Kein rechtliches Gehör bei Gericht, dass seinen Namen verdient, betrifft justiz, W. Nescovic, Die Dritte Gewalt im politischen Diskurs, 16.01.2010

So wirken die Länder und der Bundestag auch auf die Arbeit der dritten Gewalt ein.
Neskovic, MdB, Richter am Bundesgerichtshof a.D. 12

Die Dritte Gewalt im politischen Diskurs
Vortragsmanuskript für den Vortrag zum Symposium „Justizkritik“ der „Betrifft Justiz“ vom 16.01.2010

So entstehen die jährlichen Haushaltspläne der Justiz, die den Gerichten die Arbeit erschweren, weil nicht genügend Haushaltsmittel insbesondere für eine ausreichende Personalausstattung zur Verfügung gestellt werden.

So ignoriert man die Ratschläge der Richterinnen und Richter zu laufenden Gesetzesvorhaben.

So entstehen verfassungswidrige Gesetze, deren Verfassungswidrigkeit schon im Plenum bekannt war und dennoch verabschiedet wurden.

So entstehen lückenhafte und widersprüchliche Gesetzesvorschriften, deren Nachbearbeitung durch Auslegung und Fortentwicklung den Richterinnen und Richtern die wertvolle Zeit rauben.

So werden Richter für die Fehlentscheidungen des Parlamentes gescholten, die ihre Ursache in ausgebliebenen Diskursen im Parlament haben.

Für das Parlament lässt sich sagen, dass ein in der Regel breit inszenierter Binnendiskurs in Wahrheit ohne Tiefe bleibt.

Für die Justiz ist es vielleicht gerade umgekehrt. Ihr Binnendiskurs bleibt der Öffentlichkeit in der Regel verborgen und ist doch nicht selten von erheblicher Tiefe.

Als Richter habe ich die Erfahrung machen dürfen, dass in den Kollegien trotz fehlender Zeit, trotz – oder gerade wegen der mitunter stark abweichenden Auffassungen ernsthaft und gewissenhaft gestritten werden kann.
Doch auch diesem Diskurs fehlen die Rahmenbedingungen, unter denen er sich überhaupt erst zum Nutzen der Menschen voll entfalten könnte.
Die Gerichte leiden unter Personalmangel. Die Sachausstattung ist dürftig. Der Erledigungsdruck ist zu hoch.
Der richterliche Erledigungsautomat ist so ein schlechter Diskursteilnehmer im Ringen um Sach- und Rechtsbewältigung.
Denn die Mutter der Wahrheit und der Gerechtigkeit ist die Zeit.
Den Richtern Zeit zu verschaffen, heißt ihren Binnendiskurs zu beleben.
Wer den Gerichten Zeit verschafft, der sorgt auch für die Ausweitung eines Quasi-Diskurses mit den Bürgerinnen und Bürger.

Denn ein Richter der Zeit hat, blickt aufmerksamer in seine Akten, schaut mit mehr Empathie in die Gesichter der Menschen vor der Richterbank und gibt den Beteiligten “rechtliches Gehör”, das seinen Namen verdient.

Es ist die Prozessordnung, die den Rahmen und die Erfordernisse für den Diskurs des Richters mit dem Bürger setzt.
Doch das umfängliche Anhören und Ermitteln, dass sie beschreibt, bleibt unerfülltes Ideal auf der Grundlage der Haushaltspläne der Landtage und des Bundestages.

Wir blicken hier auf eine bedauerliche Diskursverhinderung durch alle Gewalten:
Der Diskurs mit dem Bürger, dem schließlich alle Diskurse dienen sollen, wird der Judikative erschwert, weil die Exekutive der Legislative Haushaltspläne vorlegt, die diese ohne Diskurs beschließt.
Doch eine Belebung des politischen Diskurses innerhalb der Judikative erfordert noch weit mehr, als eine Verbesserung der Haushaltssituation.
Nötig ist dazu auch, dass sich die Richterinnen und Richter überhaupt bewusst machen, dass ihre Rechtsentscheidungen immer auch politische Entscheidungen sind.
Nur wenn sich die Diskursteilnehmer dieses Umstandes auch bewusst sind, kann es einen fruchtbaren Binnendiskurs der Judikative geben.
In der Richterschafft gibt es hierzu jedoch noch kein entsprechend ausgeprägtes Bewusstsein.
Dies, obwohl ein Gesetz unstreitig einen politischen Willensakt darstellt. Damit ist die Rechtsanwendung notwendigerweise auch von politischer Natur, nicht jedoch zwangsläufig von parteipolitischer Natur.
Mit seiner Rechtsanwendung transportiert der Richter politische Entscheidungen und ist so selbst politisch tätig.
Doch auch subjektiv ist das Richten ein politischer, wenn auch zumeist unbewusster politischer Akt.
Denn wenn ein Gesetz angewendet und ausgelegt wird, muss es durch den Kopf des Menschen, der darüber befindet.
Gesetz und Exekutivmaßnahme durchlaufen so die ganze innere Welt der persönlichen politischen Auffassungen und der sozialen Prägungen des Rechtsfinders, bevor sie als konkret, individuelles Rechtsverständnis in eine jeweilige Entscheidung einfließen.
Es ist fast unmöglich, ein Gesetz auszulegen, ohne dazu auch auf das politische Vorverständnis des Rechtsanwenders zurück zu greifen.
Es ist völlig undenkbar, ein Gesetz fortzuentwickeln, ohne dabei auch eigene politische Vorstellungen einzubringen.
Ein Vorlagebeschluss nach Artikel 100 des Grundgesetzes ist auch das Ergebnis individueller politischer Auffassung.
Denn auch die Verfassung als Grenze und Rahmen des Rechtes wird über das politische Vorverständnis des Rechtsanwenders wahrgenommen und interpretiert.
Wenn das Verfassungsgericht von einer ständigen Rechtsprechung abweicht, ist es wieder das politische Vorverständnis in den Köpfen der Senatsmitglieder, das die geänderte Rechtsaufassung maßgeblich prägt.
Die politische Gestaltungsmacht der Richterschaft umfasst die gesamte Hierarchie der Gerichte, von den Amtsgerichten hin bis zu den Bundesgerichten. Sie erstreckt sich von der Rechtsauslegung in einem kleinen Mietrechtsfall bis zu der Deutungshoheit des Bundesverfassungsgerichts über den Text des Grundgesetzes.
Jeden Tag machen Richterinnen und Richter Politik – doch sie verschließen sich zumeist standhaft der Erkenntnis, dass sie es tun.
Die Richterschaft schweigt nach innen und nach außen über ihre politische Macht.
Sie diskursiert nur ganz selten über die angemessene Handhabung dieser Macht.
Eine solche Auseinandersetzung würde eine institutionalisierte Metaebene über dem Berufsalltag benötigen, auf der die Richterinnen und Richter regelmäßig und umfassend ihre eigene Arbeit und deren politische Bezüge reflektieren.
Bislang gibt es in der Richterschafft allenfalls erste Puzzlesteine einer solchen diskursiven Metaebene.
An erster Stelle ist hier die Zeitschrift „Betrifft Justiz“ zu nennen. Denn sie ist begründet worden, um über all das zu diskutieren, wofür im richterlichen Arbeitsalltag kaum Zeit und Raum ist.
Auch der Richterratschlag verfolgt das Ziel eines solchen Diskurses innerhalb der Justiz.
Einmal jährlich und damit selten genug kommt er zusammen, um im persönlichen Kontakt diesen Austausch zu fördern und zu vertiefen.
Diese Anfänge einer Metaebene des Diskurses beweisen, dass es ein Bedürfnis der Richterschaft gibt, die eigene Arbeit auch politisch zu begreifen und zu hinterfragen, gleichsam das Schweigen über die eigene politische Rolle zu brechen.
Doch dieses Schweigen wird eben auch durch die Hierarchien befördert, die seit Bismarck weitgehend unverändert bestehen.
Ein Richter, die seine politische Gestaltungsmacht nicht leugnet und sogar öffentlich benennt, macht sich unschicklich für ein höheres Amt.
Beförderungen stehen und fallen auch mit einer zur Schau getragenen Leugnung politischer Machtausübung.
Einen politischen Diskurs innerhalb der Richterschaft wird es daher nur dann geben, wenn die Richterinnen und Richter diesen Diskurs auch unbefangen führen können.
Das erforderte zweierlei:
zum einen die Enthierarchisierung der Justiz (Selbstverwaltung) und damit die Emanzipation der Judikative von den Justizministereien und dem exekutiven Verständnis von Schicklich und Unschicklich,
zum anderen eine wesentlich erhöhte demokratische Legitimität der Richterinnen und Richter für einen echten politischen Diskurs. Anzustreben wäre dafür eine stärkere Bindung und Rückkoppelung an den Souverän, als Zweck und Ursprung aller politischen Diskurse.
Vorstellbar wäre hier eine unmittelbar stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Richterwahl.
Zu denken wäre auch an die Schaffung von Institutionen, die den Bürgerinnen und Bürgern mehr Möglichkeiten einräumen, in unmittelbaren Austausch mit der Richterschaft über ihre Arbeit zu treten.
Tage der offenen Tür sowie „Kundenbefragungen“ in den Gerichten stellen erste zaghafte Schritte in diese Richtung dar.
(***)
Alle bis hierhin untersuchten Diskurse waren schwer auffindbar.
Der verbleibende Diskurs – der Diskurs zwischen Judikative und Politik – ist demgegenüber geradezu unsichtbar.
Der rote Faden des Grundgesetzes führt hier nicht weiter.
Die institutionellen Kontakte eines Justizministers zu “seiner” Richterschaft beschränken sich im Regelfall auf deren Ernennung für das Eingangsamt und die Beförderungen.
Ein gutwilliger Minister wird darüber hinaus mit den Berufsverbänden und informell mit einigen Richtern,
(meist den Gerichtspräsidenten) den Kontakt suchen, um sich über deren Kritik und Wünsche zu informieren.
Ein formales Diskurs-Verfahren mit Rechten und Pflichten für beide Seiten existiert jedoch nicht.
Dunkel bleibt auch der Diskurs zwischen Judikative und Legislative.
Ohne dazu verpflichtet zu sein, laden Parlaments-Ausschüsse gelegentlich auch Richterinnen und Richter als Sachverständige zu den Ausschussberatungen.
Doch deren diskursiver Beitrag scheitert dort an der fehlenden Diskursbereitschaft der Legislative.
Er endet in den Aktenregalen der Legislative.
Hin und wieder stören Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes oder der Obergerichte die Ruhe der parlamentarischen Diskursverweigerung.
Die Ruhe und die Verfassungsmäßigkeit sind dann regelmäßig wieder hergestellt, wenn der Gesetzgeber ministerielle Ausarbeitungen ohne parlamentarischen Diskurs zum Gesetz macht.
Ehrliche, offene und ergebnisbemühte Auseinandersetzungen über die Rolle der Justiz im
politischen System werden zwischen Richterschaft und Politik praktisch nicht ausgetragen.
Man sagt sich allenfalls auf Fachtagungen kräftig die Meinung und kehrt dann ergebnislos in die jeweilige eigene Gewalt zurück.
(***)
Nicht nur die Dritte Gewalt, sondern das gesamte politische System lassen entwickelte politische Diskurse vermissen.
Dieser Zustand darf nicht akzeptiert werden.
Denn nur aus der diskursiven Auseinandersetzung über Missstände, Mängel, Wünschens- und Erstrebenswertes kann sich eine Gesellschaft weiter entwickeln.
Die Überlebensfähigkeit eines gesellschaftlichen Systems wurzelt immer auch in seiner Fähigkeit zur Veränderung, zur Selbstkorrektur und zur Anpassung.
Es sind die politische Diskurse, die diese Fähigkeit bedingen.
Es wäre die richtige Politik, sie zu verlangen und zu befördern.
Ich danke Ihnen

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