Rollstuhlfahrer verhaftet Richterin und zwei Staatsanwälte.
Diese Gerichtsverhandlung des Amtsgerichts Gelsenkirchen am Mittwoch dem 27.3.2013 verlief völlig anders, als üblich. Nach Verlesung der Anklage sprach der Rollstuhlfahrer Bernd S. die vorläufige Verhaftung wegen Verfolgung Unschuldiger aus, und forderte anschließend telefonisch einen Streifenwagen an.
Wieder war der bekannte Justizkritiker Bernd S. von der Staatsanwaltschaft Essen angeklagt. Wieder gab es aber gar keine Straftat. Wieder wurde das Strafverfahren am Ende eingestellt. Aber so ein Verfahrensablauf gab es bisher noch nie in Deutschland. Da das AG Gelsenkirchen einsturzgefährdet ist, fand die Verhandlung beim AG Gelsenk.-Buer statt. Richterin B. hatte bereits mehrfach, auch mit ungesetzlichen Mitteln, versucht Bernd S. zu verurteilen. Bereits vier Strafverfahren gab es. Nie kam es zu einer Verurteilung.
Jetzt wurde dem Justizkritiker vorgeworfen, er habe 2009 eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. „Da ich überhaupt keine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sondern eine Klage zur Niederschrift beim Amtsgericht, kann ich auch keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben“, so Bernd S.
Doch selbst wenn man die Klage als eidesstattliche Versicherung bezeichnet, lag keine strafbare Handlung vor, da der Vorwurf nichts mit der Klage zu tun hatte. Das sah auch die Richterin so. Bereits vor Monaten teilte sie der Staatsanwaltschaft auf Seite 95 der Akte mit, dass Bernd S. gar keine Straftat begangen habe, und das Verfahren daher einzustellen sei. Spätestens jetzt war also den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass der Justizkritiker keine Straftat begangen hatte.
Auf Seite 110 der Akte antwortet die STA, dass man trotzdem die Einstellung verweigert. Spätestens jetzt wurde vorsätzlich, wissentlich die Verfolgung Unschuldiger betrieben, was lt §344 StGB eine Straftat darstellt.
Nach Verlesung der Anklage erhob sich der Rollstuhlfahrer, und verteilte an die Richterin und die STA den Gesetzestext zu §344 StGB, erklärte, dass sie vorsätzlich, wissentlich die Verfolgung Unschuldiger betreiben und forderte deren Personalien. Dies wurde von der Richterin und den beiden Staatsanwälten verweigert. Daraufhin wurde der Gesetzestext zu §127 StGB verteilt.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen …, so ist, wenn … seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Daraufhin wurde die vorläufige Festnahme ausgesprochen. Anschließend wurde die Polizei über Notruf informiert. Da die Polizei sich weigerte einen Streifenwagen zu schicken, und damit Strafvereitelung im Amt betrieb (§358 a) , packte der Justizkritiker seine Sachen und verließ den Sitzungssaal.
Das Strafverfahren wegen der angeblich falschen eidesstattlichen Versicherung wurde dann, ohne weitere Einlassung zur Sache eingestellt. Es wurde auch der Zentralregisterauszug vorgelesen. Dort gab es keine Einträge. Dies obwohl es durch die STA über 10 Ermittlungsverfahren gegen den Justizkritiker gab.
Inzwischen wurden Strafanzeigen gegen einen Rechtsanwalt als Anzeigenerstatter, die Richterin, die Staatsanwaltschaft und den Polizisten gefertigt.
Bereits 2002 sorgte Bernd S. für Schlagzeilen. Damals gab es eine Hausdurchsuchung. Es wurde eine Sachbeschädigung vorgeworfen, die damit begründet wurde, dass der Justizkritiker sich regelmäßig Gerichtsverhandlungen angesehen habe, und dabei ein T-Shirt mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER trug. Selbst für die Polizei war das kein Grund für eine Hausdurchsuchung.
Kurz danach wurde der Justizkritiker 3 bzw. 4 Tage verhaftet, weil einem Richter das Prozessbeobachter T-Shirt nicht gefiel.
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Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Pressemitteilung. Daher konnte dort nicht so umfangreich berichtet werden. Hier ein Nachtrag.
Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akte 126 Seiten. Von 40 Seiten wollte ich Kopien. U.a. auch von Seite 95 (Schreiben der Richterin an die STA) und Seite 110 (Antwort der STA).
Nur 4 Seiten habe ich als Kopie erhalten. Der Rest wurde von der Richterin verweigert, mit der Begründung, dies sei für meine Verteidigung nicht relevant. Jetzt bildet sich also die Richterin ein, dass sie bestimmen kann, was für meine Verteidigung relevant sei.
Die Seiten 95 (beidseitig) und 110 waren natürlich ebenfalls angeblich für meine Verteidigung nicht relevant. Natürlich bestätigt die Richterin damit erneut, dass es die behauptete Straftat niemals gab. Denn wenn es keine Straftat gibt, ist auch überhaupt keine Seite für die Verteidigung relevant.