Reiseentschädigung: Einen individuellen Justizgewährsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG) gibt es nicht, wenn der BayVerfGH mit einer Entscheidung nicht zufrieden ist, 18.04.2019

Gemäß der bajuwarischen Verfassungsfeinde aus Coburg und Bamberg haben Untermenschen keinen individuellen Justizgewährsanspruch:

Gemäß Prof. Bausback handelt es sich bei der Verletzung der Gewaltenteilung und bei der Verletzung von Artikel 19 Abs. 4 GG um die Tätigkeit eines NS-Unrechtsregimes:

Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.

Hehre Ansprüche und in der Praxis blamable Wirklichkeiten.

In Coburg und Bamberg gibt es zudem gar keine unabhängigen Gerichte bisher, da die Richter alle familiär kollegial abhängig sind:

Systemfehler, Der Spiegel 51/2013:
Der Münchner Anwalt Ziegert spricht von der bayerischen Strafjustiz als einer “großen Familie”.

Das individuelle Grundrecht auf einen Justizgewährsanspruch gilt aber auch nicht für jeden. Es gibt gemäß dem OLG-Bamberg keinen Anspruch auf einen individuellen Rechtsschutz, besonders dann nicht, wenn Anträge des Beschwerdeführers verfassungswidrig abgewiesen werden.

Es wurde in einem Verfahren Verfassungsbeschwerde wegen der willkürlichen verfassungswidrigen Versagung von Reisekostenentschädigungen eingereicht. Die Reisekosten für die Anfahrt zu einem Gerichtstermin in über 400km Entfernung werden dem Antragsteller, der diese vor dem Gerichtstermin beantragt hat, vollständig willkürlich von Richterin Barausch ua. versagt, weil ihm die Reisekosten nicht vor dem Termin ausgezahlt worden sind.

OLG-Bamberg:
“Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.”

Der Antragsteller erhält die folgenden Reisekosten nicht erstattet, die ihm aufgrund der folgenden Grundrechte zustehen. Ein Verstoß gegen die Grundrechte ist darin gemäß dem OLG-Bamberg aber nicht zu sehen, weil man keinen Justizgewährsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG auf die Reisekosten für einen Justizgewährsanspruch hat, der die Gleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG verwirklichen soll.
Warum sollten gemäß dem Gesetzgeber also Reisekostenentschädigungsverfahren vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sein, wenn mit diesen gerade die Grund- und Menschenrechte verwirklicht werden sollen:

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.

Die Reisekostenentschädigung soll zeitnah erstattet werden:
…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”

Gemäß der Reiseentschädigungsverordnung kann man die Reisekosten aber sogar noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen:

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
1.3.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Man soll die Reisekosten sogar vorher verauslagen, weil eine entsprechende Vorauszahlung gar nicht vorgesehen ist zB.:

Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015 in der Berufungsverhandlung bei Richterin Barausch selbst:
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”
Rechtspflegerin

Irrenhaus Justiz:
Die Kosten werden nämlich sogar erst nachträglich erstattet. Gemäß Richterin Barausch vom LG-Coburg werden diese jedoch nicht nachträglich erstattet, weil einem diese nicht vor dem Termin ausgezahlt worden sind. Eine Vorauszahlung ist aber entsprechend gar nicht vorgehen und auf die hat man auch keinen Anspruch.

Das geht da allerdings noch viel viel absurder zu aber immer zum Nachteil des festzustellenden rechtlosen Untermenschen.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Es wurde in der Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Nachdem der BayVerfGH das AG-Coburg auf die Nichtbearbeitung hingewiesen hat ist erstmal eine Bearbeitung mit der von Richtern Baurausch erklärten “automatisierten” Abweisung erfolgt. Die Hinweise vom rechtlosen Untermenschen zuvor wurden alle ignoriert, weil mit dem Ignorieren ja der rechtlose Untermensch festgestellt wird.
bayverfgh_1seite

Der BayVerfGH verlangte jedoch noch das Einreichen einer Beschwerde gemäß §33a StPO wegen der zusätzlichen verfassungswidrigen Versagung des rechtlichen Gehörs, denn alle Begründungen des Antragstellers sind ignoriert worden.
Der Antragsteller meinte jedoch, dass das ohnehin völlig sinnlos und nutzlos in deren Willkürjustiz ist.

Richterin Barausch, LG-Coburg: „Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“
„Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muß!“

Auf die Bearbeitung der Beschwerde besteht jedoch gemäß dem OLG-Bamberg keinerlei Rechtsanspruch, da man nicht bei jedweder Antragstellung einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat, wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird. Im vorliegenden Fall wurde es also nicht zur Zufriedenheit des Bayerischen Verfassungsgerichtshof beschieden, denn die verlangten noch die Beschwerde gemäß §33a StPO und die waren auch zuvor mit der Nichtbearbeitung unzufrieden:

OLG-Bamberg 8EK2/19
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der bei jedweder Antragstellung eines Betroffenen, immer dann wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird, greift.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter Burghardt, Richter Brößler, Richter Schommartz
beschluss20190418abweisungpkh

Man macht gemäß der 3 Richter also auch keine Rechte geltend, weil Verfassungsverletzungen getätigt wurden, sondern weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof einfach nur emotional unzufrieden ist. Ob man einen Justizgewährsanspruch hat gibt also nicht die Verfassung vor, sondern das entscheiden die Richter willkürlich nach unterstellter emotionaler “Zufriedenheit” (des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs).

Einen Anspruch gemäß der Verfassung auf gerichtliche Überprüfung hat man oder man hat ihn nicht. Keinesfalls ist er davon abhängig ob man emotional Zufrieden mit einer Verbescheidung ist, denn dann kann man Artikel 19 Abs. 4 GG gleich streichen, denn der dient dazu, dass jeder einen individuellen Rechtssanspruch auf den Zugang zum Gericht hat.

Nach der Ansicht des Antragstellers muss sich ein effektiver Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers bemessen. Das wird aber auch von den Richtern in Bamberg völlig ignoriert:

Interessant wäre ja auch mal zu wissen wo der Gesetzgeber das von den Richtern erklärte niedergeschrieben hat, dass Reiseentschädigungsverfahren, die der Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte dienen entsprechend vom einem effektiven Justizgewährsanspruch ausgenommen sind?

Zuvor hat man die Rechtlosstellung mit §17 AGO-Bayern durchgeführt.

Nicht zu bearbeiten seien die Eingaben und die Beschwerde gemäß §33a StPO auch aufgrund von §17 AGO-Bayern wie der Präsident des LG-Coburg und des OLG-Bamberg mehrfach mitteilten. Der Präsident des OLG-Bamberg Clemens Lückemann vertritt ebensolche verfassungsfeindlichen Rechtsansichten, die auch noch gegen die Gewaltenteilung verstoßen. Der Verfassungsfeind ist Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof:

Für Dienstaufsichtsbeschwerden gelten ja aber ohnehin die drei „F“.
Bei §17 AGO-Bayern handelt es sich jedoch um eine Verwaltungsvorschrift der bayerischen Staatsregierung
(Schreiben AB 0369.17 des Bayerischen Landtags vom 09.11.2017).
Es ist also eine Vorschrift der Executive für die Executive zur willkürlichen Rechtlosstellung von rechtlosen Untermenschen, die entgegen der Gewaltenteilung und entgegen Artikel 19 Abs. 4 GG
in der bayerischen Justiz angewendet wird.
Veröffentlichen darf man das aber nicht, weil das Hochverrat darstellt und
es strafbar ist. (Das war nicht einmal im Dritten Reich gemäß §185 StGB strafbar).
Gemäß StA Imhoff sei der Antragsteller zu bestrafen, weil er die Justiz beleidigt hätte. Auch das ist heute so pauschal gemäß §185 ff. StGB nicht strafbar. Es war von 1934 bis 1945 aufgrund §2 Abs. 2 des Heimtückegesetzes strafbar.

Roland Freisler: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nationalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“

Auch gemäß dem Bundesjustizministerium (Schreiben II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) ist die AGO-Bayern auf Gerichtsverfahren nicht anwendbar:
„Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und Erklärungen in einem gerichtlichem Verfahren nicht anwendbar.“

Den Rechtswahrern ist zur Feststellung des rechtlosen Untermenschen keine Verfassungsverletzung zu wider:

Gemäß Prof. Bausback handelt es sich bei Verstössen gegen die Gewaltenteilung und gegen den Justizgewährsanspruch gemäß der öffentlichen Propaganda um die Tätigkeit eines „NS-Unrechtsregimes“:
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
Im Einzelfall ist es aber gar nicht zu beanstanden, sondern selbstverständlich durchzuführen insbesondere um Bürger, die Grundrechte einfordern als rechtlose Untermenschen festzustellen.

Was verbleibt ist die inhaltliche Erklärung schierer Willkür mit vollkommen selbstverständlich getätigten Verfassungsverletzungen und mit gelogener Propaganda:
Anwalt durfte OLG-Senat schlimmer als Roland Freisler nennen:

…Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Funktion der Justiz verstanden hat: Sie ist immer dazu da, der jeweiligen Herrscher-Klicke den Rücken zu stärken. Die Justizangehörigen können das aber nur tun, solange sie das Ansehen quasi heiliger Männer und Frauen haben. Sie müssen so wie früher die Priesterschaft ihr Image pflegen.
https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil

Es geht den Rechtswahrern also um das Gegenteil der Verwirklichung von der Verfassung. Nach außen tun sie aber so als ob und feiern sich dafür.

Die Richter sind die treibende Kraft gegen die Grundrechte der Bürger:

Die deutsche Richterschaft war in ihrer übergroßen Mehrheit von Anfang an eine loyale Stütze des nationalsozialistischen Menschenvernichtungsstaats.
„…Anlass zum Widerstand hätte es für “Rechtswahrer“ beinahe tagtäglich gegeben.
http://www.bo-alternativ.de/eberhard-greiff

Den Richtern in Coburg und Bamberg geht es um deren wichtigste Tätigkeit:

Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
https://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen

Und die Grundrechte kann man einfach so willkürlich verletzen wie man will, denn auch die Richter vom OLG-Bamberg decken es ab und daher ist deren Justiz eine fortlaufende vollkommen selbstverständliche Verfassungsverletzung, die diese hochelitär Feiern:

Esoterisches Coburger Recht und „Bauernschläue“, Reiseentschädigung für mittellose Personen muß wieder grundrechtswidrig „automatisiert“ abgewiesen werden, 27.03.2019
http://blog.justizfreund.de/esoterisches-coburger-recht-reiseentschaedigung-fuer-mittellose-personen-muss-wieder-grundrechtswidrig-automatisiert-abgewiesen-werden-27-03-2019

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