Das Löschen von Internetseiten, die in über 2000 Stunden Tätigkeit erstellt worden sind, durch einen Insolvenzverwalter (RA Markus Schneckener) stellt keinen Schaden dar weil kein materieller Schaden entstanden ist, AG-Minden Richterin Melanie Droste 20C91/11, LG-Bielefeld Richter Dr. Heinz Misera, Richterin Dr. Trautwein und Richter Harald Eimler, 22 T 152/11

Das Löschen von Internetseiten, die in über 2000 Stunden Tätigkeit erstellt worden sind, durch einen Insolvenzverwalter (RA Markus Schneckener) stellt keinen Schaden dar weil kein materieller Schaden entstanden ist, AG-Minden Richterin Melanie Droste 20C91/11, LG-Bielefeld Richter Dr. Heinz Misera, Richterin Dr. Trautwein und Richter Harald Eimler, 22 T 152/11
Ein Antrag auf PKH wird daher abgewiesen. Richterin Melanie Droste (In der Dienstverrichtung am AG-Blomberg vom Gruppenzwang befangen) erklärt ausdrücklich, dass die Klage nicht zugestellt wird, wenn nicht die Gerichtskosten in Höhe von 75 EUR bezahlt werden (Schreiben vom 02.11.2011). Ob der Kläger danach in dem Verfahren auch weiterhin rechtlich verarscht werden soll, weil er gegen den Juristenkollegen gar kein Gerichtsverfahren gewinnen kann, denn RA Schneckener hat als Richterin seine Melanie am Gericht sitzen, äussert sie sich aber trotz Nachfrage nicht. Die Neue Richtervereinigung (NRV) hält eine generelle Gerichtsgebühr von 50 EUR für PKH-Empfänger bereits für verfassungskriminell.

Der Juristenkollege der Richter, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Schneckener aus Minden, hat den Zugriff auf entsprechende Internetseiten sperren lassen und die Daten und die Domainnamen in Insolvenzbeschlag genommen, so dass der Insolvente keinen Zugriff mehr auf diese hatte.
Der Insolvente forderte den Insolvenzverwalter mehrfach auf ihm das Passwort mitzuteilen oder die Daten zu übermitteln. Dazu übersandte er ihm auch eine CD-R.
Der Hostingbetreiber erklärte die Daten nicht herauszugeben, weil der Insolvenzverwalter diese hat sperren lassen.
Später teilte der Insolvenzverwalter ohne Wissen des Insolventen dem Hostingbetreiber mit, dass er kein Interesse an den Daten hat. Der Hostingbetreiber löschte die Daten. Zwischenzeitlich forderte der nichtsahnende Insolvente den Insolvenzverwalter auch weiter auf ihm das Passwort mitzuteilen oder die Daten herauszugeben. Der Insolvenzverwalter ignorierte den Insolventen aber vollständig.
Auch andere Personen die Rechte an entsprechenden Domainnamen hatten forderten den Insolvenzverwalter auf die administrativen Rechte bei der Denic daran aufzugeben. Diese haben bis heute 11/2011 ebenfalls keine Antwort erhalten und für die Domainnamen gibt es daher nun andere Besitzer mit den Administrationsrechten.
Dem Gericht teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er nie Interesse an den Daten gehabt hätte, er habe den Zugriff sinngemäß zur Schikane des Insolventen sperren lassen, weil dieser angeblich Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Anscheinend wollte er so irgendwelche Mitwirkungspflichten erpressen. Entsprechende Erpressungsversuche haben aber gar nicht stattgefunden und sind von RA Schneckener auch nicht vorgetragen worden.

Ein Antrag auf PKH auf Herausgabe der Daten wurde von Richterin Melanie Droste am 07.09.2011 abgelehnt, weil RA Schneckener dem Hostingbetreiber mitgeteilt habe, dass er kein Interesse mehr an den Daten habe, der Insolvente dem nicht widersprochen habe und daher davon auszugehen ist, dass die Daten gelöscht worden sind. Ein Herausgabeanspruch sei daher nicht ersichtlich.
Es wird also für den Juristenkollegen zu seinen Gunsten unterstellt. Ob es  dem Insolvenzverwalter tatsächlich unmöglich ist die Daten herauszugeben spielt keine Rolle und das muss der Juristenkollege bei seiner Melanie auch gar nicht erklären bzw. darlegen. Die Erklärung wäre aber für den Insolventen und Kläger gerade wichtig.
Der Kläger hat aber dennoch seine Klage von Herausgabe auf Schadenersatz geändert.

Was sonst noch so geschah:
Der Insolvenzverwalter RA Markus Schneckener hat auch am Amtsgericht Bielefeld beantragt eine Erhöhung seiner Entlohnung von 20% zu erhalten, weil der Insolvente angeblich Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat ohne dieses weiter zu begründen. Der Rechtspfleger gab dem Antrag statt.
Der Insolvente legte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Rechtspfleger des AG-Bielefeld für den Juristenkollegen ohne Begründung abgelehnt wobei man dem Insolventen das Schreiben des Insolvenzverwalters mit der Begründung für die Erhöhung im Wege des rechtlichen Gehörs auch nicht zur Kenntnis brachte. Wahrscheinlich weil das Schreiben eben gar keine weitere Begründung enthielt. Am LG-Bielefeld wurde der Beschwerde des Insolventen mit Begründung entsprochen und der Insolvenzverwalter erhielt die 20% Erhöhung nicht.
Der Insolvenzverwalter erhielt allerdings die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 850 EUR (Schreiben vom 01.03.2011), weil er seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Gericht in dem Insolvenzverfahren nicht nachgekommen ist.
Eine Beschwerde darüber, dass der Insolvenzverwalter auch seinen Mitwirkungspflichtenen innerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolventen ua. Personen nicht nachgekommen ist obwohl er dieses fälschlicherweise Behauptete ist vom AG-Bielefeld abgelehnt worden, weil der Insolvente diesbezüglich kein Beschwerderecht habe.
Auch hat der Insolvente keinen Anspruch darauf eine Liste zur Kontrolle zu erhalten ob die Anmeldungen von Forderungen von Gläubigern zur Insolvenztabelle auch tatsächlich bestehen, denn der Insolvenzverwalter kann die Forderungen in der Regel ja nur formal überprüfen. Der Insolvente ist von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen wie dieses Richter Thiemann mit Bestätigung von Richter Thomas Helmkamp (jetzt LG-Münster) bereits erklärten.
Desweiteren erliess Richter Thiemann gegenüber dem Insolventen einen Postbeschlagnahmebeschluss ohne Begründung obwohl dieser zwingend begründet sein muss (§99 Abs. 1 Satz 1 InsO). Obwohl der Insolvenzverwalter dann verpflichtet ist dem Insolventen seine Post unverzüglich zuzuleiten unterschlug der Insolvenzverwalter die Post für 7 Wochen auch wenn darin (gerichtliche) Fristen abgelaufen sind. Nach dem der Insolvente einen Strafantrag wegen Unterschlagung stellte erhielt er 2 Tage später die Post (Da hat den Juristenkollegen wohl jemand angerufen).
Bevor ein Beschlagnahmebeschluss ergeht sollte der Insolvente Angehört werden. Erfolgt vorher keine Anhörung, so ist dieses im Beschluss gesondert zu begründen (§99 Abs. 1 Satz  3 InsO)
Auch diese Begründung fehlte. Die Anhörung ist aber in jedem Fall nach ergehen des Beschlusses nachzuholen (§99 Abs. 1 Satz 2 InsO). Natürlich erfolgte diese Anhörung gar nicht, denn der Insolvente habe ja ohnehin keinen Anspruch auf rechtliches Gehör am AG-Bielefeld, denn das kann nur Juristen gewährt werden.

Das LG-Bielefeld wies eine Beschwerde bezügl. des unbegründeten Postbeschlagnahmebeschlusses ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten auf. Der Strafantrag wegen Unterschlagung wurde eingestellt, weil es keine Unterschlagung wäre.
Der Insolvenzrichter Thiemann teilte dem Insolventen bereits bei Beginn des Insolvenzverfahrens lautstark mit, dass er innerhalb des Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe und auch sonst gar keine Rechte habe und sinngemäss gar nichts geltend zu machen habe, weil er (im Ansehen der Person) kein Jurist sei.
Ein Befangenheitsantrag des Insolventen unter anderem, weil Richter Thiemann dem Insolventen lautschreiend erklärte, dass er sich seine Schriftstücke nicht durchgelesen hat und sich Schriftstücke von Bürgern auch nicht durchlesen muss, weil er Richter ist, wurde von Richter Thomas Helmkamp am LG-Bielefeld (jetzt LG-Münster) abgelehnt, weil Bürger (Nichtjuristen) keine vernünftig denkenen Menschen sind, wenn diese ihre Grundrechte und Menschenrechte auf rechtliches Gehör wahrnehmen (im Gegensatz zu zB. rechtsbeugenden, kriminellen, korrupten arroganten Juristen):

“Keine Chance den Rechtsextremisten”, eine Broschüre des Landratsamtes Dahme-Spreewald (12/2007):
“Das Weltbild der Rechtsextremisten: Rechtsextremisten lehnen es ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen…”

Henryk M. Broder 2006, Börnepreisträger: “Die deutschen Gerichte sind die Erben der Firma Freisler.”

Richter Nescovik, BGH: “…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”

An diesem Gericht ist es so wie im Dritten Reich gegenüber den Juden. Die erstellte Arbeit an Internetseiten eines Bürgers von über 2000 Stunden stellt nicht den geringsten Wert dar, sondern es ist NICHTS ganz genau so wie der niedere mindere Prolet, der ebenfalls NICHTS ist und dem weder Grundrechte nach Artikel 103 Abs. 1 GG noch Menschenrechte nach Artikel 6 EMRK zustehen. Es werden an diesem Gericht Bürger, juristisch niedere minderwertige Proleten, auch mit rechtlosstellenden Kontaktverboten versehen, so dass diese keine Rechte geltend zu machen haben wie im Dritten Reich.
Es hat für Juristen nur das Wert was diese sich zur Beute machen können und an dem diese sich bereichern können.

Hinzu kommt dann auch noch, dass RA Schneckener für die reine Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit etwa 10 Gläubigern ohne Restschuldbefreiungsverfahren etc. dem Insolventen bzw. den Gläubigern einen Betrag von 12361,60 EUR (Masse 16647,28 EUR) für seine Leistungen in Rechnung stellt (ca. 1500 EUR hatte er vorher schon für ein Gutachten erhalten).
Es soll ja in unserer korrupten und kriminellen Justiz nicht selten vorkommen, dass Insolvenzrichter für die Vergabe von lukrativen Insolvenzverfahren an den Erträgen des Insolvenzverwalters anteilig beteiligt werden. Auch wenn davon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, so haben sich doch auch hier fast alle Juristenkollegen in Kollegen-Korruption beim abkassieren abgedeckt und pflegen damit ihr hochelitäres Ansehen für das diese sich untereinander feiern, belobigen und (vom Staat) also den Bürgern Geld kassieren.

Rechtliche Verarschung am Landgericht durch 3 Richter von denen 2 einen Doktortitel besitzen kostet im übrigen das gleiche wie durch 3 Richter ohne Doktortitel.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Schaden ist jede Einbusse, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen erleidet. Objekte des Schadens können vermögenswerte Rechtsstellungen, aber auch immaterielle Güter sein. Der Schadenbegriff des BGB umfasst sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden. Palandt Vorb v §249 BGB Rn 7

§ 97 Urheberrechtsgesetz
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 100 Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Materiellheit von Daten, Ruhemasse:
Duden: Materiell = “die Materie betreffend, auf ihr beruhend, von ihr bestimmt;..”
Daten beruhen auf Materie und werden von dieser bestimmt.
Daten werden heutzutage häufig durch elektromagnetische Ladungen gespeichert und besitzen daher magnetische Energie. Die Materie besteht auch aus der Masse elektromagnetischer Ladungen. Dh. auch elektromagnetische Ladung bzw. Enerige ist Massebehaftet.
Abraham-Lorentz Gleichung: m=1,33*E/(c*c)
Wilhelm Wien 1900 und Abraham 1902 ua.: “Die gesamte Masse eines Körpers ist gleich deren elektromagnetischer Masse, elektromagnetische Energie trägt Masse”.
Henrie Poincare 1906: “Wenn man animmt, dass das elektromagnetische Feld keine “wirkliche” Masse ist und wenn angenommen wird, dass der Begriff Materie untrennbar mit dem der Masse verknüpft ist, dann existiert folglich keine Materie.”

Entscheidungen zu Schadenersatz bezüglich Daten:
Ohh, Stromausfall, wahrscheinlich haben die Bauarbeiter draussen ein Kabel angebohrt und jetzt durch diesen Kurzschluss sind meine aktuellen Daten alle weg. Frage: „Wer zahlt den Schaden?“
…Und da kommt auch schon der Elektriker. …Doch statt Fernseher an, geht alles andere aus. Kann ja mal passieren. Doch dieser Stromausfall hat Konsequenzen, denn Timms Arbeit am Computer ist ruiniert. Die Ordner auf einmal leer und alle wichtigen Daten sind gelöscht.
Den Datenschwund hat der Elektriker ausgelöst, dass steht fest aber muss der auch für den Schaden haften?
Das sagt ein seriös wirkender Mann in schwarzem Anzug mit Bart und Brille:
…Daten sind zwar grundsätzlich keine Sachen aber wenn diese physikalisch auf einem Speicher gespeichert sind, dann sind sie ebenfalls geschützt und der Handwerker haftet also für die Wiederherstellung der Daten.
Fernsehsender: kabeleins, Abendteuer Leben 01:04:57, 15.01.2014, 01:06 Uhr
http://www.kabeleins.de/tv/abenteuer-leben/videos/heizkosten-damals-und-heute-ganze-folge

BGH VI ZR 173/07, Autor: Rechtsanwalt Dr. Thomas Sassenberg :
Während der Vater als freiberuflicher Mitarbeiter für ein Ingenieurbüro tätig war, installierte der mitgebrachte Sohn auf dem Unternehmensrechner ein Computerspiel. Die Folge: Festplatte unbrauchbar. Der Bundesgerichtshof hat Ende 2008 ein Urteil (Az. VI ZR 173/07) zur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung von Daten auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers verkündet. Danach kann der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen zur Schadensbeseitigung schadensersatzfähig sein. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Sicherheitskopien und Backups.

Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass ein ersatzfähiger Schaden wegen Datenverlustes nach § 249 Satz 2 BGB a.F. als auch § 251 Abs. 2 BGB nicht vollständig verneint werden kann und widersprach damit dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt. Das OLG Frankfurt war der Meinung, dass ein – über die Kosten für eine neue Festplatte hinausgehender – Schadensersatzanspruch deswegen ausscheiden würde, weil eine Herstellung des Datenbestands im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert gem. § 231 As. 2 S. 1 BGB unzumutbar sei. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen – aus den folgenden Gründen:…

OLG Oldenburg 24.11.2011:
Sind Kosten für die Rekonstruierung von Daten ein Eigentumsschaden, wenn diese am primären Speicherort durch einen schuldhaft verursachten Stromausfall gelöscht wurden?
Die Zerstörung von Daten auf einer Festplatte stellt eine Eigentumsverletzung  dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 24.11.2011 in der Berufungsinstanz. Es verurteilte die Beklagtenpartei zu einer Zahlung von 16.849,90 Euro, nachdem eine von ihr verursachte Beschädigung von Stromkabeln zu einem Datenverlust beim klagenden Unternehmen geführt hatte.

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden,
dass auch die Daten, die auf einem Datenträger gespeichert sind, vom Eigentumsschutz umfasst werden.
Bei der Speicherung von Daten auf Datenträgern liege eine Verkörperung des Datenbestandes im Material des Datenträgers vor. Werden diese Daten auf dem Datenträger durch äußere Einflüsse, die von einem Dritten ohne Zustimmung des Eigentümers verursacht werden, gelöscht oder verändert, so stellt dies eine Beeinträchtigung dar. Das gilt auch dann, wenn die Daten auf anderen Datenträgern noch vorhanden sind und lediglich neu heruntergeladen und installiert werden müssen.
http://suite101.de/article/schadenersatz-fuer-beschadigung-von-daten-auf-einer-festplatte-a128503

OLG Dresden 4 W 961/12 vom 05.09.2012
In einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte dass OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 5.9.2012 (Aktenzeichen 4 W 961/12) entschieden, dass dem Grunde nach aufgrund der Löschung eines E-Mail-Accounts eines Vertragspartners ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen könnte.

Der Insolvenzverwalter hat auch den gesamten email Verkehr beim Provider beschlagnahmt und den Zugriff darauf sperren und die Daten mit der elektronischen Post dann löschen lassen. Das obwohl er wusste, dass auch andere Personen die Domain für ihren email Verkehr genutzt haben. Beschwerden wurden natürlich einfach ignoriert.
Dem Insolventen und anderen Personen sind dadurch natürlich ebenfalls Schäden entstanden.

In Strafverfahren verstösst das gegen das Übermassverbot:
Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Verkehrs beim Provider verstößt gegen Übermaßverbot; BGH, Be­schl. vom 24.11.2009, Az. StB 48/09 §§ 94 f. StPO

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