Richter Dr. Ebert, Barhelmes und Richterin Usselmann vom OLG-Bamberg stellen klar, dass mittellose Menschen keinen Anspruch auf Entscheidungen über Reisekosten haben, 04.12.2015

Wer als mittellose Person glaubt, dass er Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat wie ehrenamtliche Richter, Sachverständige, Zeugen etc. der leidet gemäss Richterin Barausch vom LG-Coburg zudem auch noch an “rechtlichen Wahnvorstellungen”.
Ausserdem leidet ein Prolet, der glaubt, dass über seinen Reisekostenentschädigungsantrag entschieden werden müsse nochmals an “rechtlichen Wahnvorstellungen”.
Gemäss dem Präsidenten des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauss werden von ihm entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden von mittellosen Menschen selbstverständlich ignoriert.

Gemäss dem OLG-Bamberg gibt es kein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel für mittellose Menschen über eine Beschwerde bezügl. der Nichtzahlung von Reisekosten, dass irgendwann bearbeitet werden müsste.

Es wurde noch einmal ausdrücklich danach gefragt nach welchen Kriterien darüber entschieden wird wer seine Reisekosten sofort erhält und wer diese wie im vorliegenden Fall nach 1,5 Jahren nicht erhält und auch zukünftig keinen Anspruch darauf hat. Eine Antwort fehlt natürlich.
Diese Regelung des OLG-Bamberg gilt nur für mittellose Menschen. Gemäss der 3 Richter stellt das auch keine Ungleichbehandlung dar.
Zudem erhalten alle anderen Personen in der Praxis ihre Reisekosten vollkommen selbstverständlich.
Auch wer als angeklagte mittellose Person keinen Reisekostenvorschuss erhält um zur Hauptverhandlung in einem Strafprozess anzureisen hat keinen Anspruch auf eine Entscheidung über den Reisekostenantrag vor dem Hauptverhandlungstermin. Er hat nur einen Anspruch darauf wegen des Nichterscheinen zügig verurteilt zu werden.
Bundesrichter Thomas Fischer sagt: Ärmere Menschen zu bestrafen falle der Justiz leicht, bei Mächtigen versage sie, 13.10.2015, http://blog.justizfreund.de/?p=7246

Es handelt sich zudem nicht wie von den Richtern angegeben um eine Entschädigungsklage, sondern um eine Verzögerungsklage gemäss §198 GVG.
Die Entschädigung ist ein Anspruch der sich aus der Verzögerung ergibt.

OLG-Bamberg: §198 GVG (Artikel 6 EMRK) legt die Ansprüche fest für die kein Justizgewährsanspruch besteht wie zB. auf Reisekosten für mittellose Angeklagte ohne Menschenrechte, 11.11.2015 um 11 Uhr 11


Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unbegründet.

Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung zu korrigieren, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist (BGH NJW 2005, 143 ff. Rn. 17).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung geprüft. Es besteht kein Anlass, die getroffene Entscheidung zu ändern.

Der Senat hat ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reiseentschädigungen“ (Abschnitt II Nr. 2 der JMB vom 14.06.2006, JMBI. S. 90) nicht dem Anwendungsbereich des § 198 GVG unterfällt. Hierin sieht der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der bei jedweder Antragstellung eines Betroffenen greift. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, ebensowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller moniert.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der nicht gezahlten Reiskosten sofortige Beschwerde eingelegt hat, ändert an der Einschätzung des Senats nichts. Das betreffende Beschwerdeverfahren unterfällt ebensowenig wie das Verfahren auf Gewährung von Reisekosten selbst der Regelung des § 198 Abs. 6 Ziff. 1 GVG.

gez. Dr. Ebert    Usselmann    Barthelmes
Für die Richtigkeit der Abschrift Bamberg, 04.12.2015

————————————————————————————-

Gemäss den 3 Richtern braucht ein Reisekostenentschädigungsantrag einer mittellosen Person niemals bearbeitet werden, da er von §198 GVG und damit vom Justizgewährsanspruch ausgenommen ist.

Da haben die 3 Richter natürlich schlicht gelogen und natürlich verletzt es die elementarsten Grundrechte entsprechend geschädigter Bürger.
Die Reichsbürger-Richter halten allerdings gar nichts von den Grundrechten und den Menschenrechten der Menschen, weil die Verfassung für diese nicht existent ist. Diesen ist es viel wichtiger ihre Kollegen in einem kollegialen Korruptionsbetrieb familiär abzudecken (Systemfehler in Bayern, Der Spiegel : http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html ).
Die Richterkollegin Ulrike Barausch erklärte ja schon, dass der Antragsteller bereits an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet, weil er glaubt, dass über seinen Antrag entschieden werden müsse.
Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Direktor des AG-Coburg aufgefordert den Antrag zu bearbeiten. Somit leidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof an den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen wie der Antragsteller.
Während sich die Richter(innen) Barausch, Ebert, Usselmann und Barthelmes für besonders geistig gesund halten.
Allerdings hat folgend nach dem AG-Coburg Richterin Ulrike Barausch selbst schon 2 mal über den Antrag entschieden und diesen somit nun 2 mal bearbeitet.
Eine Richterin bearbeitet also in geistiger Gesundheit einen Antrag dessen Bearbeitung sie selbst für eine “rechtliche Wahnvorstellung” hält.
Der Antrag wurde natürlich 2 mal abgewiesen, weil auch der Anspruch auf “rechtlichen Wahnvorstellungen” basiert.

Gemäss Richterin Barausch ist der Antrag abzuweisen gewesen, weil die Reisekostenentschädigung nicht vor dem Termin ausbezahlt worden ist was zwingend erforderlich wäre.
Diesbezüglich leidet nun der Deutsche Bundestag an den gleichen “rechtlichen Wahnvorstellungen” wie der Antragsteller:

Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
“…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden.“

Aber auch in ihrem eigenen Willkürstrafverfahren welches von ihr gegen den Antragsteller durchgeführt wurde, leidet die Rechtspflegerin, die die Reisekostenentschädigungsanträge von Richterin Ulrike Barausch bearbeitet hat an gleichen “rechtlichen Wahnvorstellungen” wie der Antragsteller:

Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor.

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
…Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. …

BVerfG 2 BvR 813/99:
Bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit der Auslagen des bestellten Verteidigers sei mittelbar auch das Interesse des Beschuldigten an effektiver Verteidigung zu beachten. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Jedenfalls soweit die Erstattung der Auslagen für die Informationsreise versagt wurde, sei auch das Willkürverbot verletzt worden; denn insoweit gingen die angegriffenen Entscheidungen darüber hinweg, dass die Erforderlichkeit der Informationsreise bereits bindend festgestellt worden sei (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO)
…denn die angegriffenen Entscheidungen deuten im Blick auf die ständige Rechtsprechung, die ihnen zugrunde liegt, auf eine generelle Vernachlässigung dieser Grundrechte hin (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13
“Legt die Partei trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist.
Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus. Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf.”

OLG Namuburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g
“…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht. Daneben spricht aber auch ein erst längere Zeit nach dem Termin beantragtes Erstattungsgesuch, wie das Amtsgericht Magdeburg zutreffend in seinem Beschluss vom 08. Juni 2012 ausgeführt hat, in tatsächlicher Hinsicht gegen die Mittellosigkeit der Partei und deren Angewiesensein auf eine solche Erstattung. In der Rechtsprechung wird deshalb zutreffender Weise eine Reisekostenerstattung bereits dann versagt, wenn, wie dies hier der Fall ist, zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”

http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Unkategorisiert veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Richter Dr. Ebert, Barhelmes und Richterin Usselmann vom OLG-Bamberg stellen klar, dass mittellose Menschen keinen Anspruch auf Entscheidungen über Reisekosten haben, 04.12.2015

  1. Justus Verus sagt:

    Wird es nicht allmählich langweilig? Wie lange soll es noch weitergehen, immer denselben vermeintlichen Anspruch mit immer denselben Argumenten und stets neu erfundenen Rechtsbehelfen zu verfolgen?
    Nun gut, wollen wir einmal zugestehen, dass da irgendwann Unrecht geschehen sei und dass jemand einen Betrag bezahlen musste, den er bei genauester Betrachtung vielleicht nicht hätte bezahlen müssen. Doch ist das ein Grund, die eigene Existenz zu ruinieren, sich nach und nach mit der halben Justiz anzulegen und dabei immer mehr in die “kacke” zu geraten – nicht etwa, weil die Justiz böse ist, sondern weil man sich selbst immer mehr hineinreitet?
    Wie oft ist anderen Menschen Unrecht geschehen, nicht allein durch die Justiz – diese ist, wie alles Menschenwerk, fehlbar -, sondern durch andere Mitmenschen. Kinder hänseln andere Kinder, machen diesen das Leben schwer, Nachbarn streiten sich, Autofahrer missachten die Vorfahrt, Kunden drängeln sich in einer Schlange vor – da geschieht allenthalben Unrecht. Na und? Damit muss man eben fertig werden – und Millionen von Menschen werden damit fertig, jeden Tag überall auf der Welt.
    Niemand von denen erklärt sich selbst zum “Rechtsmeister”, niemand wettert gegen “Justizkacke” und legt einen Blog an, der ein Sammelsurium abstruser Fälle aus obskuren Quellen bildet, zum Beispiel auch von Seiten, die eindeutig Staatsleugnern und sog. “Reichsbürgern” zuzuordnen sind.

    Erkläre uns der selbsternannte “Rechtsmeister” doch einmal folgenden Punkt: Angeblich sei ja “kacke” griechisch und bedeute etwa “Schlechtigkeit”. Nun, Schlechtigkeit heißt griechisch allerdings “kakotäs” bzw. “kakotis” und schreibt sich mit zwei Kappa. Wenn Kappa mit “ck” verdeutscht werden soll, warum heißt dieser Blog dann nicht “Justizckacke”? Das wäre immerhin konsequent. Nun gut, ck am Wortanfang ist im Deutschen unüblich, aber warum dann nicht, wie alle es machen, Kappa einfach durch k wiedergeben und also “Justizkake” schreiben?
    Nun butter mal bei die Fische, äh, Verzeihung, die ckacke!

    • justizfreundadmin sagt:

      Das Gericht hat über den Rechtsbehelf entschieden und somit festgestellt, dass es kein erfundener Rechtsbehelf ist.
      In der Sache wurde auch Verfassungsbeschwerde eingelegt und auch das ist kein erfundener Rechtsbehelf.
      Ein Rechtsmeister kann das eben: “Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung geprüft.”

      Wenn alle staatlichen Rechtsbehelfe vom Gesetzgeber nur “erfunden” worden sind – Bist Du eigentlich ein Staatsleugner?
      Warum soll man seine Ansprüche und damit auch die anderer Menschen nicht mit Rechtsbehelfen verfolgen, die der Staat erfunden und vorgesehen hat?

      Seit wann nehmen alle Menschen alles Unrecht und der Obrigkeit der Welt stetig hin und werden damit fertig?
      Dich stört ja sogar dieser Blog und die Menschen, die sich für Grund- und Menschenrechte einsetzen und die sich über deren Verletzungen beschweren.
      Das gefällt mir noch am besten: “niemand wettert gegen “Justizkacke””. Dann bist Du also niemand?
      Soweit hier im Blog irgendwo ein abstruser Fall aus obskuren Quellen vorhanden sein sollte – Welcher?
      Ich würde eher sagen diese Aussage stammt aus abstruser obskurer geistiger Quelle.

      Bisher finden es alle gut, dass ich mich für die Grund- und Menschenrechte von mittellosen Menschen einsetze:
      https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1530329927291902

      Allein vor den deutschen Sozialgerichten werden jedes Jahr etwa 500000 Klagen geführt.
      Ich kann zB. auch nichts davon erkennen, dass Richter und Juristen sogenannte Beleidigungen einfach hinnehmen.
      Von der Justiz wird man sogar wegen Worte verfolgt, die niemanden ruinieren und keinerlei Schaden zufügen.
      Die deutsche Justiz beschäftigt sich jedes Jahr allein etwa mit 200000 Beleidigungsverfahren.
      “Die Übergröße Zahl dieser Beleidigungsprozesse (Jahr 1927) hatte es mit Nichtigkeiten zu tun – Schimpfreden und Tratsch und Klatsch, deren forensische Behandlung eigentlich unter der Würde der Justiz lag.” Erich Schwinge “Ehrenschutz heute” (1987).

      Und mir ist auch noch kein Mensch begegnet der Jahrelang unschuldig im Gefängnis gesessen hat und damit jemals in seinem Leben fertig geworden ist.
      Interessanterweise gibt es Deiner Ansicht nach Fehler in der Justiz aber keiner soll dagegen etwas sagen dürfen und beseitigt werden dürfen diese auch nicht. Warum?

      Mal ganz abgesehen davon gibt es Fehler in der Justiz eigentlich erst seit es diesen Blog gibt:
      http://blog.justizfreund.de/?page_id=74
      Würde es diesen Blog nicht geben würdest Du sagen, dass es keine Fehler in der Justiz gibt und dass ich das erstmal beweisen müsste.

      Wenn der Staat Willkür betreibt und sich nicht an die Grund- und Menschenrechte hält (vorliegend insbesondere Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 6 EMRK ), die er selbst “erfunden” hat und den Bürgern garantiert, dann darf man sich darüber beschweren und auch die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Man darf das auch öffentlich machen und Veröffentlichen. Das folgt aus der Pressefreiheit und am Gericht gibt es zusätzlich einen sogenannten Öffentlichkeitsgrundsatz.
      Im Dritten Reich und in der DDR durfte man das nicht. Auch Du scheinst das Unrecht, dass den Bürgern der BRD entsprechende Grund- und Menschenrechte zustehen ja nicht aushalten zu können.

      Ich halte eben etwas von den Grund- und Menschenrechten und nicht von den praktizierten Staatsrechten der DDR oder dem Dritten Reich im Gegensatz zu Dir.
      Ich halte auch nichts davon, dass unschuldige oder schuldige Menschen bei Gericht einfach mit der Maximalstrafe verurteilt werden, weil diese sich die Anreise zu einem Hauptverhandlungstermin nicht leisten können folgend auch aus Artikel 3 Abs. 1 GG.

      Das sich gegen solche Verletzungen von Grund- und Menschenrechten und eine entsprechende Willkür fast kein anderer Mensch wehrt, der Mittellos ist, liegt genau daran und an solchen Menschen wie Dir, die dann auch noch versuchen auf den justizgeschädigen Menschen herumzuhacken und davon haben wir auch in der Justiz mehr als genug.

      Ich nenne meinen Blog so wie es mir gefällt und ich nenne mich auch so wie es mir gefällt und der heißt so, weil es im deutschen so geschrieben wird. Warum bedarf so etwas unwichtiges irgeneiner Erklärung?
      Es ist völlig unwichtig auch wenn es für Dich ungerecht sein sollte und Du das Unrecht wie ein Wort geschrieben wird oder das sich jemand “Rechtsmeister” nennt nicht aushälst.

      Das Wort “Rechtsmeister” bezieht sich übrigens auf rechtlich fachliches qualitatives Können:
      GDSK – unterliegt am AG-Minden (21C228/11). In mindestens 5 Gerichtsverfahren haben Anwälte falsch beraten. Geistig abartig schwer erkrankter unzurechnungsfähiger Prolet mit rechtlichen Wahnvorstellungen konnte es besser, 29.11.2011/02.11.2015
      http://blog.justizfreund.de/?p=291
      Und nicht auf fachliches Nichtkönnen von Menschen die von Jusristenkollegen als “Nichtkönner” zu Juristen fremdernannt worden sind und im Staatsdienst besonders als Staatsanwälte und Richter Menschen schädigen:
      “…Und der Gerichtsreporter weiß: Wer üben muß, der kann nicht.
      Diesen „Nichtkönnern“ der bayerischen Strafjustiz ist das vorliegende Buch gewidmet. …”
      http://blog.justizfreund.de/?p=4028

      “niemand wettert gegen “Justizkacke”” – “Erkläre uns”… Hä! Bist Du jetzt viele niemand?

      Ist Deine Mama oder Dein Papa auch Staatsjurist?

      Die Grund- und Menschenrechte gibt es übrigens auch, damit wir Bürger vor Menschen wie Dir geschützt werden, die zuweilen eben auch in der Justiz arbeiten.

      Lehren aus der Vergangenheit:
      “Die damaligen Politiker waren sich einig, dass sich die Geschehnisse des Dritten Reichs in Zukunft nicht wiederholen durften. So verabschiedete der Parlamentarische Rat – ein Zusammenschluss aus Mitgliedern der Landesparlamente – am 23. Mai 1949 das deutsche Grundgesetz und legte damit das Fundament für einen demokratischen deutschen Staat.”
      http://www.planet-wissen.de/…/pwiedasgrundgesetz100.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert