Kein großes Vertrauen in die Kunst der Juristen, Offenbacher Post

Kein großes Vertrauen in die Kunst der Juristen, Offenbacher Post
Rechtsbeugung beispielsweise, in der juristischen Theorie als Verbrechen eingestuft, liegt dann vor, wenn einem Rechtssuchenden das “richtige Recht” bewußt vorenthalten wird, also bei unrichtiger oder ungerechter Rechtsanwendung des Richter im Urteil. In der Praxis komme es so gut wie gar nicht vor, daß in dieser Sache ein Jurist einen Standeskollegen verurteilt, heißt es dazu in einem Fachaufsatz (Rechtsstaat im Verzug von Ethel Leonore Behrendt 1981). Die herrschende Meinung der Juristenelite sei, so ist dort zu lesen, daß eine Bestrafung nach Paragraf 336 StGB nur bei einer absichtlichen Rechtsbeugung möglich sei. Juristen, sagt Frau Behrendt, bleiben frei vom Vorwurf der Rechtsbeugung, weil sie selbst diesen Tatbestand interpretieren: “Was in einem Mordprozeß die Indizienkette lückenlos macht, hätte als Argumentation bei Paragraf 336 StGB keine Chance.”
Leipziger Kommentar von 1982 §336 StGB Ziffer 1.3 Begriff und Bedeutung: Daß die Rechtsbeugung ein sehr seltenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.

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