…Das ist – soweit erst einmal – richtig: Der Beschuldigte bekommt die Gelegenheit zur Äußerung etc.; eine Gelegenheit ist aber keine Verpflichtung.
Nun folgt absatzlos Satz 2 der „Beachten-Sie-Bitte-Belehrung“:
Leisten Sie als Betroffener einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden.
Das ist – für sich genommen – auch richtig. Im Absatz 3 des § 15 BbgPolG heißt es aber:
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Hier geht es nicht um Abwehr einer Lebensgefahr, sondern erkennbar um ein Ermittlungsersuchen einer anderen Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Zwang sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.
Mit der Hintereinander-Reihung dieser beiden Vorschriften verfolgen die brandenburger Ermittler aus meiner Sicht nur einen Zweck: Den Beschuldigten über seine Rechte zu täuschen; durch die scheinbare Androhung von Zwang er soll verlasst werden, sich einer Vernehmung zu stellen, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist.
Wie sich dann, wenn der Getäuschte bei den Hütchenspielern auf „der oben genannten Polizeidienststelle“ erscheint, die Vernehmung entwickeln wird, kann man sich vorstellen. …