Hochstapler mit gefälschten Abschlüssen operiert jahrelang erfolgreich als Chirurg, haufe-online, 18.02.2018
Ein Hochstapler, der sich die ärztliche Approbation durch gefälschte Zeugnisse und Studienbescheinigungen erschlichen hatte, hat an einem Klinikum in Düren jahrelang Operationen an Patienten durchgeführt. Die Krankenkassen haben dennoch keinen Anspruch auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Vergütungen, denn der falsche Arzt hat tadellos gearbeitet.
Im Krankenhaus in Düren operierte er mehrere 100 Patienten im Bauchraum, und zwar immer erfolgreich. Wegen seiner vermeintlich hohen fachlichen Qualifikation wollte ein Kollege seine Doktorarbeit lesen.
- Dabei stellte sich heraus, dass der Arzt den Studiengang Medizin nie abgeschlossen
- und sich die Approbation durch Vorlage gefälschter Studienbescheinigungen und Zeugnisse von der Bezirksregierung erschlichen hatte.
- Die Bezirksregierung und das Krankenhaus hatten die vorgelegten Zeugnisse nicht als Fälschung erkannt.
Die Leistungen des Operateurs waren tadellos. Die Patienten erfreuten sich nach den OP`s bester Gesundheit. Die Eingriffe wurden seitens des Krankenhauses gegenüber den jeweils zuständigen Krankenkassen ordnungsgemäß abgerechnet. Die geltend gemachten Vergütungen wurden anstandslos bezahlt.
Nachdem der falsche Arzt aufgeflogen war, leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Körperverletzung in mehreren Fällen und Urkundenfälschung ein. Das Verfahren endete mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Bezirksregierung nahm die fehlerhaft erteilte Approbation aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zurück.
Die Vorgänge führten zu einem entsprechenden Rückforderungsverlangen einiger betroffener Krankenkassen gegenüber dem abrechnenden Krankenhausträger. Die Krankenkassen begründeten ihre Forderung damit, das Krankenhaus habe die gezahlten Vergütungen rechtsgrundlos erlangt, da ärztliche Leistungen abgerechnet worden seien, ohne dass ärztliche Leistungen erbracht wurden.
Das Krankenhaus argumentierte, die Abrechnungen seien rechtswirksam. Tatsächlich habe es sich bei den durchgeführten Operationen um ärztliche Leistungen gehandelt, denn die Approbation habe der „Arzt“ zwar erschlichen, dennoch sei diese formaljuristisch wirksam gewesen. Außerdem habe der „Chirurg“ medizinisch einwandfreie Leistungen erbracht. Die Operationen seien sämtlich erfolgreich durchgeführt worden, die betroffenen Patienten erfreuten sich bester Gesundheit. …