Roland Kern, Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts, Utz Verlag
Einleitung:
Im Minutentakt verwirklichen Richter und andere Amtsträger die Strafvorschrift der Rechtsbeugung, verurteilt werden sie dafür jedoch äußerst selten.
… Somit ist bezogen auf den gesamten Zeitraum ab der Einsetzung des Reichsgerichts, festzustellen, dass Verurteilungen wegen Rechtsbeugung eine Seltenheit gewesen sind (LK-Spendel, §339, Rn3; NK-Kuhlen, §339, Rn 4; Seebode JR 1994, 1). Insofern trifft die eingangs geschilderte Vermutung zu.
Richter, andere Amtsträger und Schiedsrichter machen sich gemäß § 339 StGB strafbar, wenn sie bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache eine Beugung des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Partei begehen. Es besteht zwar Einigkeit darüber, dass die Verwirklichung dieser Strafvorschrift der Rechtsbeugung sowohl auf einer fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts als auch auf einer Verletzung von Verfahrensrecht basieren kann. Allerdings ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Verstoß gegen Prozessrecht zur Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung und Literatur zu § 339 StGB wird diese interessante Problematik umfassend erörtert und eine fundiert begründete Lösungsmöglichkeit aufgezeigt.
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