GDSK – unterliegt am AG-Minden (21C228/11). In mindestens 5 Gerichtsverfahren haben Anwälte falsch beraten. Geistig abartig schwer erkrankter unzurechnungsfähiger Prolet mit “rechtlichen Wahnvorstellungen” konnte es mal wieder besser, 29.11.2011/02.11.2015

DAV Werbung: Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.GDSK – Gesellschaft der Schnellkuriere unterliegt am AG-Minden 21C228/11, 29.11.2011

Zum Thema Selbstverzollung: Hat der Griff der GDSK in die Taschen der Importwaren-Empfänger von Waren aus China ein Ende?

Selbstverzollung bei der GDSK:
http://www.blog.oscg.eu/2011/02/selbstverzollung-bei-der-gdsk

In mindestens folgenden Verfahren hatte die GDSK erfolgreich geklagt:
AG-Minden 28C8/11, AG-Pforzheim 7C217/10, AG-Wesel 27C198/10, AG-Paderborn 51C392/10, AG-Erkelenz 6C59/11 usw.
Die Entscheidungen sind von der GDSK selbst zum Nachweis ihres ihr korrekt zustehenden Anspruchs in dieses Gerichtsverfahren eingeführt worden.
Sämtliche vorhergehenden Entscheidungen erscheinen mir richtig oder vertretbar.
Jedoch hat in den vergangenen Verfahren keiner der min. 8 Anwälte (Wenn man die beiden Anwälte noch hinzurechnet, die in diesem Verfahren für die GDSK tätig waren sind es noch 2 zusätzliche Anwälte, die ihre Auftraggeber nicht richtig beraten haben) als Vertreter der Beklagten auf das Fehlen der Informationspflichten gemäss §312c BGB hingewiesen, die von der GDSK nicht erbracht worden sind.

In Deutschland wird das dann im Zivilverfahren aufgrund der Dispositionsmaxime (Beibringungsgrundsatz) auch nicht berücksichtigt und das darf dann auch nicht berücksichtigt werden.
Somit sind alle 5 Beklagten zu Recht aufgrund eines Fehlers ihrer min. 8 Rechtsanwälte verurteilt worden.
Aus dem Grund habe ich mich auch verklagen lassen und Ansprüche bestehen seitens der GDSK nicht, denn ich habe meine auf Abschluss des Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung später in dem Gerichtsverfahren fristgemäss widerrufen (Urteil 21 C 228/11). Das ist aber nur möglich wenn man noch nicht gezahlt hat.

Seit 04.08.2011 besteht für seit dem Datum abgeschlossene Verträge mit der GDSK bei nicht erbrachten Informationspflichten gegenüber dem Kunden gesetzlich ganz eindeutig kein Anspruch mehr auf Zahlung der Leistung:

§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Die GDSK kann hinzu kommend auch durch einen Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein abgemahnt werden.
Desweiteren könnte auch noch ein Verstoss gegen §1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung vorliegen, weil sich der Preis nur aus den AGB auf der Rückseite ergibt und der Vertrag auf der Vorderseite zu unterschreiben ist.
Das Amtsgericht verneinte das im vorliegendem Fall, weil die Preisgestaltung in den AGB auf der Rückseite den Vorschriften entspricht, denn auf der Rückseite steht der Preis klar und deutlich.
Ich sehe aber eher einen Verstoss, weil auf der Vorderseite auf die auf der Rückseite stehenden AGB nur mit folgendem Hinweis hingewiesen wird: “Bitte Rückseite beachten”.
“Bitte Rückseite beachten” weisst meiner Meinung nach nicht Klar und wahr auf den entsprechenden Preis hin, der auf der Rückseite steht auch wenn dieser auf der Rückseite den Vorschriften entsprechend vorhanden ist.
Wäre der Vertrag auf der Rückseite zu unterschreiben, dann wäre meiner Meinung nach kein Verstoss gegeben.
Meiner Meinung nach muss sich der Preis klar und deutlich aus dem Vertrag ergeben und nicht aus den AGB egal wie klar und deutlich oder undeutlich dieser in den AGB vorhanden ist.
Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter, OLG-Frankfurt

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Der erfolgreich beklagte Nichtjurist im vorliegenden Fall hat auch ua. das Verfahren gegen den Generalstaatsanwalt Manfred Proyer, mit seinen über 40 Staatsanwälten und Oberstaatsanwälten als Gehilfen, am VG-Arnsberg geführt und gewonnen.
Die Schriftsätze wurde von den 5 Richtern im Sach- und Rechtsvortrag ausdrücklich gelobt im Gegensatz zu seinen rechtlichen Fähigkeiten.
Der GStA erklärte in der mündlichen Verhandlung am VG-Arnsberg, dass auf keinen Fall ein Vergleich in Frage käme, weil er auch alle seine über 40 Mitarbeiter an Volljuristen gefragt hätte und diese alle seiner rechtlichen Meinung wären:

Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) eigene Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)

Wie geht man nun mit solchen Nichtjuristen in der Justiz um?

1) Richter Husmann und Richter Dr. Eickhoff schickten ihn zu 2 Psychologen um ihn einen Betreuer zu bestellen, weil er vollständig unfähig sei bei Gericht “rechtlich” vorzutragen.
Die beiden Psychologen sollten also seine Schriftsätze in rechtlicher Hinsicht begutachten.
Beide Psychologen sahen sich dazu aber mangels Rechtskenntnisse nicht imstande.
Wobei eine Psychologin erklärte, dass die bei ihr zur Begutachtung eingereichten Schriftsätze von ihm, die Qualität einer Doktorarbeit hätten. Die Gutachten sind allerdings geheim.
Wenn 2 Richter einen entsprechenden Nichtjuristen zu Psychologen schicken um dessen Schriftsätze in rechtlicher Hinsicht begutachten zu lassen und selbst nicht in der Lage sind diese in rechtlicher Hinsicht zu verstehen oder zu beurteilen, dann sollte man sich schon mal Gedanken machen.
Das ganze geschah folgendermassen: In einer mündlichen Verhandlung bezügl. einer Räumungsklage erklärte Richter Husmann, dass das Mietverhältnis des rechtlich unfähigen Beklagten automatisch erlischt, wenn die Gegenpartei bestimmte Handlungen vornimmt.
Dem widersprach der Beklagte. Aufgrund seiner ungeheuerlichen Proletendummheit rief Richter Husmann beim verlassen des Gerichtssaals hinterher, dass was er brauche sei nicht das Mietgesetz, sondern höhere Gerichtsentscheidungen wie entschieden wird und entschieden worden ist. Später stellte Richter Husmann fest, dass der beklagte Prolet doch Recht hatte. Am Landgericht war das später ahnlich:
Das knallrote Richterverbrechen am LG-Bielefeld, kein Kündigungsschutz für niedere Proleten wie im Dritten Reich für Juden, 1992
Als Richter Husmann seinem Anwalt eine rechtliche Frage stellte, erklärte Dieser: “Da müssen Sie meinen Mandanten fragen, der weiss das wirklich ganz genau!”.
Jetzt hatte es Richter Husmann auf den Proleten zielgerichtet abgesehen, so dass der rechtlich unfähige Prolet 3 Befangenheitsanträge stellen musste und der letzte über 10 Befangenheitsgründe aufwies.
Daraufhin erfolgten die psychologischen Untersuchungen.

2) Ausserdem erklärte Richter  Dr. Jörg Eisberg vom AG-Minden (Richter Dr. Eickhoff, weil er so gut ist: “Ein Supergerichtsdirektor”. Im Kollegeabdecken ist er tatsächlich gut), dass er an einer geistigen abartigen Krankheit leidet, die es vollständig unmöglich mache, dass er auch nur das geringste rechtlich verstehen könne und daher bei Gericht keinerlei Rechte geltend machen könne. Er sei ja schliesslich auch kein Jurist.
Auch Richter Dr. Eisberg war mangels eigener Rechtskenntnisse nicht in der Lage ihn rechtlich zu verstehen. Die juristischen Kenntnisse über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH waren noch weniger wie null.
Er war sogar der Meinung, dass eine Karrikatur aus dem mit dem Text verbundenen  Sinnzusammenhang gezogen werden muss.
Auch bei mehr als 10 Befangenheitsgründen ist keine Besorgnis der Befangenheit am AG-Minden und LG-Bielefeld richterlichem Humor gegeben. Wie ein “Supergerichtsdirektor” Unschuldige verurteilt, 2002/2014

3) Richter Weyandt vom OLG-Hamm und der Präsident des OLG-Hamm erklärten in einem Verwaltungsgerichtsverfahren, dass der Kläger an einer schweren geistigen Krankheit von Querulantentum leidet und daher aufgrund einer Unzurechnungsfähigkeit keine Rechte bei Gericht geltend machen könne. Es ging auch um stetige und üblich durgeführte Gehörsverstösse wobei dem dummen Proleten als Untermenschen gerichtliche Entscheidungen und Schriftstücke erst gar nicht zur Kenntnis gebracht werden brauchen, weil Nichtjuristen als Untermenschen diese ohnehin nicht verstehen können.
In dem Verfahren wurden alle eingeklagten querulantorischen Sachverhalte des Klägers erfüllt, die ihn in seinen Grund- und Menschenrechten verletzten. Die Klage hatte sich also erledigt. Dafür wurden ihm dann vom Verwaltungsrichter die Kosten auferlegt, weil er die Klage nicht aus dem Informationsfreiheitengesetz begründen könne (was er aber auch gar nicht hauptsächlich getan hatte) und sich über die geistigen Krankheiten des Proleten ausgelassen.

Richter Weyandt/Präsident des OLG-Hamm Keders in seinem Schreiben vom 15.03.2013:
…„Angesichts der vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten jahrelangen Querulanz gegenüber der Justiz ist von einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit – also von Geschäftsunfähigkeit – auszugehen. Infolgedessen kann der Kläger keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.“

…„Aufgrund seines Grössenwahns , seiner paranoiden Vorstellungen und seines Realitätsverlustes ist er der Meinung, Gerichte und Justizverwaltungen setzten sich ihm gegenüber mit Lügen, Protokollfälschungen und Falschaussagen zur Wehr“

…”auch auf meheren von ihm betriebenen Internetseiten zu Tage, auf denen er die aus seiner Sicht kriminelle und verlogene Justiz anprangert und einzelne Richter beleidigt hatte (u.a. blog.justizkacke.de…)“…

…„Der Kläger ist Prozessunfähig“…

„…an einer chronifizierten wahnhaften Störung im Sinne eines Verfolgungswahns…“

…„Die Krankheit des Klägers trat in unzähligen Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen und sonstigen Anträgen aller Art und auch auf meheren von ihm betriebenen Internetseiten zu Tage, auf denen er die aus seiner Sicht kriminelle und verlogene Justiz anprangert und einzelne Richter beleidigt hatte (u.a. justizkacke.de und blog.justizkacke.de). Die Internetseiten sind derzeit nicht mehr zugänglich, waren aber Gegenstand einer vielzahl von Verwaltungsvorgängen.“…

Die Internetseiten waren immer zugänglich und sind es wie man sieht heute noch. Der Prolet glaubt aber, dass man sich in der Justiz mit Falschaussagen zu Wehr setzt.

4) Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld erklärte, dass der Prolet an einer starken psychischen Angeschlagenheit leidet aufgrund dessen er rechtlich gar nichts verstehen könne und daher auch keine Rechte bei Gericht erhalten könne.
In diesem Fall beschwerte er sich über Richter Thiemann vom LG-Bielefeld, der einen unbegründeten Postsperrebeschluss ohne nachträgliche Anhörung erlassen hat und der erklärte, dass er sich Eingaben bei Gericht von niederen Bürgern nicht durchliest und diese nicht zur Kenntnis nimmt, weil niedere Bürger selbst ohne Anwalt keine Rechte bei Gericht geltend machen können.
Der Beschwerdeführer könne nur geistig schwer angeschlagen sein, weil er glauben würde, dass Proleten (die rechtlich gar nichts verstehen können, weshalb es völlig überflüssig ist) bei Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 103 Abs. 1 GG haben und weil er glaubt, dass ein Postsperrebeschluss begründet sein müsse und dass der Postgesperrte angehört werden müsse:
§ 99 InsO Postsperre
…Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

Und daher kann er eben aufgrund seiner geistigen Krankheit keine Rechte bei Gericht geltend machen. Die Anhörung hat nie stattgefunden und der Insolvenzverwalter muss die Post unverzüglich an den Insolventen weiterleiten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

Das hat der Insolvenzverwalter 2 Monate trotz Aufforderungen nicht gemacht (es liefen Termine und Fristen ab). Erst nach einem Strafantrag wegen Unterschlagung kam 2 Tage später die Post. Das Strafverfahren ist einfach kollegial eingeschlafen.
Es gab kein einziges Schriftstück welches die Insolvenzmasse betraf.

4a) Der Prolet reichte am LG-Bückeburg eine Einstweilige Verfügung ein. Richter Schaffer vom LG-Bückeburg schickte ihm die EV wieder zurück mit das Massgabe, dass am Landgericht Anwaltszwang herrscht und das jemand doch gar nicht so dumm sein könne, dass nicht zu wissen. Die EV wurde am gleichen Tag von ihm noch einmal eingereicht und Richter Schaffer darüber belehrt, dass EVs vom Anwaltszwang ausgenommen sind
(§920 Abs. 3 ZPO, §78 Abs. 3 ZPO, §13 RPflG).
Der Prolet musste dann noch die Unterlassungserklärung des gegnerischen Anwalts korrigieren, der aber alle seine Forderungen erfüllte, so dass die Rechtssache für erledigt erklärt werden konnte. Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist als Anerkenntnis im Sinne von §93 ZPO zu behandeln (OLG Frankfurt WRP 1976, 618, 621; OLG München 1975, 180, 181; OLG Oldenburg 1 W 7/03) und daher muss der Unterlassungsgegner alle Kosten des Verfahrens tragen, wenn er die Unterlassungserklärung abgibt.
Diesmal keine geistige Krankheit:
Richter Schaffer und Richter Ulmer vom OLG-Celle erklärten, dass bei Bürgern, die selbst Schriftstücke bei Gericht einreichen “hypothetisch” angenommen werden muss, dass diese Fehlerhaft sind und der Bürger damit keine Rechte begründen kann und er somit 80% der Kosten tragen müsse.
Ein Landgerichtsrichter und ein OLG-Richter, die hypothetisch annehmen müssen ob Schriftstücke rechtlich korrekt sind… Über diese geistige Gesundheit von Richtern am Landgericht und Oberlandesgericht sollte man sich schon mal Gedanken machen.
Das andere ist, dass der Prolet in genau gleichen über 10 Rechtsfällen die gleiche EV mit Anwaltsbriefkopf bei Gericht in seinem Spezialgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes eingereicht hat und bis dahin alle Verfahren gewonnen hatte.

5) Richterin Barausch erklärte, dass es nur an seinen Wahnvorstellungen liegt, wenn er glaubt, dass er irgendwelche Rechte bei Gericht geltend machen könnte und ihm diese zustehen würden.
Richterin Barausch 02.11.2015 LG-Coburg:
“Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Kreisoberinsprektorin Marion Dellnitz, Epenwöhrden:
„Ich habe in Schleswig-Holstein, in einem ganzen Bundesland, noch keinen nichtkorrupten Anwalt, Richter oder Staatsanwalt kennengelernt, bis heute!“

Es gibt sogar Proffessoren, die noch geistig kranker sind wie der dadurch betroffene und geschädigte Prolet:
„Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“.
Prof. em. Dr. Otmar Wassermann

In Coburg nennt man die kollegiale Abdeckerei mit denen man rechtsuchende Bürger auch auf das übelste schädigt und deren Grund- und Menschenrechte vorsätzlich verletzt ein zu feierndes freundliches und gemütliches “Wohlfühlklima” in einer bürgerfreundlichen Justiz:
http://www.infranken.de/regional/coburg/Der-Praesident-und-das-Triple;art214,1553079

“familiäres kollegiales Wohlfühlklima” als bürgerschädigender “Systemfehler” in Bayern (Der Spiegel, 51/2013, 16.12.2013):
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

buchrechtsbeugermafiaAus Sicht der Bürger ist das gefeierte bürgerfreundliche familiäre kollegiale “Wohlfühlklima” das sogenannte bürgerschädigende korrupte kollegiale Krähenprinzip .

In Coburg wurde in korrupter Kollegialität festgestellt, dass der PKH-Antragsteller einen Verkehrsunfall zu 100% verschuldet hat bei dem die auffahrende Fahrerein aufgrund einer 60km/h überhöhten Geschwindigkeit vor seinem erstverunfallten Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte.

Die Polizei, die Versicherung des Erstunfallfahrers und das AG-Münster stellten fest, dass der Erstunfall ungeklärt und ein Verschulden somit nicht gegeben sei.
Wofür der Erstunfallfahrer 25 EUR Ordnungsgeld konkret bezahlt hat ist nicht aufklärbar.
Die 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin zahlte gar nichts, weil ihr von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein.
Das diese zu schnell gefahren ist ergibt sich aber aus ihrer eigenen Unfallmeldung in dem diese angab mit 120km/h gefahren zu sein. Es waren aber nur 60km/h erlaubt. Auch nur so ist der Zweitunfall erklärbar, denn diese fuhr nachts geradeaus auf das mit Warnblinklicht und Abblendlicht leuchtende erstverunfallte Fahrzeug über 600m geradeausführender Strecke allein zu.
Wenn man das Unfallgeschehen des Zweitunfalls gemäss ihrer Angaben zurückrechnet, dann hat diese etwa 90m vor der Unfallstelle reagiert. Aufgrund ihrer überhöhten Geschwindigkeit haben aber die 90m Anhalteweg nicht ausgereicht.
Wäre sie korrekterweise 60km/h gefahren, dann wäre sie innerhalb von 35m Anhalteweg etwa 55m vor dem erstverunfallten Fahrzeug zum stehen gekommen.

Gemäss Richterin Barausch und ihrer Kollegen ist das aber gar nicht unfallursächlich. Der Erstunfallfahrer, der durch den Zweitunfall schwerst verletzt wurde erklärte, dass sogar bei auffahren auf unbeleuchtete Fahrzeuge eine Haftung des Auffahrenden von 33-100% (BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06; DAR 1977, 325 [326], OLG Frankfurt 3 U 160/00; OLG-Celle 14 U 200/03; OLG Karlsruhe 07.11.1990)
gegeben ist und bei beleuchteten Fahrzeugen grundsätzlich immer 100% (BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 uam.).

Richterin Barausch: “Ihr Fahrzeug hat aber entgegen der Fahrtrichtung gestanden!!”

„…Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20 uvam.)

„Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs. 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem – wie ein Panzer – mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. …Der Kraftfahrer dürfe auch bei Dunkelheit oder wie vorliegend bei hereinbrechender Dämmerung, nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.“ (BGH, Urteil vom 23.06.1987, Az. VI ZR 188/86)

“Warnblinklicht ist ein Warnmittel um auf besondere Gefährdungen aufmerksam zu machen” (BGH VI ZR 216/05 vom 13. März 2007)

Gemäss Richterin Barausch gilt das aber nicht für Hindernisse, die eine Fahrtrichtung haben wie PKWs oder sicherlich pechschwarze Kühe ( Thüringer OLG, NZV 2002, 464).
Wenn ein Gegenstand, der eine “Fahrichtung” hat, entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn steht, dann muss man vor diesem also gemäss Richterin Barausch nicht anhalten können auch wenn er mit Warnblinklicht und Abblendlicht beleuchtet ist.

Unfallursächlich ist dann gemäss ihr alleine das Hindernis. Wer etwas anderes “glaubt” wie zB. dass die 60km/h überhöhte Geschwindigkeit allein konkret unfallursächlich war, denn bei korrekter Geschwindigkeit hätte es den Zweitunfall gar nicht gegeben, weil die auffahrende Fahrerin etwa 55m vor dem erstverunfallten Fahrzuge konkret zum stehen gekommen wäre, leidet gemäss ihr an “rechtlichen Wahnvorstellungen” und “geistigen Krankheiten”.

Die eigene Versicherung, die der auffahrenden Fahrerin zu 100% ihren PKW ersetzte und den durch den Zweitunfall schwer verletzten Erstunfallfahrer im Schadenfreiheitsrabatt zurückstufte weigerte sich die Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin herauszugeben und sich darüber zu erklären wie diese auf ihr Regulierungsergebnis im Regulierungszeitpunkt gekommen ist.

In Münster verklagte der Erstunfallfahrer die Versicherung der Zweitunfallfahrerin.
Dort haftete die “auffahrende” Fahrerin selbstverständlich zu eher 100% (sogar bei umgekehrt nachteiliger Darlegungs- und Beweislast für den Proleten). Dabei durfte der Erstunfallkläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht rechtlich äussern, weil er kein Rechtsanwalt sei und das daher gar nicht kann. Aber er durfte ja glücklicherweise vorher schriftlich vortragen.
In Münster war es also so: Dort war der Prolet zu seinem Nachteil Darlegungs- und Beweispflichtig und die Zweitunfallfahrerin haftete aufgrund eines Anscheinsbeweises selbstverständlich zu eher 100%.
Auf seine Klage dort wurden ihm vom ersten Richter zu 100% PKH gewährt und im folgenden Vergleich wurde von einer Haftung der “auffahrenden” Fahrerin von eher 100% ausgegangen und so war der Kläger im Vergleich zu 86% Erfolgreich. Dort kannte man die Entscheidungen aus Coburg nicht.
Danach bekam der Erstunfallfahrer erst die Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin aus der dann hervorging, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist gemäss ihrer Angaben. Tatsächlich ist diese noch schneller gefahren, denn selbst mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit hätte sie bei aufmerksamer Fahrweise auch noch vor dem erstverunfallten Fahrzeug anhalten können.

Daraufhin wurde wieder in Coburg ein PKH-Antrag wegen der Falschregulierung der eigenen Versicherung gestellt. Aber die Richter(innen) stellten weiterhin mit gleichem hahnebüchenen unterschiedlichen Schwachsinn fest, dass der Erstunfallfahrer zu 100% haftet und es wurde stets die Richtigkeit der Entscheidung der familiären Kollegen bestätigt.
Dabei haben diese die ordnungsgemässe Regulierung, die die Versicherung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat als Rechtsvertreter der Versicherung unterschiedlich immer wieder selbst neu erfunden, wenn die bisherige als falsch nachgewiesen wurde. Die Versicherung brauchte sich nie dazu äussern wie diese die Regulierung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat.

… Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php

Am schwachsinnigsten ist die Entscheidung von Richter Dr. Pfab. Gemäss ihm liegt ein 100% Verschulden des Erstunfallfahrers vor, weil er 25 EUR Ordnungsgeld bezahlt hat und ein 0% Verschulden, weil das Strafverfahren gegen die auffahrende Fahrerin eingestellt worden ist und die Versicherung damit richtig reguliert hat.
Wenn die Versicherung aber die Regulierung so vorgenommen hat (wozu diese sich ja selbst nie geäussert hat trotz stetiger Aufforderung) und nicht zivilrechtlich nach “konkreten Betriebsgefahren” (kausales Verschulden an konkreten Unfallursachen), dann handelt es sich gerade nachweislich um keine ordungsgemässe Regulierung (AG-Kerpen 25C40/02 und LG-Köln 20S8/03), denn das zahlen von 25 EUR Ordnungsgeld ist zB. gearade keine “konkrete Unfallursache” und wenn daraus ein Verschulden hergeleitet werden soll, dann muss man doch erstmal wissen wofür die 25EUR konkret bezahlt wurden. Die Staatsannwaltschaft verteilt Strafen gar nicht und übehaupt nicht zivilrechtlich nach “konkreten Betriebsgefahren”, denn der “Anscheinsbeweis” für ein Verschulden einer auffahrenden Fahrerin ist zB. keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, denn eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit setzt zB. einen konkreten Schuldvorwuf voraus.
Gemäss Richter Dr. Pfab liegt aber vorliegend kein Anscheinsbeweis der auffahrenden Fahrerin vor, weil ein Fahrzeug definitiv gestanden hat und das zweite aufgefahren ist. In einer solchen Konstellation ist ein Anscheinsbeweis nicht gegeben, denn das sei vielmehr eher der Fall wenn sich beide Fahrzeuge (im fliessenden Verkehr) bewegen.
In Münster lag selbstverständlich ein Anscheinsbeweis vor.
Richter Dr. Pfab erklärte als Zeuge “wahrheitsgemäss” vor Gericht, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe und diese zu 100% richtig und tadellos sei womit dann noch einmal die geistige Krankheit des Erstunfallfahrers, der rechtlich gar nichts verstehen kann, auch von Richterin Barausch bestätigt wurde.

Auch brauche gemäss Richterin Barausch (und Richter Dr. Friedrich Krauß vom LG-Coburg und dem Landesjustizministier Prof. Bausback) zB. seine Reisekostenentschädigungsbeschwerde nicht bearbeitet werden, weil es sich bei seinen geltend gemachten Grund- und Menschenrechten diesbezüglich auch nur um “rechtliche Wahnvorstellungen” handelt insbesondere, da seine Beschwerden ja auch von den Kollegen am OLG-Bamberg abgewiesen werden. Mittlerweile leidet die Bundesregierung und der Bayrische Verfassungsgerichtshof an den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen (und seit dem 29.04.2016 auch der Direktor des AG-Coburg und Richterin Krapf vom AG-Coburg, weil über den Antrag nach einer Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtbearbeitung nun entschieden worden ist.):
Coburger Willkürjustiz: Verweigerung von Reisekostenentschädigung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. F. Krauss LG-Coburg (abgedeckt duch C. Lückemann OLG-Bamberg und Prof. W. Bausback LJM-Bayern), 26.05.2014-16.04.2016

Im Jahr 2016 wurde nun auch 2 mal selbst von Richterin Barausch vom Landgericht Coburg selbst über den Antrag entschieden und dieser natürlich und selbstverständlich abgewiesen. Das über den Antrag entschieden werden muss liegt ja aber nur an den “rechtlichen Wahnvorstellungen” des Antragstellers, wie sie zuvor erklärte.
Auch Richter Dr. Friedrich Krauß erklärte als vorgeladener Zeuge, dass über den Antrag niemals entschieden werden muss. Die Zeugenaussage erfolgte Wahrheitsgemäss wie man sich untereinander kollegial in einem “Wohlfühlklima” bestätigte.
Wie sie zuvor auch erklärte werden die Eingaben des Antragstellers entweder nicht bearbeitet oder ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage automatisiert abgewiesen “so wie es meine Kollegen auch alle machen!”.
Ausserdem fragte sie den Antragsteller zuvor auch noch was ihm einfällt sich über das von ihr beschriebene und dort getätigte Vorgehen zu beschweren: “Warum machen Sie das?!”

6) Das man bei vielen Richtern keine Rechte geltend machen kann als Nichtjurits bzw. als Prolet ist auch ohne geistige Krankheiten üblich mit der Begründung, dass man schliesslich kein Jurist sei.
Seltener gegenüber dem hochelitären Richtergott, weil man als Prolet zB. das “NICHTS” oder in seine niederen minderwertigen Stellung gleichbedeutend mit einem Haufen Dreck oder zB. “einem Jud, der brennen muss” (Richter Schuster LG Düsseldorf, http://blog.justizfreund.de/?p=5571) sei. Auf was man im Einzelfall gerade trifft weiss man vorher nie aber dem soll ja diese Internetseite etwas abhelfen.

Grundsätzlich gilt in der Justiz, dass man als niederer minderwertiger Prolet bzw. Untermensch die Rechte geltend machen kann, die der Anwalt, durch den man entmündigt ist, in seiner Justizhierachiestellung hat.
Für mehr Geld kann man sich natürlich auch im Durchschnitt mehr Rechte kaufen.

Anwältin Marianne Kunisch:
„Richter Körner behandelte mich einfach wie einen Untermenschen, weil ich es wagte meinen Mandanten zu vertreten. Ich war sozusagen auf demselben Niveau wie mein Mandant.
Pfusch in der Justiz, NDR 2003, https://www.youtube.com/watch?v=iramjpMI5TQ

Vorstehende Aufstellung stellt nur einen Auszug an entsprechenden Äusserungen und Erlebnissen mit Richtern dar sobald man als Prolet selbst Rechte geltend macht.
In keinem einzigen Fall in dem der Prolet seine Schriftsätze mit Anwaltsbriefkopf bei Gericht eingereicht hat wurde bei einem Anwalt eine geistige Krankheit festgestellt und dann bekommt er sogar in 90% aller Fälle Recht. Es braucht nur der Briefkopf zum Proleten wechseln und er bekommt auch bei identischen Schriftsätzen in 80% gleicher Fälle kein Recht mehr. Die Justiz versteht sich als geistig gesund.
The 10 jobs that attract the most psychopaths; Justiz an zweiter Stelle, 14.10.2015

Wie vorstehend geht es bei der überwiegenden Anzahl von Richtern zu, wenn man anwaltlich nicht vertreten ist. Es gibt aber wie man ja sieht auch Ausnahmen.

Agwrzertifikatkuch kann man sich nun fragen was mit dem Prof. los ist, der einem abartig geistig erkrankten Proleten, der nicht das geringste rechtlich verstehen kann auch noch in einem rechtlichen Fach mit seinen rechtlichen Wahnvorstellungen die Note 1 gibt.

Ob der an gleichen abartigen geistigen Krankheiten leidet und so ebenfalls rechtlich aufgrund seiner Wahnvorstellungen nichts verstehen kann, so dass sich 2 gefunden haben?

Oder kann der Professor im Ansehen seiner Person rechtlich doch etwas verstehen?

Aber wie ist dann die bestandene Prüfung zustande gekommen?

Nun sollte man sich auch mal die Frage stellen was in der Justiz los ist, wenn gemäss bei Gericht tätiger Volljuristen (und teilweise psychologischer Gutachter mit wechselnd (nicht) festgestellten geistigen Krankheiten), ein abartig geistig erkrankter unzurechnungsfähiger Nichtjurist, der nicht das geringste rechtlich verstehen kann und zusätzlich auch gar nicht in der Lage ist rechtlich bei Gericht vorzutragen und aufgrund seines kranken Geistes auch vollständig unfähig ist bei Gericht Rechte geltend machen zu können und zusätzlich an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet, die ihm glaubend machen, dass er irgendwelche Rechte am Gericht geltend machen könnte, der auch noch an einer seine Willenstätigkeit vollständig ausschliessenden Querulanz leidet und Przozessunfähig ist, ausserdem an einer schweren psychischen Angeschlagenheit leidet, die dafür sorgt, dass er bei Gericht keine Rechte geltend machen kann usw.,  rechtlich kompetenter ist wie über 8 Rechtsanwälte und ein Generalstaatsanwalt mit seinen über 40 Mitarbeitern, Richtern, Justizangestellten uvam., die alle Volljuristen sind?

Auf welchem fachlichen Niveau sind dann diese Volljuristen angesiedelt?

Neue DAV Werbekampagne:
“Rechtsrat gibt es in der Justiz und bei Juristen überall. Kompetenz auch im Ansehen der Person weniger.
Vertrauen in Juristen ist nicht gut. Manche abartig geistig kranke unzurechnungsfähige Nichtjuristen mit rechtlichen Wahnvorstellungen sind besser.”

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