Richter Thiemann AG-Bielefeld 43 IN 666/07, Postsperre Beschluß unbegründet, 7 Wochen keine Post!
Richter Jochen Gaide LG-Bielefeld 23T 378/08 unbegründeter Beschluss ist OK, Kosten trägt Beschwerdeführer
Gemäß §99 InsO kann ein entsprechender Beschluss nur mit Begründung ergehen. Die überprüften Schriftstücke sind dem Postgesperrten unverzüglich weiterzuleiten.
Der Beschluss war jedoch unbegründet und die Schriftstücke und Postsendungen wurden dem Postgesperrten nach einer Strafanzeige wegen Unterschlagung gegen Richter Thiemann und den Insolvenzverwalter nach insgesamt 7 Wochen zugeleitet ua.
§ 99 InsO Postsperre
(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. …