Eine Zwei-Klassen-Justiz orten die österreichischen Rechtsanwälte. Damit ist auch indirekt harsche Kritik an der Politik der scheidenden Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) verbunden. In ihrem 40. Wahrnehmungsbericht warnen die Anwälte vor schweren Mängeln in der Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung und sehen großen justizpolitischen Reformbedarf. Rechtsanwaltskammerpräsident Rupert Wolff bezeichnet die Ergebnisse des Wahrnehmungsberichtes als „Fieberkurve des Rechtsstaats“.
Wolff mahnt die Justiz sich auf ihre zentrale Aufgabe zu konzentrieren:
Die Justiz hat blind zu sein im Sinne von unabhängig und unbeeinflusst von allen Faktoren von außen, und nicht blind im Sinne von uneinsichtig. Kritik und daran anknüpfende Verbesserungsvorschläge sind daher wesentliche Faktoren, um hohe rechtsstaatliche Standards auch in Zukunft gewährleisten zu können.
Rechtsanwälte haben viele Verbesserungsvorschläge
Aktenbeschaffung und Akteneinsicht, die lange Verzögerungsdauer bei vielen Verfahren, unbesetzte oder nicht nachbesetzte Richterstellen, unterbesetzte Schreibabteilungen, Richter, deren Kapazitäten durch Großverfahren erschöpft sind, oder überhaupt Gerichtsschließungen werden von den Rechtsanwälten als Gründe angeführt, die sich zwangsläufig negativ auf den Justizbetrieb auswirken. Gleichzeitig, so die Standesvertretung, verliere der Richterberuf durch die Verkürzung der Gerichtspraxis und die schlechte Entlohnung der Rechtspraktikanten zunehmend an Attraktivität.
Vor diesem Hintergrund orten die Rechtsanwälte in der österreichischen Justizverwaltung einen großen Reformbedarf. Unter anderem werden folgende Forderungen an die zukünftige Bundesregierung erhoben:
- Die Einführung einer sachgerechten Regelung des Ersatzes der Verteidigungskosten bei Freispruch im Strafverfahren.
- Die Rücknahme der Verkürzung der Gerichtspraxis von 9 auf 5 Monate.
- Eine umfassende Reform des Sachwalterrechtes.
- Eine Verbesserung der derzeitigen Gesetzgebungspraxis durch Einführung eines transparenteren Gesetzwerdungsverfahrens und Schaffung verbindlicher “Good Governance”-Regelungen.