Pflichtverteidigung, nicht auf die Fürsoglichkeit des Staates verlassen, 19.12.2013

Wer hat wann das Recht auf einen Pflichtverteidiger?, Rechtsanwalt Willy Burgmer

Seit 2010 gibt es ein neues Recht der Pflichtverteidigerbeiordnung. Danach liegt mit dem Vollzug von Untersuchungshaft ein Fall notwendiger Verteidigung vor (vgl. § 140 Abs.1 Nr.4 StPO). Es ist unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn der Beschuldigte nicht bereits durch einen Wahlanwalt verteidigt ist.

Kurz zuvor war mir ein Mandat aus einer sog. Haftsache der Kripo heraus angetragen worden, und zwar von Dritten – nicht vom Inhaftierten, nicht vom Haftrichter und schon gar nicht etwa von der Staatsanwältin.

Da saß er nun, der Beschuldigte, vom äußeren Geschehensablauf geständig, nicht aber schuldig aus Sicht der Verteidigung. Aber eben noch ohne Verteidiger, denn einen Wahlverteidiger konnte er sich nicht leisten.

Mein Antrag im “Vorführtermin”, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen, stieß auf völliges Unverständnis. Weder hatte die Staatsanwältin einen Antrag gestellt – was sie schon nach altem Recht hätte tun können, wenn sie denn mal in das Gesetz, nämlich § 141 Absatz 3 StPO geblickt hätte. Zugegeben, vielleicht nicht jedem Staatsanwalt bekannt (oder gar unerwünscht?).

Aber wenn man genau hinschaut, hätte das auch der Haftrichter ohne Antrag der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 des genannten Absatzes tun können, wenn er denn die Verteidigung durch einen Anwalt für notwendig erachtet hätte. Nicht einmal meine spätere Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft konnte “höheren Orts” überzeugen.

“Notwendige Verteidigung”, das ist das Zauberwort für die Beiordnung des Pflichtverteidigers. Nach bisherigem Recht nunmehr erweitert um den Tatbestand der “Vollstreckung der Untersuchungshaft” oder anderer einstweiliger Unterbringungen. Schlichter formuliert: Mit Festnahme und spätestens Vorführung beim Haftrichter hat jeder Beschuldigte von Amts wegen das Recht auf einen Pflichtverteidiger, sofern er oder Dritte nicht eine(n) Wahlverteidiger(in) mandatiert haben.

Deshalb: Wer, aus welchem Grunde auch immer, festgenommen und in Haft verbracht wurde, darf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers spätestens vor dem Haftrichter beanspruchen. Erst dann sollte er sich mit oder über seinen Verteidiger zur Sache einlassen oder auch nicht. …

Vertrauen Sie nicht auf die Fürsorglichkeit des Staates (s.o.), vertrauen Sie allein Ihrem Pflichtverteidiger oder Ihrer Pflichtverteidigerin!

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