Verurteilungssatire zur Abdeckung der Kollegen nun auch bei Richterin Lindner vom LG-Coburg, 18.02.2014

Am 13.02.2014 (33T58/13) hat Richterin Lindner vom LG-Coburg wiederum den rechtlich querulantorischen Wahnsinn bezügl. der Entscheidung über einen Verkehrsunfall von den Kollegen und insbesondere von Richter Koch bestätigt.
http://blog.justizkacke.de/?p=4613
Die vom Kläger geltend gemachten Rechte liegen neben der Sache. Damit liegen allerdings auch die Entscheidungen der beiden Richter vom AG-Münster von Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh neben der Sache, denn diese haben die “gebetsmühlenartigen Wiederholungen des Klägers” entsprechend wiederholt und als korrekt bestätigt!
Richter Bieling und Richterin Leonhardt vom AG-Münster kannten die Abdeckentscheidungen der Kollegen in Coburg allerdings gar nicht und sind so unbefangen auf ein 100% anderes Ergebnis gekommen, dass genau der Rechtsauffassung des Klägers entspricht.

Das AG-Coburg und das LG-Coburg stellten entgegen aller Rechtssprechung fest, dass der auf der Fahrbahn aufgrund eines Unfalls stehende zu 100% für einen Auffahrunfall haftet und ihm daher keine PKH zu gewähren sei, weil er mit seinem PKW ein Hindernis für andere Fahrzeuge darstellte. Eine Mithaftung der mit über 60km/h zu schnell fahrenden und auffahrenden Verkehrsteilnehmerin ist ausgeschlossen. Diese haftet zu 0% und die Klage erscheint damit auch mutwillig eingereicht.

Rechtsnachweise:
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall sind 100% Haftung des auf der Fahrbahn stehenden ausgeschlossen, denn ein solcher Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06

Im vorliegenden Fall stand der PKW mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegen der Fahrbahn und war entsprechend hell beleuchtet. Das Licht als solches konnte man auf der geradeaus führenden BAB schon aus 600m sehen.
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990

Bei einem entsprechenden Auffahrunfall haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100%:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen).

Auch gemäss dem LG-Coburg 11O650/08 haftet ein auffahrender Verkehrsteilnehmer zu 100%, wenn  es sich wie im vorliegenden Fall um einen typischen Auffahrunfall mit auf der Fahrbahn stehendem Fahrzeug handelt:
LG Coburg: Bei nicht aufklärbarem Unfallhergang tragen Beteiligte den Schaden in gleicher Höhe

Zur Verschuldensfrage bei einem Auffahrunfall in einer Baustelle. Landgericht Coburg, Az.: 33 S 2/02 vom 08.03.2002

Zwischenzeitlich stellten die beiden genannten Richter des AG-Münster fest, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin im konkreten Fall selbstverständlich gemäss eines Anscheinbeweises zu 100% haftet, so wie es der Kläger stetig Gebetsmühlenartig immer wieder ausführlich mit allen Rechtsnachweisen erklärt.
Auch ein Mitarbeiter der HUK24 erklärte selbst zwischenzeitlich, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin bei ihm zu 100% gehaftet hätte.
In einem Rechtsforum kommt man ebenfalls auf 100% Haftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin und die Begründungen aus dem abweisenden PKH-Beschluss von Richter Koch werden dort als “Dummfug” bezeichnet. In einem Verkehrsrechtsforum in dem man ebenfalls auf 100% Haftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin kommt,  nennt man die Entscheidungen aus Coburg “Schwachsinn”.
Auch ein Anwalt mit dem sich der Kläger über die Sache unterhielt erklärte dem Kläger zwischenzeitlich, dass er dort für Abdeckung der Kollegen nur “verarscht” wird.
Es kommen also alle anderen Menschen und selbst die beklagte Versicherung auf ein 100% anderes Haftungsergebnis und zwar dass eine auffahrende Verkehrsteilnehmerin, die 60km/h zu schnell gefahren ist für einen Auffahrunfall (eher) zu 100% haftet.

Die einzigen, die Gebetsmühlenartig erklären, dass eine Mithaftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin ausgeschlossen ist, ist eine einzige Mitarbeiterin der Versicherung gewesen (Die sich bis heute nicht dazu äussern muss wie diese überhaupt auf ihr Haftungsergebnis gekommen ist obwohl der Kläger gemäss dem BGH einen Anspruch auf eine entsprechende Auskunft hat) und danach der Ombudsmann der Versicherung deren Ergebnisse nun in einer Abdeckreihenfolge mit stetig ändernden völlig schwachsinnigen Begründungen immer wieder als korrekt bestätigt wird. Das in Coburg festgestellte Haftungsergebnis gibt es nur in diesen kollegenabdeckenden Entscheidungen.

Rechtsnachweise mit Urteilen aus denen sich eine entsprechende Rechtsauffassung herleiten lässt, wie diese in der Abdeckung verkündet wird, können alle Richter in Coburg bisher nicht benennen, sondern es wird Gebetsmühlenartig immer wieder das gleiche schwachsinnige rechtliche Ergebnis verkündet.
Die Begründungen wechselten allerdings stetig, weil der Kläger den konkreten vorhergehenden Begründungsschwachsinn mit Entscheidungen auch immer wieder widerlegen konnte.
Grundlage der Gegenvorstellung war die Begründung von Richter Koch, dass es kein Sichtfahrgebot auf Autobahnen gäbe und das Halten auf der Autobahn verboten ist und dass der Kläger daher zu 100% haften würde.
Das es ein Sichtfahrgebot gibt und das man aufgrund eines Unfalls (Stau etc.) auf der Autobahn stehen darf und es sich dabei nicht um unerlaubtes Halten handelt ist in der Gegenvorstellung ausführlich dargelegt worden. Entsprechende Erklärungen und Rechtnachweise sind in dem Artikel enthalten: http://blog.justizkacke.de/?p=4613
Das wird aber von Richterin Lindner ebenfalls vollständig ignoriert.

Ausserdem gab sich erst zwischenzeitlich, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin über 60km/h zu schnell gefahren ist. Damit hat diese eine Straftatat begangen und mit dem Tatwerkzeug (ihrem PKW) den Kläger schwer verletzt. Ohne dass diese zu schnell gefahren wäre, wäre es zu dem Unfall hinzu kommend konkret gar nicht gekommen, denn diese gab an von 120km/h noch auf 80km/h abgebremst zu haben und daraus ergibt sich, dass diese bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit noch hätte vor der Erstunfallstelle anhalten können.
Gemäss den Abdeckentscheidungen der Richter in Coburg muss aber der durch die Straftat schwer verletzt gewordene Kläger, der auffahrenden Fahrerin 100% des Schadens ersetzen, den diese an ihrer Tatwaffe durch begehen der Straftat erlitten hat.

Daraufhin wurde ein neuer PKH-Antrag gestellt. Das AG-Coburg stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund der vielen neuen Tatsachen und rechtlichen Nachweise (100% gegenteilige Entscheidung des AG-Münster) dazu auch berechtigt ist.

Jetzt stellt Richterin Lindner folgendes fest:

“Nachdem der Antragsteller nunmehr erneut in derselben Sache unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente und im Wesentlichen keinerlei neuem Tatsachenvorbringen erneut Prozesskostenhilfe beantragte, wurde auch dieser Antrag mit Beschluss des AG-Coburg vom 15.10.2013 mit einer äusserst umfangreichen und dezidierten Begründung abgelehnt.”

Nun handelt es sich bei dem neuen Tatsachen und den um 100% anderen Entscheidungen des AG-Münster im konkreten Einzelfall um “im wesentlichen keinerlei neuen Tatsachenvorbringen” was aber in der Entscheidung zuvor noch so gewesen ist und daher der neue PKH-Antrag gemäss der Entscheidung des AG-Coburg zulässig gewesen war.
Gemäss Richterin Lindner sind das keine neue Tatsachen, die etwas an der vorhergehenden PKH-Entscheidung ändern können:
1. Die Gegenteilige Entscheidung von 2 Richtern am AG-Münster, die im konkreten Fall erklärt und entschieden haben, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin zu 100% haftet während es beim Ombudsmann und in Coburg zuvor stets 0% gewesen sind. Dabei war der Kläger am AG-Münster auch noch für ihn nachteilig Darlegunspflichtig und Beweispflichtig.
2. Die Erklärung eines Mitarbeiters der beklagten Versicherung, der selbst erklärt, dass die beklagte Versicherung zu 100% haftet und damit falsch reguliert hat.
3. Erweiterung der Urteilssammlung auf über 50 Urteile aus denen sich eine 100% Haftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin herleiten lässt.
4. Die Unfallmeldung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin in der diese selbst erklärte über 60km/h zu schnell gefahren zu sein.
5. Die Erklärung der Versicherung, dass diese sich im vorgenanten Fall nicht mehr äussern will wie diese den Unfall reguliert hat obwohl der Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch gemäss einer Entscheidung des BGH hat.

Vorliegende Gründe sind gemäss Richterin Lindner keine neuen Tatsachen. Da muss man sich fragen was an verlogener vorsätzlicher Rechtsbeugung in diesem Fall in Coburg eigentlich getätigt wird und warum?

Herrliche schwachsinnige Begründungen von Richterin Lindner:
Der bisherige Vortrag des Klägers habe zuvor bereits nicht zum Erfolg geführt.

Folgende die Entscheidung von Richterin Lindner vom 18.02.2013, die rechtlich und sachlich zum grossen Teil tatsächlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat und die insgesamt rechtlich gar nichts hergibt ausser, dass auf die bisherigen schwachsinnigen Entscheidungen verwiesen wird und der Beschwerdeführer auch mit der Entscheidung zur Kollegenabdeckung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird.
Eine Bezeichnung diese geistigen rechtsbeugenden rechtlichen Schwachsinns als solchen und als Rechtsbeugung ist gemäss Richterin Lindner unsachlich. Ich würde eher sagen, dass es eine korrekte sachliche Tatsachenbeschreibung darstellt und das das durchgeführte Kollegenabdecken unsachlich ist und gesetzlich eigentlich nichts zur Sache tun sollte.

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Landgericht Coburg
Az.:    33    T    58/13
11 C 999/10 AG Coburg

wegen Forderung

hier: PKH-Beschwerde – Gegenvorstellung

erlässt das Landgericht Coburg – 3. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht Lindner als Einzelrichterin am 13.02.2014 folgenden

Beschluss

Die Gegenvorstellung vom 16.12.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Beschluss vom 23.08.2010 in diesem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 22.09.2010 zurückgewiesen, eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung ebenfalls mit Beschluss vom 01.10.2010.

Nachdem der Antragsteller nunmehr erneut in derselben Sache unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente und im Wesentlichen keinerlei neuem Tatsachenvorbringen erneut Prozesskostenhilfe beantragte, wurde auch dieser Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2013 mit einer äußerst umfangreichen und dezidierten Begründung abgelehnt. Eine wiederum hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 28.11.2013 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 reichte der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Coburg eine Gegenvorstellung sowie eine Anhörungsrüge ein. Diese war erneut als unbegründet zurückzuweisen. Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten. Darüber hinaus beschimpft der Antragsteller die in diesem Verfahren tätigen Sachbearbeiter auf unsachliche Art und Weise. Auch im Rahmen der Gegenvorstellung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers kommt eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts nicht in Betracht. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Coburg und des Landgerichts Coburg verwiesen.

gez.
Lindner
Richterin am Landgericht

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Die lange und dedizierte Entscheidung von Richter Glöckner basiert auf der Feststellung, dass die Zweitunfallfahrerin für den Auffahrunfall zu 33% haftet und diese Feststellung ist bereits falsch.
Ist die Haftungsquote der auffahrenden Zweitunfallfahrerin 50% oder schlechter, dann liegt das nicht mehr im Ermessensspielraum der Versicherung und damit ist die ganze Entscheidung von Richter Glöckner im Grunde schon hinfällig.
Bezüglich der Haftungsquote fehlen im Gegensatz zu allen anderen auch richtigen Begründungen (basierend auf 33% Haftung) jegliche Rechtsnachweise.

Und der Schwachsinn, der in der Entscheidung von Richter Glöckner steht ist unbeschreiblich:
Die Regulierung ist richtig weil: “Zudem hat aus Sicht des Sachbearbeiters jedenfalls die Fahrerin des unfallgegnerischen PKW auch die an diesem Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten.”
Diese auffahrende Fahrerin hat aber eben gegen das Sichfahrgebot verstossen:
“..und dass der Unfall auch mitursächlich durch eine nicht angepasste Geschwindigkeit der Unfallgegnerin zustande gekommen ist.”

Trotzdem ist die Regulierung des Sachbearbeiters aber richtig, weil dieser subjektiv richtig entschieden hat obwohl er tatsächlich falsch entschieden hat.
Die ganze Entscheidung ist voll von solchen schwachsinnigen Erklärungen.

Hinzukommend hat die Sachbearbeiterin (es war keine männliche Person) das konkret gar nicht so beurteilt, sondern dass wird von Richter Glöckner für die Versicherung als Rechtsvertreter vorgetragen ohne dass er weiss wie die Versicherung reguliert hat.

Obwohl der Kläger in diesem Verfahren einen Auskunftsanspruch darauf hat wie die Versicherung auf das Haftungsergebnis gekommen ist braucht diese sich nämlich gar nicht dazu äussern. In allen Entscheidungen in Coburg tragen alle Richter als Rechtsvertreter für die Versicherung vor, wie diese tatsächlich eine ordnungsgemässe Regulierung und eine ordnungsgemässe Prüfung des Falles vorgenommen hat ohne dass die Versicherung sich vor Gericht dazu geäussert hat.

Es ist auch Parteivernehmung der Versicherung beantragt worden, weil ein Mitarbeiter der Versicherung nämlich erklärt hat, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin zu 100% haftet und das Regulierungsergebnis falsch ist. Wobei das Ergebnis gemäss Richter Glöckner richtig ist, weil die Versicherung subjektiv glauben würde, dass es richtig ist, was aber auch noch nicht einmal der Fall ist.

Es geht also nur darum, dass sich die Richter basierend auf der ehemaligen Entscheidung des Ombudsmanns Prof. Dr. Hirsch untereinander immer nachfolgend die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidung ihrer Richterkollegen bescheinigen und dabei als Rechtsvertreter der Versicherung auch vortragen müssen wie die Versicherung auf ihre korrekte und richtige Regulierungsentscheidung gekommen ist.
Auch im folgenden Fall hat die Versicherung subjektiv an ihre richtige Entscheidung geglaubt und ist trotzdem verurteilt worden, gerade weil der subjektive Glaube objektiv falsch war (Tatsächlich hat die Sachbearbeiterin in diesem Fall genau aufgrund der Sachverhalte reguliert wie in der folgenden Entscheidung angegeben und das stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar unabhängig davon ob der Sachbearbeiter an seine Entscheidung glaubt oder nicht):
http://openjur.de/u/96249.html

Desweiteren wird erklärt, dass die überhöhte Geschwindigkeit von 120km/h der auffahrenden Zweitunfallfahrerin “mitursächlich” war.
Diese hätte max. 60km/h fahren dürfen und hat angegeben noch von 120km/h auf 80km/h abbremsen zu können.
Wenn man nun den Verzögerungsweg dafür ausrechnet, dann kommt man auf das Ergebnis, dass diese bei max. 60km/h locker vor dem PKW, der auf der Fahrbahn stand hätte anhalten können.
Das bedeutet also, dass es den Zweitunfall konkret gar nicht gegeben hätte, wenn diese mit angepasster Gewschwindigkeit und nicht über 60km/h zu schnell gefahren wäre. Dabei braucht man noch nicht einmal berücksichtigen, dass diese den Erstunfall bzw. den auf der Fahrbahn stehenden PKW bei geringere Geschwindigkeit auch eher erkannt hätte.

Richter Glöckner:
“Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der klägerische PKW mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegen der Fahrtrichtung stand, ändert sich an der erhelblich sich erhöhenden Betriebsgefahr des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs wenig.”

Damit will er sagen, dass sich die Gefahr, die von einem unbeleuchteten Fahrzeug als erheblich erhöhende Betriebsgefahr ausgeht was auf der Fahrbahn steht zu einem solchen welches einem mit Abblendlicht (und Warnblinkanlage) entgegenleuchtet, nicht ändert.
Beide Fahrzeuge sind also gleich schlecht zu erkennen.
Da man das Licht des beleuchteten PKW also nicht sehen konnte, gleichermassen wie das Licht an einem PKW, dass nicht leuchtet und somit der PKW daher nicht rechtzeitig erkannt werden konnte, stellt er darausfolgend fest, dass die Unfallstelle ohne Warndreieck nicht ausreichend abgesichert gewesen ist. Hätte man das leuchtende Licht an dem PKW also sehen können, dann wäre also auch kein Warndreick notwendig gewesen.
Wenn Richter Glöckner, Richter Koch und Richterin Lindner Licht nicht sehen können, dann können diese evtl. nur das Licht des Heilands sehen, der Ihnen Erleuchtung bringt.
Darauf werden die Menschen aber ewig warten.

Sonntagfrühmesse Den Heiland, der alles erleuchtet,…:

§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.

Ich muss jetzt sicherlich nicht erklären, dass man das Licht des PKW tatsächlich schon aus 600m hat sehen können und das ein Warndreieck gegenüber dem Abblendlicht und dem Warnblinklicht eine Warnwirkung am rechten Fahrbahnrand einer 3 spurigen BAB im Dunkeln hat, wenn man auf der mittleren Spur fährt, die gegen Null tendiert.
Auch Gerichte stellen stets fest, dass ein Warndreieck nur eine mariginale oder gar keine Warnwirkung entfaltet. Auch die Polizei hat natürlich kein Warndreick aufgestellt.

Ein Warndreieck ist also immer nur dann von Bedeutung, wenn man einen Unfall nicht rechtzeitig sehen kann oder auch wenn ein unbeleuchtetes Fahrzeug auf der Fahrbahn steht, weil einem dann nur genau ein Anhalteweg aufgrund des Sichfahrgebotes zur Verfügung steht. Daher ist es bei fast allen Entscheidugen auch völlig unerheblich ob ein Warndreieck aufgestellt worden war, denn wenn man einen Unfall auf der eigenen Fahrspur auf die man sich konzentrieren muss viel besser sehen kann wie ein Warndreieck, dann macht das Warndreieck keinen Sinn:
Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen.

“…Damit hat sie gegen eine entscheidende Grundregel des Straßenverkehrs, nämlich die
Fahrbahn vor sich aufmerksam zu beobachten, verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Hinblick  auf die überragende Bedeutung dieses Gebots – „die wichtigste Grundregel des Straßenverkehrs“ – die alleinige Haftung des Auffahrenden auf ein mit unzureichender Beleuchtung außerorts auf einer Landstraße abgestelltes Fahrzeug eines Unfallhelfers angenommen (DAR 1977, 325 [326]).
…zu den Obliegenheiten eines Kraftfahrers gehört es natürlich auch, sich unabhängig vom Geschehen am Straßenrand auf den Verkehr zu konzentrieren.”

http://www.rechtplus.de/haftung/haftung_urteil.php?hft_nr=1175

In der vorstehenden Entscheidung kam das Gericht zu einer Haftungsaufteilung von 40% des Auffahrenden auf einen unbeleuchteten Anhänger. Dabei war der Anhänger auch noch verbotswidrig abgestellt und es lag nur ein Anscheinsbeweis vor und kein nachweisliches Fahren mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mehr als 60km/h wobei es nachweislich auch konkret nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn die auffahrende Fahrerin nicht zu schnell gefahren wäre. Somit wäre das Gericht im vorliegenden Fall auch etwa auf 100% Haftung der auffahrenden Zweitunfallfahrerin gekommen.
Vorliegend war der verunfallte PKW zur Absicherung der dahinter liegenden weiteren Unfallstelle notwendig und der BGH (Urteil vom 10.02.2004 – VI ZR 218/03) hat entschieden, dass jemand der entsprechend in die ordnungsgemässen Absicherungsmassnahmen einer Unfallstelle fährt zu 100% haftet:

Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlass bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. (In diesem Fall war das Warndreieck notwendig, weil der PKW aus 150m noch nicht sichtbar war).

Dabei gehen alle Beteiligten in dem Fall von einem 100% Verschulden am Zweitunfall vollkommen selbstverständlich aus. Es geht in dem Fall darum ob überhaupt noch ein Zurechnugszusammenhang wegen der schwere des Verschuldens mit dem Erstunfall gegeben ist, den der Fahrzeugführer des Erstunfalls evtl. aufgrund eines schweren Verschuldens verursacht hat.

Das ist im vorliegenden Fall aber nicht nötig, weil die Versicherung selbst gegenüber dem Ombudsmann erklärt hat, dass der Erstunfall ungeklärt ist.
Im Regulierungszeitpunkt hatte die Versicherung aber erklärt, dass den Erstunfallfahrer aufgrund eines Anscheinbeweises ein Verschulden am Erstunfall trifft, weil es zu einem Unfall gekommen ist.
Im Regulierungszeitpunkt hat die Versicherung subjektiv auch an die Richtigkeit ihrer Entscheidung geglaubt. Später stellte diese fest, dass objektiv kein Anscheinsbeweis gegeben ist, weil der Unfall ungeklärt ist. Auch diesbezüglich dürfte gemäss Richterin Lindner, Richter Koch und Richter Glöckner, die damalige Falschregulierung richtig sein, weil die Versicherung damals subjektiv an die Richtigkeit ihrer Feststellungen geglaubt hat.

usw. usw.

Wenn die erklärten Tatsachen und rechtlichen Beurteilungen des Antragstellers und die der beiden Richter am AG-Münster also neben der Sache liegen, dann liegen also auch die Rechtsansichten der Richter in über 50 Entscheidungen neben der Sache. Desweiteren wiederholen ständig Richter, wie auch die beiden Richter am AG-Münster Gebetsmühlenartig ihre in etwa gleichen Haftungsfeststellungen und das sogar am AG-Coburg und am LG-Coburg. Nur in diesem einen einzigen Fall erfolgen die Haftungsfestellungen vollständig anders.

Das Abdecken der Richterkollegen hat also in der Justiz mit den allerhöchsten Stellenwert, der sich aus dem Ansehen der Person ergibt, welches das wichtigste Entscheidungskriterium darstellt.

Systemfehler, bayrische Justiz, Der Spiegel 51/2013, 16.12.2013
“Es gibt immer wieder diese Fälle, wo man die einmal eingeschlagene Richtung nicht mehr revidiert”, sagt Leitner.
Der Münchner Anwalt Ziegert spricht von der bayerischen Strafjustiz als einer “großen Familie”.

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen

Das gleiche gilt also auch für die Strafjustiz.

Die Richter feiern sich übrigens als hochelitäre hochwissenschaftliche Herrschaftswesen für einen solchen rechtlichen Schwachsinn und nennen das eine bürgernahe und bürgerfreundliche Justiz:
Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Justiz ist für die Menschen da. Sie ist das Fundament
für ein Leben in Sicherheit und Freiheit. Sie ist der Garant dafür, dass unsere Rechte geschützt werden.
Prof. Dr. Winfried Bausback
Bayerischer Justizminister
http://www.justiz.bayern.de/woche-der-justiz

Also bisher war diese Justiz auch in diesem Fall der Garant, dass rechtsbeugende Kollegen geschützt werden für ein Leben in Unrecht und Unsicherheit für die Feier der Juristen untereinander in einer “grossen Familie”, die sich dafür alle untereinander auch finanziell belohnen und zusätzlich in einer grossen Familie genau so gemeinschaftlich gegen die Opfer ihrer Rechtsbeugung und Willkür vorgehen besonders wenn sich jemand beschwert oder Fragen stellt.

Gemäss Richterin Lindner würde der Kläger die Richter angeblich unsachlich beschimpfen. Das ist gelogen, denn das vorliegende sogenannte “Schimpfen” bezieht sich alles auf die Sache und die Entscheidungen dieser völlig unfähigen Richter und das ist zudem kein “Schimpfen”, sondern eine Umstandsbeschreibung vorliegender Tatsachen.
Nicht einmal das festzustellen ist Richterin Lindner in der Lage.
Tatsächlich stellt ihre Tätigkeit und die ihrer Kollegen für diese selbst auch daher eine Beleidigung dar.
Es stellt für die Richter auch eine Beleidigung dar, dass ein juristisch sogenannter niederer und minderwertiger Prolet selbst Rechte geltend macht und je besser er ist um so höher ist die Beleidigung der hochelitären Rechtswissenschaft und damit der Juristen.

Postel erfährt die Ehre von einem der renomiertesten Gutachter Deutschlands begutachtet zu werden.
Das war wirklich eine ganz eisige Atmosphäre überhaupt nicht professionell, sondern beleidigt, dass ich das Fach, dass er für eine Wissenschaft hält beleidigt habe.
Um das ein bischen aufzuheitern habe ich erklärt, dass ich vor einigen Monaten hier selbst exploriert hätte und meine Gutachten geschrieben. Da sagten beide: “Sie haben nicht exploriert, was Sie gemacht haben waren keine Gutachten.
http://www.youtube.com/watch?v=D1l2RUXpUM4

Richter am BGH Armin Nack: „…und ich sage Ihnen eines, Postel war der beste Gutachter, besser als die beiden Psychiater”
http://www.youtube.com/watch?v=aV4gjef-W4o

Das ist in der Justiz aber genau so, wenn Proleten Rechte geltend machen und das qualitativ sogar besser können wie Anwälte, denn das stellt eine Beleidigung für die hochnäsigen und hochelitären Juristen dar für die Bürger von vielen Richtern aus dem Grund bereits Strafen durch die Zivilentscheidungen erhalten müssen oder mit Kosten bestraft werden müssen.
So plump geht das rechtlich auch bei Richterin Lindner zu was diese aber selbst für eine hohe Wissenschaft hält, weil Sie sich selbst im hochnäsigen Ansehen ihrer Person für hoch Wissenschaftlich hält und Bürger daher für niedere minderwertige Menschen. In der Justiz dreht sich alles stetig nur um das Ansehen der Person, welches die wichtigste gelebte Wissenchaft in der Justiz ist.
Das eine Richterin so dermassen dumm ist, dass diese in dem vorliegenden einfach gelagerten Fall eines Auffahrunfalles die Haftung nicht beurteilen kann und den Schwachsinn, der von ihren Richterkollegen aufgeschrieben wird ist eigentlich unvorstellbar. Demnach kann es sich auch bei ihrer Entscheidung nur um eine ensprechende rechtsbeugerische Zivilbestrafungsaktion handeln.
Für die beiden Richter am AG-Münster war der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt auch ganz einfach und simpel auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar.

Ob im vorliegenden Fall ein Richter für die gegnerische Versicherung Nebentätigkeiten ausübt ist zudem geheim in einer “grossen Familie”. Dieses kann gemäss dem Landesjustizministerium Bayern nur über andere prozessuale Möglichkeiten wie einem Befangenheitsantrag in Erfahrung gebracht werden.

Gegen den Richter, der zuvor mit der Sache befasst war wurde ein Befangenheitsantrag mit der Frage gestellt ob er Nebentätigkeiten für die gegnerische Versicherung HUK24 ausübt.
Es wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Richter nun nicht mehr tätig ist. Der Kläger wollte eigentlich nun nachfragen wer jetzt der zuständige Richter ist, damit er einen Befangenheitsantrag wegen der Frage vorher stellen kann.
Der Befangenheitsantrag hat sich nun einfach in Luft aufgelöst und die nun zuständige Richterin hat einfach entschieden.

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