Nachlasspfleger veruntreut 420000 EUR, Bei Untreue keine Vergütung, LG-Coburg 16.03.2009

Nachlasspfleger veruntreut 420000 EUR, Bei Untreue keine Vergütung, LG-Coburg 16.03.2009
Zur Frage, ob ein Nachlasspfleger eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann, wenn er eine Untreue zum Nachteil des Nachlasses begeht.
Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergütungsanspruch.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der der Antrag eines Nachlasspflegers, ihm mehr als 200.000 € für seine Tätigkeiten zu bezahlen, zurückgewiesen wurde. Er hatte nämlich rund 420.000 € aus dem Nachlass auf eigene Konten umgeleitet. Auch wenn er den Schaden letztlich wieder gutgemacht hat, sind seine Vergütungsansprüche verwirkt.

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