Ich hatte im hartz.info Forum die mittellosen Hartz 4 Empfänger darauf hingewiesen, dass die Petition vom Deutschen Bundestag bezügl. der Vereinfachung der Reisekostenentschädigungen und Schaffung einer gesetzlichen Grundlage wohl abgelehnt wird. Die einzigen, die im Grunde dafür waren, war die Partei “DIE LINKE”.
Dafür wird man dort ganz herrlich verspottet und am Ende rausgeworfen, weil man das Forum zum verbreiten falscher rechtlicher Ansichten mißbrauchen würde:
Folgend die falschen gegen mittellose Menschen gerichteten grundrechtswidrigen Rechtsansichten der dortigen Juristen und Teilnehmer, die auch nicht die geringsten Skrupel haben mittellose Menschen entsprechend falsch rechtlich aufzuklären und damit teilweise übelst zu schädigen:
20181103hartzforum1
Das was dort geschieht an rechtlichen Falscherklärungen zum Nachteil mittelloser Menschen ist eigentlich unverantworlich.
Die mittellosen Menschen werden dort von Ottokar regelrecht verarscht:
20181103hartzforum2
Es handelt sich bereits wörtlich um eine Verwaltungsvorschrift (Arbeitsanweisung) und nicht um ein Gesetz. Es geht also Dümmer gar nicht mehr:
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen
(VwV Reiseentschädigung)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28072006_RB65670R310622004.htm
Auf einmal gibt es gemäß Ottokar doch Reisekostenentschädigung, die aber keine Reisekostenentschädigung darstellt, sondern angeblich ein zinsloses Dahrlehen welches zurückzuzahlen ist.
Über die Kosten des Verfahrens wird am am Verfahrensende entschieden und dann wird auch entschieden wer die Kosten und die entsprechenden an die mittellose Person gezahlte Reisekostenentschädigung zu tragen hat.
Werden der mittellosen Person die Reisekosten auferlegt, dann müssen diese zurückgezahlt werden aber nur insoweit wie diese Pfändbar sind.
Werden die Kosten jemanden anderem auferlegt zB. im Falle eines Freispruchs der Staatskasse, dann braucht man diese natürlich nicht zurückzahlen und es war so mit auch kein zinsloses Dahrlehen.
Es ist einfach ein Anspruch, den man als mittellose Person folgend aus den Grundrechten hat ähnlich der Vorschriften aufgrund derer man einen Anspruch auf PKH in Zivilverfahren hat.
OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Die Entscheidung über die hier beantragte Bewilligung von Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung beruht auf einer rechtsähnlichen Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO), vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 – 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom 21. August 1995 – 8 B 1903/95 -, m.w.N.
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei – angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsnorm – in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe, die nach ihrem Wortlaut auch im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung für die mittellose Prozeßpartei vorsehen, auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 – 12 B 84 A.1298 -, BayVBl. 1985, 438 f.; OVG NW, Beschluß vom 1. Oktober 1992 – 8 A 39/91 -, m.w.N.; Beschluß vom 21. August 1995 – 8 B 1903/95 -,oder die Terminswahrnehmung durch die Partei sonst erforderlich erscheint. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. August 1988 – 8 A 2368/87 – m.w.N.; Beschluß vom 29. April 1993 – 8 A 2730/92 -.
Ottokar ist an fachlicher Dummheit und geistiger Inhaltslosigkeit nicht zu überbieten, denn mit einem Dahrlehn hat das gar nichts zu tun.
Weil es aber nur eine “Verwaltungsvorschrift” gibt und kein “Reiseentschädigungsgesetz” habe ich ja gerade eine Petition eingereicht eine gesetzliche Regelung zu schaffen, denn es ist eben kein Gesetz, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift.
Das schlimme ist, daß diese ganzen Leute im wirklichen Leben auch in der Justiz genau so Menschenschädigend arbeiten wie sie es in den Foren kundtun. Aufgrund des Dunning-Kruger-Effekts halten diese Menschen sich sogar für besonders kompetent und haben keine Ahnung wie erschreckend inkompetent sie eigentlich sind.
Sie erwecken aber mit ihrem Forum den Eindruck mittellosen Menschen sogar zu helfen und bekämpfen die mittellosen Menschen in ihrem Forum eben so wie die Justiz, wenn diese in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt werden.
Orakel: “Rechtlicher Hinweis: Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten. (Oscar Wild)”
Das sie besser selbst den Mund halten sollten um mit ihrer Inkompetenz nicht auch noch in Foren andere Menschen zu schädigen, können sie selbst aufgrund ihrer vollständigen Inkompetenz nicht verstehen. Denn es gibt viele Menschen, die ihren rechtlichen Aussagen Glauben schenken, da diese sich auch eine anwaltliche Beratung nicht leisten können, die ja auch nicht richtig sein muß.
Hier mein Posting:
1a. Es soll eine möglichst einfache gesetzliche Regelung geschaffen werden mit dermittellose Menschen ihre Reisekostenentschädigungen zB. in einer Strafsache als Beschuldigte bei Gericht beantragen können.
(Für ungefähr alle anderen Menschen und auch rechtskundige Menschen gibt es gesetzliche Regelungen wie zB. das JVEG).
1b. Außerdem sollte auch mittellose Menschen ein Justizgewährsanspruch diesbezüglich in dem Gesetz eingeräumt werden: Gemäß dem OLG-Bamberg und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind entsprechende Beschwerden von mittellosen Menschen vom Justizgewährsanspruch (Atikel 19 Abs. 4 GG bzw. §§198 GVG) ausgenommen. Solche Nebenverfahren von mittellosen Menschen brauchen niemals bearbeitet werden.
- Es soll ein Forumlar geschaffen werden mit denen mittellose Menschen ihre Reisekostenentschädigung geltend machen können.
(Für Zeugen, Sachverständige, Richter, Rechtsanwälte usw. gibt es in der Regel Formulare (mit Rechtshinweisen für Rechtskundige Juristen) mit denen diese ihre Reisekostenentschädigungen geltend machen können.) - Abweisenden Beschlüssen/Urteilen soll eine Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelerklärung beigefügt werden müssen.
(Alle anderen Menschen haben Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung aber mittellose Menschen in dem Fall nicht. Gemäss § 35a StPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (LG Bautzen RPfleger 00, 183; Jung NJW 73, 985).
Gemäss dem Deutschen Bundestag bleibt alles beim alten:
Mittellose Menschen müssen ihren Antrag formlos stellen. Auch ein Formular erhalten sie nicht.
Auch gibt es für diese gar keine Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Strafprozeßordnung für die einfache Beschwerde keine Frist vorsehen würde:
Deutscher Bundestag:
“Auch die Ansicht des Petenten, in der ihm vom Amtsgericht Coburg übersandten Rechtsmittelbelehrung fehle die Angabe einer Frist für die Beschwerde, ist nicht zutreffend. Die Strafprozessordnung sieht für die einfache Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO keine Frist vor.”
Es braucht daher auch nicht darüber informiert werden, dass ein Rechtsbehelf gemäss §304 StPO einzulegen ist, der an keine Frist gebunden ist, sondern weil bei der einfachen Beschwerde keine Frist vorgesehen ist braucht gemäß dem Deutschen Bundestag gar keine Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Die juristischen Logiken, die keinen Sinn ergeben, muß man erstmal versuchen zu verstehen. Es sind nicht nur rechtlich, sondern auch ansonsten geistig inhaltslose Parolen, die nur zum wegbügeln von Beschwerden heraus gebrabbelt werden.
Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält z.B. nach § 58 Abs. 1 VwGO:
die Art des zulässigen Rechtsmittels oder anderen Rechtsbehelfs,
die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, und deren Sitz,
die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist (nach § 70 VwGO ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes) sowie
eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung (beispielsweise Unterzeichnung einer schriftlichen Begründung durch einen Rechtsanwalt).
Auch Beschwerden über die fehlerhafte Abweisung der Reisekostenentschädigung für mittellose Personen brauchen auch zukünftig nicht bearbeitet werden, weil:
Deutscher Bundestag:
“Die Regelung über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren findet im Übrigen auch im Anwendungsbereich der StPO Anwendung (§ 199 Abs. 1 GVG).”
Was einem aber eben gar nichts nutzt, da Nebenverfahren mittelloser Personen in Strafsachen vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sind (2x OLG-Bamberg und 1x Bayerischer Verfassungsgerichtshof), denen die Erklärungen des Deutschen Bundestags bekannt sind, die nur für bemittelte Menschen gelten.
Das alles streift nicht nur die Grenze des Grotesken:
Was der Gesetzgeber gerade solchen Menschen zumutet, für die er Vorschriften schafft, in diesem Fall also vorwiegend Bürgern mit geringem Einkommen oder Vermögen und erfahrungsgemäß allenfalls knapp durchschnittlichen Rechtskenntnissen, streift die Grenze des Grotesken (Krit auch Schachtel NJW 82, 89).
Baumbach/Lauterbach § 115 ZPO Rn. 2/49