bekommen, wie das Gutachten ausfallen soll. (Kriminelle Vereinigung?)

    Beweis: Artikel vom 05.04.2014 bei lto . de “Beeinflussung von Gutachtern: Die Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös”

    Ja, diese mafiöse Strukturen zwischen Richter und Gutachter sehe ich auch. Unsere zwei Sachverständigengutachten sind offensichtlich so entstanden. Dafür habe ich viele Indizien.

    Also, habe ich gegen die Richterin Frau A.M. beim Familiengericht in Gießen mehrere Befangenheitsanträge nach § 42 ZPO geschrieben. Diese waren alle berechtigt und mehrfach und gut begründet.

    Aber alle meine Befangenheitsanträge wurden, von den prüfenden Richtern, beim Amtsgericht Gießen und beim OLG Frankfurt/M , als unbegründet zurückgewiesen. Sie schrieben, ich hätte keine objektive Gründe, oder sie hätten keine Verfahrensfehler gefunden. (Das OLG Frankfurt / M habe ich in meiner Google Rezension bewertet.)

    Damit machen sich diese prüfenden Richter nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) strafbar.

    Das Gesetz § 42 ZPO (Ablehnung eines Richters) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) verlangen bei Befangenheitsanträgen keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler.
    Für einen Befangenheitsantrag genügt der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelhafter Objektivität. (So das Bundesverfassungsgericht.)

    Also, habe ich gegen die prüfenden Richter beim Amtsgericht in Gießen und beim OLG Frankfurt / M , Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB geschrieben.

    Bei den prüfenden Richtern handelt es sich um eine Richter-Willkür (Rechtsbeugung), also um eine Straftat.

    Wie das Bundesverfassungsgericht am 14. März 2018 feststellte (AZ: 1 BvR 300/18), ist ein Richterspruch dann willkürlich und verstößt damit gegen den Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

    Und genau so haben sich die prüfenden Richter, beim Amtsgericht Gießen und OLG Frankfurt / M, verhalten.

    Die Ablehnung meiner mehrfach und gut begründeten Befangenheitsanträge ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und es drängt sich der Schluss auf, dass die Ablehnungen auf sachfremden Erwägungen (gesetzwidrige Solidarität unter den Richtern) beruht. (Kriminelle Vereinigung?)

    Und was machte die Staatsanwaltschaft in Gießen und die Oberstaatsanwaltschaft in Frankfurt / M, mit meinen Strafanzeigen gegen die gesetzwidrig arbeitende prüfende Richter? Sie lehnten ganz einfach eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die absichtlich gesetzwidrig arbeitenden Richter, ab. (Kriminelle Vereinigung?)

    Hier machen sich die Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar.

    Das würde in einem Rechtsstaat so sein. Aber in Deutschland ist teilweise auch schon der Rechtsstaat, durch gesetzwidrig arbeitende Mitarbeiter der Justiz (Richter und Staatsanwälte), außer Kraft gesetzt worden. Wir haben schon recht verbreitet keinen Rechtsstaat. Er ist offensichtlich teilweise durch eine kriminelle Vereinigung ersetzt worden.

    Natürlich habe ich auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Richter geschrieben. Aber die zwei Gerichts-Präsidenten schrieben mir, dass sie keine Anhaltspunkte für ein zu rügendes Verhalten sehen können. (Teil der kriminellen Vereinigung?)

    Das Bild beim justizfreund . de , mit den vier Schweinchen, beschreibt die Situation in unserem “Rechtsstaat” sehr gut. (Diese Erfahrung habe ich auch mehrmals gemacht.)

    In der Spreezeitung beschreibt Frau Prof. Dr. Ursula Gresser, am 14. Mai 2014, im Artikel “JUSTIZ: Ist unser Rechtsstaat in Gefahr?” die Situation treffend.

    In unserem Rechtsstaat hat man “Unabhängigkeit” mit “Unkontrolliertheit” und “Keine Verantwortung” verwechselt. Ein System ohne jedwede Kontrolle und Verantwortung wird auf Dauer entgleisen.

    Diese Entgleisung hat in unserem “Rechtsstaat” schon stattgefunden. Unser Rechtsstaat ist nicht nur in Gefahr, er ist schon teilweise, durch gesetzwidrig arbeitende Mitarbeiter der Justiz, abgeschafft worden. (Sie decken sich gegenseitig.)

    Der Bundestagsabgeordneter Herr Irmer wurde am 5. April 2018 im Gießener Anzeiger, in einem anderen Zusammenhang, zitiert. Sinngemäß sagte er:

    Ein Bruch des Amtseides und sich über Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hinwegsetzen ist ein inakzeptabler Tabubruch. Es ist geradezu anarchistisch, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ignorieren und sich über das Gesetz hinwegsetzen. Es ist ein Anschlag auf den Rechtsstaat. Es kann keinen allgemeingültigen Rechtsrahmen mehr geben, wenn jeder für sich Moral und Recht definiert, wie es gerade passt.

    Da hat er Irmer absolut Recht.

    Also Anschläge auf unseren Rechtsstaat üben nicht nur Menschen, die Abseits unserer Gesellschaft stehen, aus, sondern auch Richter und Staatsanwälte, die sich an unsere Gesetze, an den Amtseid und an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, nicht halten.

    Und solche Richter/innen und Staatsanwälte habe ich viele kennengelernt.

    Was kann man dagegen tun?

    Man kann diese Missstände und Angriffe auf unseren Rechtsstaat dem Petitionsausschuss im Landtag zur Klärung vorlegen. (Die Petition kann jeder selbst, ohne einen Anwalt, schreiben.)

    Einen ehrlichen, engagierten Rechtsanwalt, der im Sinne unseres Rechtsstaates arbeitet, zu finden, ist auch fast in unserem “Rechtsstaat” unmöglich.

    Ich habe mehrere Rechtsanwälte kennengelernt, sie haben sich alle so verhalten, wie es bei wikimannia . org , im Artikel “Vorsicht bei der Wahl des Anwalts” beschrieben ist.
    Sie vertreten oft nicht die Interessen ihrer Mandanten, sondern sind bereitwillige Mitspieler in diesem gesetzwidrigen System. Im Ergebnis läuft ihre Arbeit oft auf einen Mandantenverrat hinaus. (Ich habe es auch so erlebt.)

    Ich habe es der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt / M gemeldet. Aber diese kommt offensichtlich ihrer Aufgabe, die sie von unserem Rechtsstaat bekommen hat, auch nicht richtig nach. Die Rechtsanwälte (ihre Mitglieder) werden in Schutz genommen. (Diese Rechtsanwaltskammer habe ich mit meiner Google Rezension bewertet.)

    Diese Sicherung des Rechtsstaates (durch die Rechtsanwaltskammer) versagt hier offensichtlich auch.

    Herr Norbert Blüm, Bundesminister a.D. stellte auch fest, dass mit unserem Rechtsstaat etwas nicht stimmt.

    Er schrieb ein Buch “Einspruch – Wider die Willkür an deutschen Gerichten”

    Er wollte mit seinem Thema in die Medien, aber das ging nicht.

    Herr Norbert Blüm stellte fest, dass sich die Justiz gegen öffentliche Kritik abschottet und sie errichtet mit Hilfe von Medien eine Mauer des Schweigens.

    Beweis: Bei nachdenkseiten . de , der Artikel: “So schottet sich die Justiz gegen öffentliche Kritik ab und errichtet mit Hilfe von Medien eine Mauer des Schweigens”

    Und genau diese Erfahrungen, mit unseren Medien, habe ich auch gemacht. Unsere Medien kommen ihrer Aufgabe, über die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu wachen, nicht nach. Unser Rechtsstaat hat keine Chance. Auf der einen Seite, viele gesetzwidrig Arbeitende Richter und Staatsanwälte und auf der anderen Seite, Medien die dieses gesetzwidrige Verhalten, durch Schweigen, decken. (Das ist ein idealer Zustand, für gesetzwidrig arbeitende Richter und Staatsanwälte.)

    Alle Sicherungen, die unser Rechtsstaat geschaffen hat, damit die Rechtsstaatlichkeit bei uns gewährleistet wird, versagen hier. Offensichtlich hat das Geschehen, in unserem Lande, auch eine kriminelle Vereinigung übernommen.

    Es ist an der Zeit, dass in unserem Lande die Macht von ehrlichen Menschen übernommen wird, damit die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, wieder gesichert wird. Zur Zeit erleben wir teilweise eine Anarchie.

    Unser Rechtsstaat und unsere Demokratie hat mit solchen unehrlichen Richtern und Staatsanwälten keine Chance.

    Zu diesem Thema habe ich beim justizfreund . de , Kommentare auch zu den Artikeln:

    Staatsanwalt wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung auf der Anklagebank, viele Richter erklären sich befangen …

    oder

    Richter am LG-Kassel können Befangenheitsanträge nicht erkennen

    oder

    Rechtsbeugung und Befangenheit: Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet

    geschrieben.

    • Manfred Rösler sagt:

      NAMEN VON RICHTERN UND STAATSANWÄLTEN IN GIEßEN UND FRANKFURT AM MAIN, DIE OFFENSICHTLICH ABSICHTLICH GESETZWIDRIG HANDELN

      Meine Frau O.R. wollte sich 2014 von mir trennen und unseren Sohn A. (11 Jahre alt) mitnehmen.

      Mein Sohn A. sagte aber zu seiner Verfahrens-Beiständin Rechtsanwältin Frau Wilde-Kreuder in Lollar und zur Richterin Frau Mann, beim Familiengericht in Gießen, dass er nicht bei seiner Mutter leben will, dass er bei mir (dem Vater) leben will, weil ihn die Mutter schon total oft geschlagen hat, weil ich viel netter zu ihm bin, usw..

      Im Alter von 3,5 Jahren wurde beim Universitätsklinikum in Gießen festgestellt, dass mein Sohn A. eindeutig auffällige Bewegungsmuster hat, die auch auf eine extreme Ängstlichkeit zurückzuführen sind.

      Die Kindesmutter räumte das Schlagen ein.

      In dem Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 1167/14 EASO) (27.6.2014) bei der Richterin Frau Mann (Familiengericht Gießen), erstellte die Richterin auch einen Vermerk, über die Anhörung meines Sohnes A.

      In diesem Gerichtsverfahren legte die Kindesmutter dem Gericht (vor der Anhörung meines Sohnes) auch eine Eidesstattliche Versicherung vor, in der sie behauptete, dass sich unser Sohn A. bei ihr dafür klar ausgesprochen hat, mit ihr gemeinsam im neuen Haushalt künftig leben zu wollen.

      Mein Sohn A. sagte aber seiner Verfahrens-Beiständin Rechtsanwältin Wilde-Kreuder, dass er der Mutter auf ihre Frage, ob er mit ihr nach Gießen ziehe, keinen Kommentar abgegeben hat.

      D.h., die Eidesstattliche Versicherung von der Kindesmutter ist offensichtlich gelogen. (Nachteile bekam sie bei der Richterin Frau Mann aber keine.)

      Also sorgte die Richterin Frau Mann in diesem Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 1167/14 EASO, 27.6.2014) dafür, dass mein Sohn bei mir leben konnte.

      Die Kindesmutter hielt sich aber nicht an die Gerichts-Vereinbahrung. Sie bestrafte (psychisch) unseren Sohn für seine Worte und für seine Entscheidung vor Gericht.

      Sie hat ihn nicht alle 14 Tage, über das Wochenende, zu ihr kommen lassen und in der Helte der Schulferien auch nicht. Sie (und ihre Familie) brach sehr lange den Kontakt zu unserem Sohn ab.

      Da ich davon überzeigt war, dass ein Kind zu beiden Eltern den Kontakt braucht, meldete ich diesen Missstand, diese Missachtung der Gerichtlichen-Vereinbarung, den Verstoß gegen den § 1684 BGB (Umgang des Kindes mit den Elter) dem Familiengericht in Gießen. Es landete wieder bei der Richterin Frau Mann. (AZ: 247 F 1066/15 UG, 15.5.2015)

      Hier wurde mein Sohn A. wieder von der Richterin Frau Mann angehört. Er berichtete ihr bestimmt, wie er von seiner Mutter, für seine Entscheidung bei mir leben zu wollen, bestraft wurde und er bekräftigte wieder, dass er bei mir leben will.

      Offensichtlich, weil diese Worte meines Sohnes, nicht schön für die Kindesmutter ausgefallen sind, hat Richterin Frau Mann diesmal keinen Vermerk, über die Anhörung meines Sohnes, erstellt.

      Damit wurde die Wahrheit, zum Vorteil der Kindesmutter, durch die Richterin Frau Mann, beim Familiengericht in Gießen, “unter den Teppich gekehrt”.

      Hier sehe ich kein Unparteiliches Verhalten der Richterin. Hier sehe ich ein Arbeiten im Sinne der Frauensolidarität, zum Vorteil der Kindesmutter.

      Das rechtfertigt meine Besorgnis der Befangenheit. Dieser Grund ist geeignet Misstrauen gegen die Unparteilichkeit, bei der Richterin Frau Mann, zu haben.

      Ab diesem Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 1066/15 UG, 15.5.2015) musste die Kindesmutter unseren Sohn A., alle 14 Tage über das Wochenende und in der Hälfte der Schulferien, nehmen.

      Aber sie missbrauchte offensichtlich diese Besuche für ihre Ziele. In den Sohn wurde Hass auf mich gebracht, sein Wille wurde gebrochen.

      Da unser Sohn bei mir lebte, stellte das Jugendamt des Landkreises Gießen fest, dass die Kindesmutter zahlungsfähig von Kindesunterhalt zu mir ist. Die Kindesmutter zahlte aber keinen Kindesunterhalt für unseren Sohn A. (Einen Unterhaltstitel ließ sie, trotz Aufforderung, auch keinen erstellen.)

      Am 1.12.2015 stellte das Jugendamt des Landkreises Gießen fest, dass die Kindesmutter bei mir einen Rückstand an Kindesunterhalt in Höhe von 3795 € hat.

      Offensichtlich, damit sie nicht weiter Kindesunterhaltspflichtig ist, entführte die Kindesmutter am 13.11.2015 meinen Sohn, gesetzwidrig, aus meiner Wohnung.

      Es kam wieder zur Gerichtsverhandlung bei der Richterin Frau Mann. (AZ: 247 F 3551/15 EASO, 27.11.2015).

      Die Rechtsanwältin von der Kindesmutter, Frau Sommer in Gießen, schickte zu diesem Gerichtsverfahren Unwahrheiten. Und das sie offensichtlich wusste, dass sie Unwahrheiten zum Gericht sendet, schrieb sie dem Gericht, dass die Beweismittel (die Unwahrheiten beinhalteten) nur für das Gericht bestimmt sind, ich durfte diese Unwahrheit nicht zu sehen bekommen. (Eine ehrliche Rechtsanwältin braucht ehrliche Beweismittel nicht zu verstecken.)

      Und da sie wusste, dass sie Unwahrheiten zum Familiengericht gesendet hat, beantragte sie ein Gerichtsverfahren ohne eine mündliche Verhandlung. Ich durfte also im Gerichtssaal, nichts zu den Unwahrheiten sagen.

      Die Ladung zu diesem Gerichtsverfahren (nach der Kindesentführung) wurde mir am 19.11.2015 zugestellt und die Gerichtsverhandlung war schon am 27.11.2015. (Wieder bei der Richterin Frau Mann (AZ: 247 F 3551/15 EASO).

      Ich hatte also 4 Arbeitstage Zeit, für dieses Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt zu finden. Das war natürlich nicht möglich. Das wussten die Fachfrauen (Richterin Frau Mann und die Rechtsanwälten von der Kindesmutter, Frau Sommer ) auch. Dieses Gerichtsverfahren wurde auf Unwahrheiten aufgebaut und abgearbeitet. Die Wahrheit hatte in diesem Verfahren, bei der Richterin Frau Mann, keine Chance.

      Da jetzt mein Sohn von der Kindesmutter manipuliert war, sie nahm auf seine Worte in ihrem Sinne Einfluss, sagte jetzt mein Sohn der Richterin nichts schönes über mich und dass er bei seiner Mutter leben will.

      Diese Worte “meines Sohnes” hat aber jetzt die Richterin Frau Mann in ihrem Vermerk über die Anhörung meines Sohnes festgehalten. Da, diese Worte zum Vorteil der Kindesmutter und zu meinem Nachteil waren, hat die Richterin Frau Mann diese Worte nicht “unter den Teppich gekehrt”.
      Hier sehe ich ein Arbeiten der Richterin zum Vorteil einer Frau, also kein unparteiliches Verhalten.

      Ab jetzt musste die Kindesmutter auch keinen Kindesunterhalt zu mir überweiden.

      Nach der Kindesentführung sagte die Kindesmutter O.R. zu meinem Sohn A., dass ich mit ihm nicht sprechen darf und dass ich ihn nicht sehen darf. Das ist ein Verstoß gegen den § 1684 BGB (Umgang des Kindes mit den Eltern).

      Das sagte mein Sohn der Richterin Frau Mann im Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 1444/16 EASO, 27.1.2017)

      Und tatsächlich habe ich ab der Kindesentführung, 13.11.2015, bis heute, absolut keinen Kontakt zu meinem Sohn. Kein Besuch, kein Telefon, usw..

      Die Kindesmutter hat weder von der Richterin Frau Mann noch vom Jugendamt der Stadt Gießen, Nachteile erhalten.

      Im Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 1038/16 UK, 24.3.2017) ging es um den Kindesunterhalt. Wieder bei der Richterin Frau Mann. Hier sorgte die Richterin dafür, dass ich den ausstehenden Kindesunterhalt von der Kindesmutter nicht bekomme. Und dass ich 77 % des Vergleichs (Gerichtskosten und Anwaltskosten) tragen muss.

      Bei einem Gesetzlichen Richter, so wie es das Grundgesetz vorsieht (unparteilich), hätte ich den ausstehenden Kindesunterhalt bekommen und ich hätte 0% Gerichtskosten gehabt.
      Hier sehe ich bei der Richterin Frau Mann kein unparteiliches Verhalten. Die Richterin Frau Mann hat hier zum Vorteil von der Kindesmutter (einer Frau ) gehandelt.
      Das rechtfertigt meine Besorgnis der Befangenheit. Es ist ein Grund der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau Mann, zu haben.

      Richterin Frau Mann hat vor Gerichts-Terminen “meine” Rechtsanwälte angerufen und ich wunderte mich, dass sich “meine” Rechtsanwälte im Sinne der Richterin (der Frauensolidarität) verhalten und nicht im meinem Sinne und nicht im Sinne unseres Rechtsstaates.

      Ich schrieb vor der Gerichtsverhandlung (AZ: 247 F 1444/16 EASO, 27.1.2017) die auch bei der Richterin Frau Mann war, “meinem” Rechtsanwalt Herrn J.D. Sch. in Wetzlar, dass ich einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann geschrieben habe, dass ich diesen Befangenheitsantrag am 27.1.2017 zum Gericht bringe, und dass wir gleich nach der Begrüßung diesen Befangenheitsantrag der Richterin Frau Mann übergeben müssen, damit dieser Befangenheitsantrag nicht ungültig wird. Diese Worte habe ich “meinem” Rechtsanwalt auch noch im Gerichtsgebäude, vor der Verhandlung gesagt. “Mein” Rechtsanwalt J.D. Sch. in Wetzlar sagte mir darauf, dass er mir im Gerichtssaal Bescheid gibt, wann ich den Befangenheitsantrag abgeben (Stellen) soll.
      “Mein” Rechtsanwalt ließ die Verhandlung anlaufen und erst gegen den Schluss der Verhandlung erklärte er die Richterin Frau Mann für befangen und ließ mich meinen Befangenheitsantrag, den ich von Zuhause mitgebracht habe, der Richterin Frau Mann, übergeben.
      Natürlich war dadurch der Befangenheitsantrag unzulässig (da zu spät abgegeben) , ich verlor das Gerichtsverfahren.

      Das alles war aber im Sinne der Richterin Frau Mann und der Frauensolidarität.

      Ich gehe davon aus, dass das im Telefonat, welches Richterin Frau Mann mit “meinem” Rechtsanwalt vor der Gerichtsverhandlung geführt hat, so abgestimmt wurde.

      Kein Rechtsanwalt kann so dumm sein, dass ihm nicht bekannt wäre, dass ein mitgebrachter Befangenheitsantrag, der erst zum Schluss einer Gerichtsverhandlung übergeben wird, als unzulässig verworfen wird.

      In diesen Telefonaten, die die Richterin Frau Mann, vor Gerichtsverhandlungen mit “meinen” Rechtsanwälten geführt hat, sehe ich einen Grund zu meiner Besorgnis der Befangenheit. Ich gehe davon aus, dass die Richterin “meinen” Rechtsanwälten gesagt hat, wie sie sich im Verfahren verhalten sollen und wie das Ergebnis werden soll. (AZ: 247 F 1444/16 EASO, 27.1.2017)

      Nun kam es zu dem jetzt noch laufenden Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 3692/15 SO), auch wieder bei der Richterin Frau Mann, beim Familiengericht in Gießen.

      Die Richterin Frau Mann bestellte, bei ihr bekannten Sachverständigen, Frau Birkenbach-Holdschuh in Hünfeld, das erste psychologische Sachverständigengutachten. Es wurde am 5.5.2016 fertiggestellt.

      In diesem Gutachten entschuldigt die Gutachterin das Fehlverhalten, von der Kindesmutter, mit der Folge traumatischer Erfahrungen. Und spricht sich dafür aus, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, für unseren Sohn, bekommt.

      Aber die Gutachterin schreibt nicht, wann diese traumatischen Erfahrungen stattgefunden haben sollen und was für traumatische Erfahrungen es sein sollten.

      Dieses Gutachten ist auf Unwahrheiten aufgebaut worden. (Die Kindesmutter hatte keine traumatischen Erfahrungen.)

      Dieses Gutachten ist offensichtlich so entstanden, wie es Frau Prof.Dr. Ursula Gresser am 05.04.2014 bei lto . de , in ihrem Beitrag “Beeinflussung von Gutachtern: Die Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös”, beschreibt.

      Sie sagt, mache Richter entscheiden sich schon sehr früh, wer denn nun Recht und wer Unrecht hat und wie das Verfahren ausgehen sollte – dann suchen sie sich einfach einen Gutachter, der ihnen zu dieser vorgefassten Meinung (Vorverurteilung) die gutachterliche Begründung und Rückendeckung liefert.

      Dieses erste Gutachten konnte ich der Richterin zerlegen (widerlegen). Offensichtlich merkte sie, dass sie mit diesen Gutachten, ihr offensichtliches Ziel (Frauensolidarität um jeden Preis) nicht erreichen kann.

      Also, bestellte sie wieder bei der gleichen Gutachterin, Frau Birkenbach-Holdschuh in Hünfeld, ihr zweites psychologisches Sachverständigengutachten. Dieses wurde am 14.3.2017 fertiggestellt.

      Die Gutachterin stellte jetzt fest:

      – dass mein Sohn, bei der Kindesmutter, eine beträchtliche Einschränkung seiner Lebensqualität in Kauf nimmt

      – dass die Kindesmutter seine negative Meinung zu mir aufheizt

      – dass meinem Sohn, im mütterlichen Haushalt, ganz offenkundig ein Schutz vor unangemessener Involvierung in die gerichtlichen Auseinandersetzungen, fehlt

      – dass ihn die Mutter überfrachtet mit einseitigen Deutungen vormaliger Vorkommnisse

      – dass die Kindesmutter beeinflussende Handlungsweisen und Interpretationen hat (d.h. er wird manipuliert)

      -dass mein Sohn jetzt Vorkommnisse im Licht der mütterlichen Einstellung interpretiert (d.h. er wurde manipuliert)

      – dass die sehr einseitige Erwähnung, lediglich negativer Sachverhalte, durch den Sohn (über mich), sagt der Gutachterin, dass eine Übertragung mütterlicher Einstellungen, auf die Ebene des Jugendlichen, stattgefunden hat. (D.h. die Manipulation hat gewirkt.)

      – dass die Worte, die mein Sohn jetzt der Gutachterin gesagt hat, ihr zeigen, dass seine Worte einer kompletten Verfälschung seiner Vorgeschichte gleichkam. (D.h. die Manipulation hat stattgefunden.)

      – dass die Tatsache, dass sich mein Sohn eine falsche Interpretation damaliger Vorkommnisse, in der Familie und der Bindungsentwicklung zum Vater zurechtlegte, unter Bezugnahme auf Angaben der Mutter, verdeutliche eine alarmierende Entwicklung. (D.h. die Manipulation durch die Mutter wirkt und zeigt eine alarmierende Entwicklung.)

      – dass der Kindesmutter eine Bindungstoleranz vollständig fehlt, stellte die Gutachterin auch fest

      – dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, zwischen Paar- und Elternebene, zu trennen

      – dass bei der Kindesmutter Widerstände gegenüber einer Wiederannäherung im Vater-Sohn-Verhältnis bestehen

      – dass Entscheidungen meines Sohnes auf einer Übernahme mütterlicher Einstellungen beruhen

      – dass die Kindesmutter durch eine einseitige , verzerrende Berichterstattung, über damalige Vorkommnisse, beim Sohn zu einer falschen Sichtweise der Bindungsentwicklung und damaliger emotionaler Beziehung zum Vater, beigetragen hat

      – dass die Mutter, außer Frage, gegen die Bewältigung des beschädigten Vaterbildes arbeitet, mit potentiell negativen Konsequenzen, für seine weitere Identitätsentwicklung und psychische Gesundheit

      – dass es beim Sohn zu fehlangepassten Denk- und Verhaltensmuster kam

      – dass die Kindesmutter einen verfestigenden Einfluss auf die Fehlentwicklung meines Sohnes nahm

      – dass das vollständige Fehlen von Bindungstolreanz (psychisches Problem) bei der Mutter, zum völligen Kontaktabbruch des Jugendlichen zum Vater, führte

      Das alles stellte also die Gutachterin im zweiten Gutachten vom 14.3.2017 (AZ: 247 F 3692/15 SO) , fest.

      Und trotzdem schrieb sie an das Gericht, an die Richterin Frau Mann (Auftraggeberin) die Empfehlung, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht bekommen soll !!!

      Das ist im Sinne der Richterin und der Frauensolidarität, aber nicht im Sinne des Kindeswohls.

      Wie kann so etwas sein?

      Ich gehe davon aus, dass auch das zweite Gutachten so entstanden ist, wie es Frau Prof. Dr. Ursula Gresser, am 05.04.2014, bei lto . de , im Beitrag “Beeinflussung von Gutachtern: Die Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös”, beschreibt.

      Sie sagt hier, manche Richter entscheiden sich schon sehr früh, wer denn nun Recht und wer Unrecht hat und wie das Verfahren ausgehen sollte – dann suchen sie sich einfach einen Gutachter, der ihnen zu dieser vorgefasten Meinung (Vorverurteilung), die gutachterliche Begründung und Rückendeckung liefert.

      Für mich ist auch das zweite Gutachten ein Grund, für meine Besorgnis der Befangenheit. Dieser Grund ist geeignet Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bei der Richterin Frau Mann, zu haben.

      Bei der Richterin Frau Mann (Familiengericht Gießen) habe ich noch viel mehr Gründe zur Besorgnis der Befangenheit, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu haben. (§ 42 ZPO Ablehnung eines Richters).

      Z.B., die Kindesmutter hat dem Familiengericht Unwahrheiten geschrieben um das Gericht zu täuschen. Die Kindesmutter hat offensichtlich der Gutachterin Unwahrheiten gesagt, damit das erste Gutachten in ihrem Sinne geschrieben wird. (Oder die Gutachterin hat sich die Unwahrheiten, im ersten Gutachten, selbst ausgedacht. Was etwas unwahrscheinlich ist.)

      Also, habe ich eine Strafanzeige gegen die Kindesmutter wegen Verdachtes auf einen Prozessbetrug, in diesem laufenden Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 3692/15 SO) , geschrieben.

      Zur Richterin Frau Mann habe ich, in diesem laufenden Verfahren, einen Antrag zur Aussetzung dieses Verfahrens (nach § 148 ZPO, wegen Vorgreiflichkeit gesellt, damit dieses laufende Verfahren erst weiter geführt wird, wenn meine Strafanzeige, gegen die Kindesmutter (wegen Verdachtes auf Prossesbetrug in diesem Verfahren), von der Staatsanwaltschaft bearbeitet wurde. (Da Richterin Frau Mann im Sinne der Kindesmutter arbeitet, hat sie an der Wahrheitsfindung auch kein Interesse.)

      Aber meinen Antrag, auf Aussetzung dieses Verfahrens, lehnte die Richterin Frau Mann ab.

      Sie will nicht auf das Ergebnis der Staatsanwaltschaft (Verdacht auf Prozessbetrug in diesem Verfahren) warten. Sie will die Wahrheit offensichtlich nicht wissen. Sie will ihr Verfahren, auf die zwei Gutachten aufbauen, die offensichtlich auf Unwahrheiten aufgebaut wurden und Gefälligkeitsgutachen, sind.

      Also, habe ich viele Befangenheitsanträge gegen die Richterin Frau Mann geschrieben. Alle waren berechtigt und gut begründet.

      Mein Befangenheitsantrag vom 23.5.2016 (AZ: 247 F 3692/15 SO) gegen die Richterin Frau Mann, wurde am 18.7.2016 vom Richter Behrendt (Amtsgericht Gießen) als unbegründet zurückgewiesen.
      Richter Behrendt schreibt mir, dass mir kein objektiver vernünftiger Grund vorliegt.
      Das Gesetzt (§ 42 ZOP) und das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 615/11) verlangen aber bei Befangenheitsanträgen keine objektive vernünftige Gründe. Das Bundesverfassungsgericht legte am 25.Juli 2012, fest, dass bei Befangenheitsanträgen, gegen Richter, eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist, es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.

      In dem Beschluss vom 18.7.2016 von Richter Behrendt, sehe ich eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Am 9.3.2017 schrieb ich wieder einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann. Dieser wurde am 2.5.2017 von der Richterin Frau Keßler-Bechtold (Amtsgericht Gießen) als unbegründet zurückgewiesen. Sie schrieb mir, dass sie keine objektive vernünftige Gründe erkennen konnte.
      In diesen Beschluss sehe ich auch ein Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Am 11.10.2017 bestätigte die Richterin Frau Cromm (beim OLG Frankfurt/M, AZ: 5 WF 153/17) den Beschluss von Richterin Keßler-Bechtold. Sie schrieb in ihrem Beschluss, dass für einen Befangenheitsantrag, aus objektiver Sicht keine Umstände vorliegen. Es würden mir nicht genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen die einem vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

      Diese Gründe verlangt aber das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht nicht. Ich sehe in dem Beschluss von Richterin Frau Cromm eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Am 20.11.2017 schrieb ich wieder einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann (in diesem Verfahren, AZ: 247 F 3692/15 SO).
      Dieser Befangenheitsantrag wurde am 10.1.2018 von der Richterin Keßler-Bechtold (Amtsgericht Gießen) als unbegründet zurückgewiesen. Sie schrieb mir, dass für sie kein vernünftiger objektiver Grund, erkennbar war.

      In diesen Beschluss sehe ich eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Dieser Beschluss wurde beim OLG Frankfurt/M, am 6.2.2018, durch den Richter Herrn Dr. Dürbeck bestätigt. (AZ: 5 WF 20/18)
      Er schrieb mir, dass für einen Befangenheitsantrag maßgebend genügend objektive Gründe vorliegen müssen. Und er konnte solche objektive Gründe nicht finden.

      Aber das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht verlangen keine objektive Gründe. Ich sehe in dem Beschluss vom Herrn Dr. Dürbeck, eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung). Ich sehe im Dr. Dürbeck keinen gesetzlichen Richter, im Sinne unseres Grundgesetzes.

      Am 25.3.2018 schrieb ich wieder einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann.
      Am 30.4.2018 hat Richterin Frau Henne (Amtsgericht Gießen) meinen Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
      Sie schreibt mir, dass nur objektive Gründe in betracht kommen. Und dass sie auch keine Verfahrensfehler gefunden hat.

      Aber das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht verlangt keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler.

      Ich sehe in dem Beschluss von Richterin Henne eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Am 30.5.2018 hat Richter Dr. Dürbeck (OLG Frankfurt/M), den Beschluss von Richterin Frau Henne bestätigt. Er schreibt, dass für einen Befangenheitsantrag ausschließlich genügend objektive Gründe vorliegen müssen.

      Das verlangt aber das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht nicht. Ich sehe in dem Beschluss vom Dr. Dürbeck (AZ: 5 WF 92/18) eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Am 21.7.2018 habe ich einen neuen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann geschrieben. Dieser wurde am 24.9.2018 von der Richterin Henne (Amtsgericht Gießen) als unbegründet zurückgewiesen. Sie schreibt, dass nur objektive Gründe bei Befangenheitsanträgen in Frage kommen. Sie hat auch keinen Verfahrensfehler bei der Richterin Frau Mann gefunden.

      Aber das Gesetzt und das Bundesverfassungsgericht verlangen bei Befangenheitsanträgen gegen Richter keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler.

      In dem Beschluss von Richterin Frau Henne sehe ich eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Dieser offensichtlich gesetzwidrige Beschluss, wurde am 5.12.2018, beim OLG Frankfurt/M, durch die Richterin Moelle bestätigt. (AZ: 5 WF 194/18)
      Sie schreibt, dass ich nicht genügend objektive Gründe habe.

      In diesem Beschluss sehe ich eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung), denn das Gesetzt (§ 42 ZPO Ablehnung eines Richters) und das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 615/11) verlangen keine objektive Gründe.
      Das Bundesverfassungsgericht legte am 25. Juli 2012, fest, dass bei einem Befangenheitsantrag, gegen Richter, eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist, es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.

      Am 29.3.2019 schrieb ich wieder einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau Mann. (AZ: 247 F 3692/15 SO).

      Am 20.5.2019 hat Richterin Frau Demel (Amtsgericht Gießen) meinen Befangenheitsantrag, als unbegründet zurückgewiesen. Sie schreibt, dass sie keine objektive Gründe gefunden hat.
      Sie schreibt auch, dass ich unter meinem Grund Nr. 35) keinen gesonderten Grund, für die Befangenheit der Richterin Frau Mann, vorgetragen habe.

      Das was die Richterin Frau Demel hier schreibt, ist eine Unwahrheit. Unter Grund Nr. 35) habe ich einen sehr wichtigen und objektiven Grund vorgetragen. Hier bedient sich offensichtlich die Richterin Frau Demel einer Unwahrheit, damit sie meinen Befangenheitsantrag, als unbegründet zurückweisen kann.
      Sie schreibt auch, dass sie keinen Verfahrensfehler bei der Richterin Frau Mann erkennen konnte.

      Richterin Frau Demel hat bei der Suche nach objektiven Gründen und Verfahrensfehlern, meinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit, nicht gesehen.

      Dabei verlangt das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler. (Die Richterin Frau Demel, war auf der Suche nach falschen Kriterien. Da hat sie meine Gründe nicht gesehen.)

      In dem Beschluss von Richterin Frau Demel sehe ich eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Diesen offensichtlich gesetzwidrigen Beschluss von Richterin Frau Demel, bestätigte am 1.7.2019, der Richter Herr Dr. Dürbeck vom OLG Frankfurt am Main.
      Sein Beschluss kam so schnell zurück, dass ich zu der Meinung gekommen bin, er hat sich die Gerichtsakte nicht angesehen.

      Ich sehe in seinem Beschluss eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung).

      Ich sehe bei den hier genanten Richtern eine Richter-Willkür.

      Wie das Bundesverfassungsgericht am 14. März 2018 (AZ: 1 BvR 300/18) festlegte, ist ein Richterspruch dann willkürlich und verstößt damit gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

      Die ablehnenden Bescheide, über meine Befangenheitsanträge, sind unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar.
      Es drängt sich der Schluss auf, dass die Beschlüsse auf sachfremden Erwägungen (einer gesetzwidrigen Solidarität unter den Richtern) beruhen.

      Ich habe am 25.5.2018 eine Strafanzeige, gegen die aufsichtführende Richterin Frau Keßler-Bechtold, wegen Verdachtes auf mehrfach wiederholte Rechtsbeugung nach § 339 StGB, zur Staatsanwaltschaft in Gießen, geschrieben.
      Aber am 28.6.2018 lehnte es die Staatsanwältin Frau Schröder ab, gegen die Richterin Frau Keßler-Bechtold, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. (AZ: 403 Js 26048/18)

      In dieser Entscheidung sehe ich eine Straftat nach § 258 StGB (Strafvereitelung) durch die Staatsanwältin Frau Schröder.

      Der Staatsanwalt Herr Dr. Weigelt, bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/M, hat die Entscheidung von Frau Schröder, am 16.8.2018, bestätigt. (AZ: 3 Zs 1447/18)

      In dieser Entscheidung sehe ich auch eine Straftat nach § 258 StGB (Strafvereitelung).

      Am 16.11.2018 habe ich eine Strafanzeige gegen die Richterin Frau Henne (Amtsgericht Gießen) zur Staatsanwaltschaft in Gießen geschrieben, wegen Verdachtes auf mehrfache und wiederholte Rechtsbeugung nach § 339 StGB.

      Am 27.11.2018 schrieb mir der Staatsanwalt Herr Bause von der Staatsanwaltschaft in Gießen, dass er die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richterin Frau Henne, ablehnt. (AZ: 405 Js 42378/18)

      Hier sehe ich eine Straftat, durch den Staatsanwalt Herrn Bause, nach § 258 StGB (Strafvereitelung).

      Diese Entscheidung vom Herrn Bause, wurde am 7.1.2019, vom Oberstaatsanwalt Herrn Dr. Günther, bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M, bestätigt. (AZ: 3 Zs 25/19)

      Ich sehe in dieser Entscheidung vom Dr. Günther, eine Straftat nach § 258 StGB (Strafvereitelung).

      Ich habe eine Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt Dr. Günther geschrieben. Aber die Oberstaatsanwältin Frau Barth bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, lehnte es am 21.5.2019 ab, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. (AZ: 9450 Js 221975/19)

      Am 2.12.2017 schrieb ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Päsidenten des OLG Frankfurt/M, Herrn Dr. Roman Poseck, gegen die Richterin Frau Cromm.
      Er konnte aber keine Anhaltspunkte für ein, im Wege der Dienstaufsicht, zu rügendes Verhalten sehen. (AZ: 3133/1-I/2-15/17)

      Bei meiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter Dr. Dürbeck (OLG Frankfurt/M) lief es genau so ab. (AZ: 3133/1-I/2-24/18)

      Ich schrieb eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Frau Keßler-Bechtold, zum Präsidenten des Amtsgerichtes Gießen, Herrn Wösthoff. Er wies aber meine Dienstaufsichtsbeschwerde, als unbegründet zurück. (AZ: 3132/3 E – 5/18)

      Meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Frau Henne, beim Amtsgericht in Gießen, lief genau so ab. (AZ: 3132/3 E – 12/18)

      Am 5. April 2018 wurde der Bundestagsabgeordneter Herr Irmer im Gießener Anzeiger, in einem anderen Zusammenhang zitiert.
      Er sagte, dass ein Bruch des Amtseides und das ignorieren von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, ein inakzeptabler Tabubruch ist. Es ist geradezu anarchistisch. Es ist ein Anschlag auf den Rechtsstaat. Es kann keinen allgemeinen Rechtsrahmen mehr geben, wenn jeder für sich Moral und Recht definiert, wie es gerade passt. (So Herr Irmer.)

      Da hat Herr Irmer Recht. Und genau dieses Verhalten sehe ich hier bei den, von mir genannten, Justizmitarbeitern.

      Also, Anschläge auf unseren Rechtsstaat, üben nicht nur Menschen, die Abseits unserer Gesellschaft stehen, aus. Anschläge auf unseren Rechtsstaat üben auch Mitarbeiter der Justiz aus, die sich nicht an den Amtseid, an die Gesetze und an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes halten. Das ist der Sinn, der Worte vom Herrn Irmer.

      Wer will jetzt noch behaupten, dass wir einen Rechtsstaat haben? Wie ich das sehe, haben wir schon, zum Teil, eine Anarchie.

      Das Bild, beim justizfreund . de , mit den vier Schweinchen, beschreibt die Situation in der deutschen Justiz recht treffend.

      (Ich habe hier beim justizfreund . de, auch einen Kommentar zum Artikel “Gutachter bei Gericht: Unabhängigkeit wird mit Unkotrolliertheit und keine Verantwortung verwechselt” geschrieben.)

      • Manfred Rösler sagt:

        Es gibt in Deutschland auch tatsächlich Hoffnung auf Rechtsstaatlichkeit bei Befangenheitsanträgen gegen Richter.

        In Saarbrücken gibt es tatsächlich einen Staatsanwalt und Richter, der sich an das Gesetz § 42 ZPO (Ablehnung eines Richtes) und an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11), hält. (Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass bei Befangenheitsanträgen, gegen Richter, eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist, es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.)

        Wie in der Saarbrücker Zeitung, am 17. Juli 2019, im Artikel “Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelt gegen eine Richterin” zu lesen ist, wird wegen Verdachtes auf Rechtsbeugung bei Befangenheitsanträgen, gegen eine Richterin ermittelt.

        Auch beim OLG (Saarland) arbeiten Richter, die sich an die Gesetze und den Amtseid halten.

        Also, einen Staatsanwalt und einen Richter, der sich an die Gesetze und seinen Amtseid hält, konnte ich in Gießen und in Frankfurt am Main (Hessen) noch nicht erkennen.

      • Manfred Rösler sagt:

        NAMEN VON RICHTERN UND STAATSANWÄLTEN, IN GIESSEN UND FRANKFURT/M, DIE OFFENSICHTLICH ABSICHTLICH GESETZWIDRIG ARBEITEN:

        Am 29.3.2019 habe ich einen gut begründeten Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO, gegen die Richterin Frau Mann, beim Familiengericht Gießen (AZ: 247 F 3692/15 SO) , geschrieben.

        Die prüfende Richterin Demel (Amtsgericht Gießen) hat meinen gut begründeten Befangenheitsantrag, am 20.5.2019, als unbegründet zurückgewiesen. (AZ: 247 F 3692/15 SO)

        Richterin Frau Demel bedient sich dabei mit Unwahrheit (oder Lügen?) , damit sie meinen Befangenheitsantrag ablehnen kann.

        A)
        Sie behauptet, dass ich unter Ziffer 35) keinen gesonderten Grund, für meinen Befangenheitsantrag, vortage. Das ist eine Unwahrheit oder eine Lüge, denn ich trage unter Ziffer 35) einen gesonderten Grund vor.

        B)
        Richterin Demel behauptet in ihrem Beschluss vom 20.5.2019, weiter, dass nur objektive Gründe für einen Befangenheitsantrag in Frage kommen.

        Das ist eine Unwahrheit (oder Lüge?), denn im § 42 ZPO steht kein Wort von objektiven Gründen. Und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) steht auch kein Wort von objektiven Gründen.

        Hier beugt Richterin Demel das Recht. Offensichtlich damit sie ihre Kollegin Richterin, Frau Mann, decken kann.

        C)
        Richterin Demel behauptet weiter in ihrem Beschluss, mit anderen Worten, dass auch Verfahrensfehler, für einen Befangenheitsantrag, nötig sind.

        Diese Darstellung ist auch eine Unwahrheit (oder Lüge?), denn im § 42 ZPO steht kein Wort von Verfahrensfehlern. Und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11) auch nicht.

        Hier beugt Richterin Demel das Recht.

        D)
        In ihrem Beschluss vom 20.5.2019 (AZ: 247 F 3692/15 SO) behauptet Richterin Demel , mit anderen Worten, auch, dass die Rechtslage von Richterwillkür auch bei Befangenheitsanträgen gilt.

        Diese Darstellung ist auch eine Unwahrheit (oder Lüge?) , denn im § 42 ZPO und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11) steht davon kein Wort.

        Hier beugt Richterin Demel das Recht.

        Die Richterin Demel hätte meinem Befangenheitsantrag, gegen Richterin Frau Mann, statt geben müssen.

        Wegen diesem Beschluss vom 20.5.2019 (AZ: 247 F 3692/15 SO, Amtsgericht Gießen) von Richterin Demel, schrieb ich eine sofortige Beschwerde, zum OLG Frankfurt/M, zum Richter Dr. Dürbeck (AZ: 5 WF 112/19).

        Herr Dr. Dürbeck bestätigte am 1.7.2019 den Beschluss von Richterin Demel. (AZ: 5 WF 112/19 OLG Frankfurt/M.. )
        Er schrieb mir, dass Richterin Demel zu Recht mein Ablehnungsgesuch, als unbegründet, zurückgewiesen hat.

        Also, Richterin Demel bedient sich mit Unwahrheiten, damit sie meinen Befangenheitsantrag ablehnen kann, sie beugt das Recht, und der prüfender Richter Dr. Dürbeck (OLG Frankfurt/M) findet das in Ordnung.

        Also, beugt offensichtlich Herr Dr. Dürbeck das Recht hier auch (am 1.7.2019, AZ: 5 WF 112/19).

        Zu einem anderen Befangenheitsantrag, gegen Richterin Frau Mann, schreibt mir Richter Dr. Dürbeck, am 6.2.2018, dass nur genügend objektive Gründe, für einen Befangenheitsantrag, beachtet werden können. (AZ: 5 WF 20/18, OLG Frankfurt/M)

        Das stimmt aber nicht. Im § 42 ZPO steht kein Wort von genügend objektiven Gründen.

        Herr Dr. Dürbeck missachtet das Gesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11).

        Herr Dr. Dürbeck beugt das Gesetz. (Offensichtlich, damit er gesetzwidrig seine Richter-Kolleginnen decken kann.)

        Also, habe ich am 5.7.2019 eine Strafanzeige gegen Richterin Demel und Richter Dr. Dürbeck, zur Staatsanwaltschaft in Gießen, wegen Verdachtes auf mehrfache Rechtsbeugung (§ 339 StGB) geschrieben. (AZ: 303 Js 25396/19)

        Aber die Staatsanwältin, Dr. Vorländer, teilte mir, am 17.12.2019, in ihrem Bescheid mit, dass sie es abgelehnt hat ein Ermittlungsverfahren gegen die Richterin Demel und Dr. Dürbeck einzuleiten. (AZ: 303 Js 25396/19, Staatsanwaltschaft Gießen)

        Staatsanwältin Dr. Vorländer sieht keine Anhaltspunkte für eine Straftat bei den zwei Richtern.

        Also, Richterin Demel und Richter Dr. Dürbeck bedienen sich mit Unwahrheiten, erfinden selbst eine Rechtslage, die es nicht gibt, damit sie meinen Befangenheitsantrag, gegen die Richterin Frau Mann ablehnen können, (sie beugen das Recht) und die Staatsanwältin sieht keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen, für eine Rechtsbeugung.

        Die Staatsanwältin Dr. Vorländer, erwähnt in ihrem Bescheid vom 17.12.2019 (AZ: 303 Js 25396/19), aber mit keinem Wort, die Unwahrheiten, mit denen sich die zwei Richter bedient haben, damit sie meinen Befangenheitsantrag ablehnen konnten.

        Die Staatsanwältin Dr. Vorländer ignorierte meine Begründungen, für meine Strafanzeige gegen die zwei Richter.

        Diese Staatsanwältin verfälschte meine Begründungen, für meine Strafanzeige, offensichtlich damit sie schreiben kann, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für eine Straftat sieht. (Das ist eine aktive Strafvereitelung.)

        In dem Bescheid vom 17.12.2019 (AZ: 303 Js 25396/19) von Staatsanwältin Dr. Vorländer (Staatsanwaltschaft Gießen) sehe ich eine Straftat der Strafvereitelung nach § 258 StGB. Offensichtlich deckt sie hier Justizkollegen.

        Also, habe ich, am 28.12.2019, eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Dr. Vorländer, wegen Verdachtes auf Strafvereitelung nach § 258 StGB, zur Staatsanwaltschaft in Gießen, geschrieben. (AZ: 303 Js 4728/20)

        Und jetzt kam der Oberstaatsanwalt Späth, in dieses gesetzwidrige “Spiel”.

        Herr Oberstaatsanwalt Späth teilte mir in seinem Bescheid, vom 28.01.2020 (AZ: 303 Js 4728/20 , Staatsanwaltschaft Gießen) mit, dass er es ablehnt ein Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwältin Dr. Vorländer einzuleiten. Er sieht keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten.

        Also, die Staatsanwältin Dr. Vorländer ignoriert meine Begründung für meine Strafanzeige, gegen die zwei Richter. Sie verfälscht meine Begründung für meine Strafanzeige, damit sie kein Ermittlungsverfahren gegen die zwei Richter (Demel und Dr. Dürbeck) einleiten muss, so betreibt sie aktiv eine Strafvereitelung (so sehe ich das) und der Oberstaatsanwalt Späth sieht keinen Anfangsverdacht auf eine Strafvereitelung bei seiner Kollegin Dr. Vorländer. (AZ: 303 Js 4728/20, Staatsanwaltschaft Gießen)

        In dem Bescheid vom 28.01.2020, von Oberstaatsanwalt Späth sehe ich eine Straftat nach § 258 StGB, eine Strafvereitelung.

        Also, wenn einer behauptet, dass wir in einem Rechtsstaat leben, dann stimmt das nicht ganz. Der Rechtsstaat greift hauptsächlich bei “normalen Bürgern”. Bei Richtern und Staatsanwälten wird der Rechtsstaat oft außer Kraft gesetzt. Die decken sich offensichtlich oft, gesetzwidrig gegenseitig, und setzen den Rechtsstaat außer Kraft. Sie definieren dann Moral und Recht, wie es ihnen gerade passt. Sie halten sich dann auch nicht an den Amtseid. Das sind dann Anschläge auf unseren Rechtsstaat. Es entstehen anarchistische Zustände.

        Meine Erlebnisse, mit diesen Richtern und Staatsanwälten, erinnern mich an das Bild, mit den vier Schweinchen, hier beim justizfreund.
        Also ich bin, mit Sicherheit, kein Einzelfall. Dahinter steckt bestimmt ein gesetzwidriges Zusammenspiel.

        Es ist an der Zeit, dass es bald so wird, wie es Professorin Dr. Ursula Gresser, am 14. Mai 2014, im Beitrag “Justiz: Ist unser Rechtsstaat in Gefahr?” in der spreezeitung . de beschreibt. Sie sagt: Wir brauchen für unser Rechtssystem eine wirksame Kontrolle und ein Qualitätsmanagement. Und Konsequenzen bei offensichtlichem Fehlverhalten (der Richter und Staatsanwälte).

        • Manfred Rösler sagt:

          NACHTRAG:

          Da die Staatsanwältin Dr. Vorländer in Gießen, es am 17.12.2019 (AZ: 303 Js 25396/19), ablehnte ein Ermittlungsverfahren gegen die Richterin Demel (Amtsgericht Gießen) und gegen den Richter Dr. Dürbeck (OLG Frankfurt/M ), einzuleiten, schrieb ich eine Beschwerde an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt/M.

          Die beiden Richter haben meinen Befangenheitsantrag, gegen die Richterin Frau Mann (Familiengericht Gießen) gesetzwidrig abgelehnt. Sie beugten das Recht (Gesetz). (§ 42 ZPO , Ablehnung eines Richters.) Und sie missachteten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11).

          Die beiden Richter behaupten, dass für einen Befangenheitsantrag, gegen Richter, nur objektive Gründe in Frage kommen. Damit beugen sie bewusst das Recht.

          Denn im § 42 ZPO und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, zu Befangenheitsanträgen, vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11), steht kein Wort von objektiven Gründen.

          Im Gegenteil, das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass bei Befangenheitsanträgen gegen Richter, eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist. Es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. (Und davon habe ich bei der Richterin Frau Mann (Familiengericht Giessen) nachweisbar viele.)

          Die zwei Richter missachten bewusst das Gesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch. Das ist eine Rechtsbeugung. (Straftat)

          Und was sagt die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/M dazu?

          Am 5.2.2020 schreibt mir der Staatsanwalt Akdogan (AZ: 3 Zs 207/20, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M) , dass er es ablehnt ein Ermittlungsverfahren, gegen die zwei Richter Demel und Dr. Dürbek, (wegen Verdachtes auf Rechtsbeugung) einzuleiten.
          Er sieht keinen Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung. Er sieht keine Anhaltspunkte.

          Auch dieser Staatsanwalt Akdogan (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M) behauptet, dass nur objektive Gründe das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen vermögen.

          Damit missachtet er bewusst das Gesetz (§ 42 ZPO und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11).

          In seinem Bescheid vom 5.2.2020 sehe ich eine Straftat nach § 258 StGB (Strafvereitelung).

          So wie ich das sehe, decken sich hier bewusst gesetzwidrig arbeitende Richter und Staatsanwälte gegenseitig und setzen so unseren Rechtsstaat, gesetzwidrig, außer Kraft. Sie missachten offensichtlich auch ihren Amtseid. Das erinnert mich an eine Anarchie.

          • justizfreundadmin sagt:

            B. Besorgnis der Befangenheit: Parteiobjektiver Maßstab. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund besteht, der die Partei nach Rn 4 dann auch von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befurchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, Art 6 MRK, § 1036 II 1, EGMR NJW 07, 3553, BVerfG NJW 00, 2808, BFH NJW 09, 3807. Der Maßstab ist also ein partei-„objektiver“, Oldb MDR 08, 527, krit Schneider MDR 05, 671. Der Ablehnungsgrund liegt dann vor, wenn er glaubhaft ist, §§ 44 II, 294.
            Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist also unerheblich, BGH NJW 04, 164 (abl Feiber 650), Brdb MDR 01, 1413, Mü SchiedsVZ 08, 104. Eine dienstliche Äußerung nach § 44 III dahingehend, man fühle sich befangen oder nicht befangen, ist jedenfalls nicht allein maßgeblich, BVerfG 99, 56, BFH DB 77, 1124, LG Bayreuth RR 86, 678, aM Oldb FamRZ 92, 192 (sie sei ganz unbeachtlich. Aber sie zeigt oft recht deutlich die Verfassung des Abgelehnten). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter vom Standpunkt eines jeden auch wirklich befangen ist, Celle AnwBl 97, 295, VGH Mannh NJW 86, 2068, LG Bin NJW 86, 1000.

            Wer über ein Ablehnungsgesuch entscheiden muß, der muß sich also in die Rolle der ablehnenden Partei zu versetzen versuchen und ihre persönlichen Befürchtungen zwar zugrundelegen, aber zugleich vom Standpunkt eines außenstehenden Dritten auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen. Erst wenn auch aus der Sicht eines solchen unparteiischen Dritten subjektive Befürchtungen der ablehnenden Partei immerhin verständlich und nicht ziemlich grundlos zu sein scheinen, kann eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen. Dabei ist eine Gesamtabwägung aller Argumente notwendig.
            Baumbach/Lauterbach §42 ZPO Rn10 69.Auflage 2011
            https://www.beck-shop.de/baumbach-lauterbach-albers-hartmann-zivilprozessordnung-zpo/product/27649405

            Die dem vorstehenden Buch findet man auch eine Liste mit Ablehnungsgründen.

            2 BvR 615/11:
            “Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 ). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 – 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 – 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).”

            R 0019/12 (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit) of 25.4.2014:
            8. Die Auslegung der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit betreffenden Vorschriften steht in dem Spannungsfeld, dass sich einerseits niemand seinem gesetzlichem Richter entziehen darf, er aber andererseits ein Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hat (Art. 6 Abs. 1 EMRK , Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta), siehe dazu auch G 1/05, Nr. 8 und 9, 19 ff. der Entscheidungsgründe, G 2/08 vom 15. Juni 2009, Nr. 3.3 der Entscheidungsgründe). Deshalb hat die Große Beschwerdekammer andererseits auch anerkannt, dass die “Besorgnis” des Beteiligten bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt sein muss. Rein subjektive Eindrücke oder allgemeine Verdächtigungen sind nicht ausreichend. Der Standpunkt des Betroffenen ist wichtig, aber nicht entscheidend. Die Frage lautet, ob eine vernünftige, objektive und informierte Person angesichts der Sachlage mit gutem Grund befürchten würde, dass der Richter den Fall nicht unvoreingenommen behandelt hat oder behandeln wird. Ein vernünftiger Betrachter müsste unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu dem Schluss gelangen, dass der Beteiligte die Unbefangenheit des abgelehnten Mitglieds mit gutem Grund in Zweifel ziehen könnte (G 1/05, Nr. 20 der Entscheidungsgründe, mit Nachweisen).
            https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/r120019du1.html

        • Manfred Rösler sagt:

          DIE RECHTSLAGE BEI BEFANGENHEITSANTRÄGEN,

          gegen befangene Richter (§42 ZPO), ist eindeutig.

          Die Ablehnung eines Richters findet statt, wegen einer Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

          Eine Besorgnis ist ein Gefühl, eine Vermutung, eine Befürchtung, eine Ahnung, usw..

          Damit jeder prüfende Richter den § 42 ZPO richtig versteht und auslegt, hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) entschieden, dass eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist, es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.

          Das ist der Maßstab für Befangenheitsanträge nach § 42 ZPO, der vom Bundesverfassungsgericht gesetzt wurde.

          Denn das Grundgesetz Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzeswegen vorgesehen Richter (von einem unparteilichen Richter).

          Diese Rechtslage, zu Befangenheitsanträgen, ist eindeutig.

          In unserem Rechtsstaat zählt der Gesetzestext (der Wille des Gesetzgebers) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

          Kommentare zu Gesetzen sind kein Gesetz, es sind nur Meinungen von Einzelpersonen.

          Entscheidungen von Gerichten, die unter dem Bundesverfassungsgerichtes sind, sind auch nur eine Meinung von Einzelpersonen. Es ist kein Gesetzestext.

          Ich habe auch aus vorangegangenen Gerichtsverfahren, bei der Richterin Frau Mann beim Familiengericht in Gießen, viele objektive und nachweisbare Gründe (Beweise), dass sie nicht unparteilich gehandelt hat und nicht unparteilich handelt. Diese viele auch objektive Gründe, erzeugen in mir (und meinem Bekanntenkreis, alles intelligente Menschen) die Besorgnis, dass die Richterin Frau Mann, in dem laufendem Gerichtsverfahren (AZ: 247 F 3692/15 SO), wieder nicht unparteilich handeln wird.

          Aber alle prüfenden Richter schreiben mir, dass meine Befangenheitsanträge nicht begründet sind, obwohl sie sehr gut, und für jeden gesunden und objektiven Menschen nachvollziehbar, begründet sind. (Alle Befangenheitsanträge werden offensichtlich aus Prinzip abgelehnt.)

          Ich sehe hier eine bewusste Missachtung der Gesetzeslage § 42 ZPO und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11). Ich sehe hier eine Rechtsbeugung durch die prüfenden Richter. Sie verhalten sich offensichtlich nicht unparteilich. Sie üben offensichtlich eine gesetzwidrige Solidarität untern den Richtern aus. (Das sehe nicht nur ich so, sondern auch informierte, objektive und intelligente Menschen auch.)

          Die Staatsanwälte sind nach § 152 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten (auch einer Rechtsbeugung durch Richter) einzuschreiten.
          Nach § 160 StPO sind Staatsanwälte zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.

          So wie ich das sehe, kommen sie ihren Pflichten, wenn es um eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung geht, nicht nach.
          Sie schreiben einfach, dass sie keinen Anfangsverdacht sehen und lehnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, gegen Richter, ab. Ich sehe darin eine Strafvereitelung durch Staatsanwälte. Offensichtlich decken hier die Staatsanwälte die Richter.

          Unser Rechtsstaat wird so außer Kraft gesetzt.

          Dieses Verhalten erinnert mich an die Überschrift zu diesem Artikel: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chance.

          • Manfred Rösler sagt:

            ANSCHLÄGE AUF UNSEREN RECHTSSTAAT DURCH RICHTER UND STAATSANWÄLTE?

            Ein begründeter Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO (Ablehnung eines Richters) gegen einen befangenen Richter, der die Anforderungen des Gesetzes (§ 42 ZPO) und die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes, vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) erfüllt, darf von prüfenden Richtern nicht als unbegründet zurückgewiesen werden.

            Aber sehr oft wird er vom ersten prüfenden Richter (offensichtlich aus einer gesetzwidrigen Solidarität unter den Richtern) mit den Worten, er sei unbegründet, zurückgewiesen, obwohl er gut begründet ist.

            Die sofortige Beschwerde, gegen den Beschluss vom ersten prüfendem Richter, wird vom zweiten prüfendem Richter, nach meiner Erfahrung, in der Regel, gesetzwidrig auch zurückgewiesen. (Ich sehe hier eine gesetzwidrige Solidarität unter den Richtern.)

            Dieses Verhalten, beider prüfenden Richter, ist bestimmt eine Straftat nach § 339 StGB (eine Rechtsbeugung).
            Diese Richter missachten das Gesetz (§ 42 ZPO) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 615/11). Sie missachten den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen (unparteilichen) Richter, aus dem Grundgesetz Artikel 101 Abs. 1 Satz 2.

            Die zwei prüfenden Richter missachten auch den Richtereid nach § 38 DRiG. Diese Richter üben das Richteramt nicht getreu dem Grundgesetz und nicht getreu dem Gesetz aus. Sie üben dieses Richteramt auch nicht nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person, aus. Und sie dienen auch nicht nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit.

            Bei einer Strafanzeige gegen die zwei prüfenden Richter, wegen Verdachtes auf eine Rechtsbeugung, nach § 339 StGB, sieht der erste prüfende Staatsanwalt (aus meiner Erfahrung) in der Regel keinen Anfangsverdacht und lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.

            Die Beschwerde, gegen diesen Bescheid, zum Generalstaatsanwalt, wird aus meiner Erfahrung, in der Regel, vom Generalstaatsanwalt, verworfen.

            Ich sehe hier eine gesetzwidrige Solidarität unter den Mitarbeitern der Justiz. Unser Rechtsstaat wird so außer Kraft gesetzt.

            Dieses Verhalten der zwei Staatsanwälte ist, aus meiner Sicht, eine Straftat nach § 258 StGB, eine Strafvereitelung.

            Staatsanwälte sind nach § 152 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Hier gibt es keinen Freiraum. Nach § 160 StPO sind Staatsanwälte verpflichtet eine Sachverhaltsaufklärung zu machen, den Sachverhalt zu erforschen.

            Staatsanwälte haben im Diensteid (§ 47 HBG) geschworen alle geltenden Gesetze, usw. einzuhalten.

            Bei Strafanzeigen gegen Richter, wegen Verdachtes auf Rechtsbeugung, arbeiten einige Staatsanwälte nicht im Sinne unseres Rechtsstaates. Offensichtlich verhalten sie sich absichtlich gesetzwidrig, solidarisch mit ihren Justiz-Kollegen. Darin sehe ich eine Straftat nach § 258 StGB, eine Strafvereitelung.

            Wie ich das sehe, handelt es sich in diesen Fällen um eine Unterwanderung unseres Rechtsstaates. Um eine unseren Rechtsstaat gefährdende Gruppierung, die Anschläge auf unseren Rechtsstaat ausübt, die unseren Rechtsstaat außer Kraft setzt.
            Darin sehe ich einen Fall für unseren Staatsschutz, eine Gefährdung unseres demokratischen Rechtsstaates.

            Es kann keinen allgemein gültigen Rechtsrahmen mehr geben, wenn jeder für sich Moral und Recht definiert, wie es ihm gerade passt.

            Mitarbeiter der Justiz, die bewusst gegen Gesetze, gegen den Amtseid, gegen den Diensteid und gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verstoßen, haben in der Justiz nichts zu suchen. Dafür sollte der Staatsschutz sorgen.

  5. Mario Fritzsche sagt:

    Schön von diesen alten Fällen zu lesen, aber was wird getan um diese Zustände zu verändern? Hier ist die bis heute gängige Praxis der sächsichen Justiz beschrieben. Und wie bereits erwähnt, steht der eifache Bürger diesem Geklüngel hilflos gegenüber.
    Ich habe kein Haus zu verkaufen, mir bleibt vielleicht nur die Möglichkeit, bei einem Schuldspruch einen vollen Tanklaster zu klauen und mit diesem in das Justizgebäude zu fahren. Aber eine Rechtsstaatliche Lösung ist das in meinen Augen nicht.
    In Sachsen ist es inzwischen fast unmöglich einen engagierten Rechtsanwalt zu finden, der diese Vorgänge auch beim Namen nennt. Also ohne viel Geld oder Beziehungen, erlebst Du keine Gerechtigkeit in Sachsen.

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