Schwarze Roben, weisse Halsbinden, Schubladengesetz für eine Militärjustiz der Bundeswehr im Kriegsfall, Der Spiegel 26.10.1987

Schwarze Roben, weisse Halsbinden, Schubladengesetz für eine Militärjustiz der Bundeswehr im Kriegsfall, Der Spiegel 26.10.1987

Schubladengesetze für eine Militärjustiz der Bundeswehr Siebzehn Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg mit seiner schauerlichen Militärjustiz entwarf eine Kommission aus Ministerialbeamten, Rechtslehrern und Richtern neue Gesetze gegen zukünftige Verfehlungen von Soldaten im Kriegsfall. Bis heute hat die Bundesregierung dieses Vorschriftenpaket dem Deutschen Bundestag nicht vorgelegt.

Die Planung ist perfekt. Rein rechtlich gesehen, ist die Bundeswehr gerüstet.

Es gibt komplett ausformulierte Referentenentwürfe für ein Wehrjustizgesetz (WJG), eine Wehrstrafgerichtsordnung (WStGO) plus Einführungsgesetz, ein Gesetz zum Schutz der Landesverteidigung, ein Völkerrechtsstrafgesetz (VRSG) und eine Rechtsverordnung über die Errichtung und die Zuständigkeitsbereiche der Wehrstrafgerichte.

Auf dem Papier existieren 31 dieser Wehrgerichte, die – im sogenannten Verteidigungsfall (“V-Fall”) – mit einem Volljuristen als Vorsitzendem und zwei soldatischen Schöffen besetzt werden, hinzu kommen acht Oberwehrgerichte .

Obgleich sie noch Phantome sind, haben die Gerichte bereits Kenn-Nummern, die im Schriftverkehr und bei der Aktenführung hilfreich sein sollen. “42” beispielsweise ist das Zahlenkürzel für das Wehrgericht der 6. Panzergrenadierdivision in Neumünster. Auch ein Geschäftsverteilungsplan liegt vor, etwa für die beiden Kammern des Wehrgerichts bei der 1. Panzergrenadierdivision in Hannover.

Details sind, deutsche Gründlichkeit, bestens geregelt. Schon lange besteht die amtliche Anordnung, “alle Wehrstrafrichter und alle Wehranwälte” seien “zum Führen von Ferngesprächen und zur Aufgabe von Sprüchen mit Vorrangstufe” berechtigt.

Paragraph 2 des “Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Amtstracht bei den Wehrstrafgerichten” bestimmt, daß “in der Hauptverhandlung” eine schwarze Robe und eine weiße Halsbinde getragen werden müßten. “Wenn besondere Umstände es erfordern”, heißt es sinnfällig weiter, könne “jedoch auf das Tragen der Amtstracht oder der Halsbinde verzichtet werden” – viel Phantasie braucht es nicht, sich ein solches Szenario vorzustellen,Feldschreibtische sind

vorhanden, Reiseschreibmaschinen, Aktentaschen, Kofferradios, Diktiergeräte, Regale, Roben natürlich und Erkennungsmarken, außerdem jede Menge Literatur.

52 Titel für die Fachbücherei eines Oberwehrgerichts, aber nur 39 für die eines Wehrgerichts. Auch militärische Dienstvorschriften, wie die ZDv 3/12 (“Schießen mit Handwaffen”) oder die HDv 132/1 (“Einsatz von Atomsprengköpfen”), fehlen nicht.

Selbst die Zeit ist verplant. Nach Bekanntgabe des V-Falls und “nach Übernahme des bei der Bundeswehr gelagerten Geschäftsbedarfs” könnte, so vermerkt ein Regierungspapier, “innerhalb von knapp drei Tagen … Wehrstrafgerichtsbarkeit” ausgeübt werden.

…Das Jugendgerichtsgesetz wird im V-Fall praktisch außer Kraft gesetzt. Jugendliche sollen beim Strafvollzug den Erwachsenen gleichgestellt werden – ein Prinzip der

Die Strafverfolgung ist nicht zwingend vorgeschrieben (genau wie 1941, als Hitlers Truppen mit einer Sondervorschrift gen Osten marschierten). Und wie zu unseligen Zeiten auch kann im Kriegsfall die Anordnung erfolgen, “daß Vollzugseinheiten gebildet werden und bei diesen Einheiten militärischer Dienst im geschlossenen Arbeitseinsatz geleistet wird”.

Solche Einheiten hießen früher Bewährungsbataillone oder Feldstrafgefangenenabteilungen. Das Schicksal ihrer Soldaten war oft der Tod.

Wie damals sollen die Militärjuristen auch nach den heutigen Schubladengesetzen mehr Helfer der Truppen als Diener des Rechts sein. Vorrangige Aufgabe ist es nach immer noch gültiger Planung, Soldaten zu disziplinieren und ihren “Verteidigungswillen auch in außergewöhnlichen Lagen zu erhalten oder wenigstens wieder zu festigen”, erklärte der Bonner Justizministeriale und Promoter einer neuerlichen Wehrjustiz, Carl-Heinz Schönherr.

Unmenschlichkeit, das der Marburger Rechtsprofessor und Kriegsrichter Erich Schwinge schon vor über 40 Jahren verfolgte. …

 

 

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