Richter Thomas Helmkamp: Nur wenn die Person, die einen Richter ablehnt nach Richteransicht vernünftig denkt kann ein Richter abgelehnt werden

Richter Thomas Helmkamp: Nur wenn die Person, die einen Richter ablehnt nach Richteransicht vernünftig denkt kann ein Richter abgelehnt werden

Richter Karl-Georg Thiemann AG-Bielefeld, Richter Direktor Hans-Jürgen Donath AG-Bielefeld und Richter Thomas Helmkamp LG-Bielefeld (jetzt LG-Münster)
Darauf ob eine Befangenheit besteht oder Recht gebeugt wird oder die Gefahr einer Befangenheit besteht kommt es nicht an. Es kommt nur darauf an ob die Person, die einen Richter ablehnt nach Ansicht oder dem Glauben eine vernünftig denkende Partei ist. Es kommt also nur rein auf das Ansehen der Person an.
Eine anwaltlich nicht vertretene Prozesspartei, die einen Richter ablehnt kann nach Richteransicht aber niemals eine vernünftig denkende Partei sein!

Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld erklärte, dass der Prolet an einer starken psychischen Angeschlagenheit leidet aufgrund dessen er rechtlich gar nichts verstehen könne und daher auch keine Rechte bei Gericht erhalten könne.
In diesem Fall stellte er einen Befangenheitsantrag wegen Richter Thiemann vom LG-Bielefeld, der einen unbegründeten Postsperrebeschluss ohne nachträgliche Anhörung erlassen hat und der erklärte, dass er sich Eingaben bei Gericht von Nichtjuristen nicht durchliest und diese nicht zur Kenntnis nimmt, weil Nichtjuristen selbst ohne Anwalt keine Rechte bei Gericht geltend machen können.
Der Befangenheitsantragt wurde von Richter Helmkamp abgewiesen, denn der Beschwerdeführer könne nur geistig schwer angeschlagen sein, weil er glauben würde, dass Bürgern bei Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 103 Abs. 1 GG haben und weil er glaubt, dass ein Postsperrebeschluss begründet sein müsse und dass der Postgesperrte angehört werden müsse. Rechte wegen wegen einer richterlichern Befangenheit können nur Menschen geltend machen, die vernünftig Denken.

§ 99 InsO Postsperre
…Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

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