Richter am LG-Kassel können Befangenheitsanträge nicht erkennen, 17.11.2018

Kann Albrecht Simon nach Falschbeschuldigung wirklich Gerichtspräsident des LG Kassel bleiben?

Durch offensichtlich grob unverhältnismäßige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter wird die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht.

(Prof. Dr. Gerd Seidel, Humboldt-Universität zu Berlin in “Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit”, AnwBl 2002, 325-330).

Das gilt noch mehr für den Gerichtspräsidenten des LG Kassel, Albrecht Simon, welcher derzeit (noch) Präsident des LG Kassel ist und durch sein persönliches Handeln das Amt und das Ansehen des Rechtsstaates in der schwersten denkbaren Weise beschädigt hat.



Die Vorgeschichte

Im Verfahren 8 O 1205/15 des LG Kassel habe ich zunächst dem Richter Neumeier mehrfach Rechtsbrüche und Arbeitsverweigerung vorgeworfen. Unter anderen erließ er zugunsten eines erweislichen Lügners zunächst eine einstweilige Verfügung. Er unterließ hierbei – zumindest vom Ergebnis her – die auch im EV-Verfahren allfällige summarische Prüfung des Vorgetragenen, denn sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Antrag weitgehend unbegründet war. Doch damit nicht genug: Am 23.12.2015 und am 15.01.2016 erließ er zwei weitere, ganz gewiss nicht dringliche Beschlüsse zu meinem Nachteil.

Dieses obwohl ich am 21.12.2015 den Ablehnungsantrag unter Rüge der Voreingenommenheit gestellt hatte. Hierbei handelte der Richter Neumeier also klar gesetzwidrig. Er handelte auch bewusst rechtswidrig, denn ihm kann der Ablehnungsantrag vom 21.12.2015 nicht entgangen sein, weil sich sein Beschluss auf die mit diesem zusammenhängende Beschwerde, also das gleiche Schriftstück bezog:


In diesem Schriftstück ist der Ablehnungsantrag unterstrichen.

Am 16.01.2016 habe ich den Richter Neumeier dann nochmals abgelehnt:

Offensichtliche unwahre Behauptungen von gleich drei Richtern im Ablehnungsverfahren

Nunmehr waren die RichterInnen Quandel, Eymelt-Niemann und Lange mit dem Vorgang befasst. Diese behaupteten am 06.09.2017(sic!), dass „objektive Gründe, die geeignet sind, ein Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters Neumeier zu rechtfertigen, nicht bestehen.“ Und weil eben dieser Fall gegeben ist, wenn ein Richter während des Laufens eines Ablehnungsverfahrens nicht unaufschiebbare Entscheidungen trifft (§ 47 ZPO) behaupteten diese, der Richter Neumeier habe das Ablehnungsgesuch vom 16.01.2016 überlesen, weil es drucktechnisch, z.B. durch Unterstreichung nicht hervorgehoben gewesen sei.

Daran waren zwei Sachen falsch: Zum einen ging es um das relevante Ablehnungsgesuch vom 21.12.2015 – und in diesem war das Ablehnungsgesuch unterstrichen. Aber selbst im Gesuch vom 16.01.2016 war es der erste Antragspunkt. Den zu übersehen ist ein “Kunststück”, welches man schon einem Richter nicht abzunehmen vermag. Es waren aber drei RichterInnen die den Quatsch in einen Beschluss schrieben. Das wirft eine Frage auf: Wenn als Richter “nur die Besten” des Berufsstandes in Frage kommen  sollen (Werbung der Justiz für selbst) – wie dumm müssten denn dann die übrigen Juristen sein?

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3 Antworten zu Richter am LG-Kassel können Befangenheitsanträge nicht erkennen, 17.11.2018

  1. Manfred Rösler sagt:

    RICHTERWILLKÜR bei Befangenheitsanträgen gegen Richter

    Wenn ein Befangenheitsantrag, der im Sinne des Gesetzes (§ 42 ZPO) und im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) Absatz 13, geschrieben wurde, als unbegründet, vom prüfenden Richter, zurückgewiesen wird, dann handelt es sich in der Regel um eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und eine Richterwillkür.

    Wie das Bundesverfassungsgericht am 14. März 2018 (AZ: 1 BvR 300/18) im Absatz 7 beschrieben hat, ist ein Richterspruch willkürlich und verstößt damit gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

    Wenn ein begründeter Befangenheitsantrag, vom prüfenden Richter, als unbegründet zurückgewiesen wird, dann ist die Zurückweisung meistens unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar.

    Die Zurückweisung beruht offensichtlich auf sachfremden Erwägungen, wie z.B. einer gesetzwidrigen Solidarität mit dem abzulehnen Richter. (Es sind alles Kollegen.)

    (Objektive Gründe oder Verfahrensfehler sind für einen Befangenheitsantrag nicht erforderlich. Siehe die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012.)

    Das ist dann aber eine Straftat nach § 339 (Rechtsbeugung) StGB.

    Man kann auch gegen Richter eine Dienstaufsichtsbeschwerde, nach § 26 DRiG, zum Präsidenten des Gerichtes schreiben. Dafür benötigt man keinen Rechtsanwalt. Die Beschwerde muss sachlich und nachweisbar korrekt geschrieben werden.

  2. Manfred Rösler sagt:

    BEFANGENHEITSANTRAG § 42 ZPO
    RECHTSBEUGUNG § 339 StGB
    STRAFVEREITELUNG § 258 StGB
    PETITIONSAUSSCHUSS IM LANDTAG

    Ich habe große Erfahrungen mit Befangenheitsanträgen. (Gegen eine Richterin Frau A.M., beim Familiengericht in Gießen. AZ.: 247 F 3692/15 SO)

    Nach meiner mehrfachen Erfahrung, werden Befangenheitsanträge gegen Richter (nach § 42 ZPO) , die sehr gut und auch mehrfach begründet sind, vom prüfendem Richter, offensichtlich generell, als unbegründet zurückgewiesen. (Auch beim OLG) (Gesetzwidrige Solidarität unter den Richtern?)

    Die Richter schreiben dann in ihrer Begründung den Unsinn, dass nur objektive Gründe, für einen Befangenheitsantrag, in Frage kommen.

    Oder sie schreiben in ihrer Begründung auch den Unsinn, dass kein Verfahrensfehler erkennbar ist.

    Nach dem Gesetzt (§42 ZPO) und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) sind für einen Befangenheitsantrag gegen Richter, objektive Gründe und Verfahrensfehler nicht erforderlich.

    Nach dem Gesetz reicht ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit auslöst, der geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit, für einen Befangenheitsantrag, nicht erforderlich. Es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. (Absatz 13)

    D.h. wenn ein prüfender Richter sich an diese Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichtes nicht hält, dann macht er sich offensichtlich nach § 339 StGB, wegen Rechtsbeugung strafbar. Gegen diesen Richter sollte eine Strafanzeige geschrieben werden. Das geht auch ohne einen Rechtsanwalt. (Strafanzeige wegen Verdachtes auf Rechtsbeugung …)

    Die Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte weigern sich aber in der Regel gegen Richter zu ermitteln. Damit machen sich diese offensichtlich nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar. Gegen diese sollte eine Strafanzeige geschrieben werden. Das geht auch ohne einen Rechtsanwalt. (Strafanzeige wegen Verdachtes auf Strafvereitelung …)

    Aus meiner Erfahrung ist mir bekannt, dass sich offensichtlich Richter und Staatsanwälte gegenseitig gesetzwidrig decken. Damit ist unser Rechtsstaat außer Kraft gesetzt.

    Wer diese Erfahrung macht, sollte es an den Petitionsausschuss seines Landtages schreiben. Dafür braucht man auch keinen Rechtsanwalt.

    Denn durch dieses offensichtlich gesetzwidrige Verhalten der Richter und Staatsanwälte ist unser Rechtsstaat und unsere Demokratie in Gefahr.

    Anschläge auf unseren Rechtsstaat üben nicht nur Menschen, die im Abseits unserer Gesellschaft stehen, sondern auch Menschen, die sich nicht an den Amtseid halten, aus.

    (§ 38 Richtereid DRiG: Ich schwöre , das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach besten Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, usw..)

    Aus meiner mehrfachen Erfahrung habe ich den Eindruck gewonnen, dass bei Befangenheitsanträgen gegen Richter, die prüfenden Richter und Staatsanwälte ihren Amtseid offensichtlich “vergessen” haben.

    Da es in unserem Rechtsstaat, im StGB keinen § gibt, der einen Bruch eines Amtseides bestrafen würde, bleibt ein gesetzwidriger Bruch des Amtseides ohne eine Bestrafung. Das ist für gesetzwidrig arbeitende Richter und Staatsanwälte richtig praktisch. (Ist das Rechtsstaatlichkeit?)

    Zu diesem Thema habe ich hier beim justizfreund .de schon Kommentare zum Artikel : “Rechtsbeugung und Befangenheit: Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet” , geschrieben.

  3. Der Lord sagt:

    Das ist so eine ganz bestimmte Form der “Bestenauslese”, welche dort stattfindet.
    http://de.wikimannia.org/5_DRiG

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