Petition zur Verhinderung von Rechtsbeugung darf gemäß Deutschen Bundestag nicht veröffentlicht werden, 09.11.2008

Petition zur Verhinderung von Rechtsbeugung darf gemäß Deutschen Bundestag nicht veröffentlicht werden, 09.11.2008
Unter dem 15.10.2008 hatte ich folgende öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht:
Es wird vorgesehen, daß gerichtliche Spruchkörper mit mehreren Mitgliedern den Beratungsverlauf und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder protokollieren müssen. Das Protokoll ist in versiegelter Form zu den Gerichtsakten zu nehmen. Wenn dringender Tatverdacht wegen Rechtsbeugung gegen Mitglieder des Spruchkörpers besteht, kann der zuständige Ermittlungsrichter anordnen, daß das Protokoll zu entsiegeln ist und als Beweismittel verwendet werden kann.
Begründung:
Das OLG Naumburg hat mit Beschluß vom 6. Oktober 2008 eine Anklage wegen Rechtsbeugung gegen drei Mitglieder einer Kammer desselben Gerichts entgültig scheitern lassen. Gegenstand der Ermittlungen waren Entscheidungen im Görgülü-Fall, der bundes- und europaweit Aufsehen erregte.
Grund für die Nichtzulassung der Anklage war, daß der Nachweis einer Rechtsbeugung jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne: Da alle Mitglieder des Spruchkörpers von ihrem Schweigerecht nach der StPO Gebrauch machten, ließ sich für keinen der an der Entscheidung beteiligten Richter nachweisen, daß er nicht die Entscheidung abgelehnt hatte, aber von den anderen beiden Richtern überstimmt wurde. …
Mit Schreiben vom 27.10.2008 teilte mir der Petitionsausschuss folgendes mit:
Sehr geehrter Herrr Müller,
für Ihr o.a. Schreiben danke ich Ihnen.
Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird
Es ist deshalb vorgesehen, Ihre Eingabe als Petition ohne Einstellung ins Internet und ohne öffentliche Diskussion zu behandeln. …

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Rechtsbeugung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.