SPIEGEL-Redakteur Rolf Lamprecht über DDR- und NS-Justiz (den Kollegen von damals) mit Doppelmoral, 03.04.1995

Fünf Jahre Haft für eine ostdeutsche Richterin, die nicht Recht gesprochen, sondern Recht gebeugt und politische Gegner zum Tode verurteilt hat, widerlegen das Vorurteil von der westdeutschen Siegerjustiz – eigentlich.

Denn die Strafe, die letzte Woche von der 27. Großen Strafkammer des Berliner Landgerichts verhängt wurde, verrät Augenmaß. Der Rechtsstaat darf nicht Gleiches mit Gleichem vergelten.

Helene Heymann, 77, bis zu ihrer Pensionierung (1977) 25 Jahre lang Mitglied des Obersten Gerichts der DDR, hatte an der Verurteilung zahlreicher Oppositioneller mitgewirkt – etwa im sogenannten Rias-Verfahren 1955. Die beiden Angeklagten, die dem Berliner Rundfunksender angeblich Informationen gegeben hatten, wurden “als bezahlte Agenten” verurteilt: einer zum Tode, einer zu 12 Jahren Zuchthaus.

Das ist nur eines von vielen barbarischen Urteilen, die Helene Heymann mit zu verantworten hat. Das Oberste Gericht der DDR sei ein Herrschaftsinstrument zur Verfolgung politischer Ziele gewesen, begründete der Berliner Gerichtsvorsitzende sein Urteil.

Ein wahres Wort – einerseits. Andererseits wird die westdeutsche Justiz in Prozessen gegen DDR-Juristen von ihrer eigenen kläglichen Nachkriegsvergangenheit eingeholt. Der Vorwurf, daß die roten Rechtsbrecher in Robe anders behandelt werden als einst die braunen, ist nicht zu entkräften. Das ist der Fluch der bösen Tat. Die Nachkriegsjustiz, vor allem der Bundesgerichtshof (BGH), hatte ja die “Kollegen” aus der Hitler-Zeit, die nach einer mittlerweile gebräuchlichen Metapher “den Dolch unter der Robe trugen”, ungeschoren davonkommen lassen. Mit dieser Kumpanei muß die Dritte Gewalt noch lange leben.

Jedes Todesurteil ist eines zuviel. Doch festzuhalten bleibt, daß der DDR-Oberinstanz “nur” einige vorzuhalten sind, während Freislers Volksgerichtshof eine Blutspur von 5243 Todesurteilen zog. Dem Volksgerichtshof wurden vom BGH noch bis in die siebziger Jahre alle Richterprivilegien – Richter können für ihre Urteile nicht belangt werden – einer ordentlichen Spruchinstanz zugute gehalten. Keiner der 106 Berufsrichter, keiner der 179 Staatsanwälte der Mordinstanz ist wegen Rechtsbeugung verurteilt worden.

Die doppelte Perversion – die der NS-Justiz, aber auch der Mangel an Einsicht beim BGH – zeigte sich in der Unfähigkeit, den Mord an Dietrich Bonhoeffer zu sühnen. Der evangelische Theologe war am 9. April 1945 gehängt worden; die SS-Standrichter Otto Thorbeck und Walter Huppenkothen hatten ihn verurteilt.

Nach blamablen Prozessen in den unteren Instanzen wurde Thorbeck 1956 vom BGH freigesprochen, die Strafe für Huppenkothen auf sechs Jahre reduziert. Die Begründung ist ein Dokument der Rechtsgeschichte: “In einem Kampf um Sein oder Nichtsein”, so der BGH seinerzeit, seien “bei allen Völkern von jeher strenge Gesetze zum Staatsschutz erlassen worden”. Einem Richter könne “angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze” kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er “glaubte”, Widerstandskämpfer “zum Tode verurteilen zu müssen”. Wären diese höchstrichterlichen Absonderungen noch Recht, müßte jeder DDR-Jurist freigesprochen werden. Die doppelte Moral zeigte sich dieser Tage. Zum 100. Geburtstag von Ernst Jünger wurde der Schriftsteller Rolf Hochhuth ausgeladen. Er hatte 1978 Verstrickungen des ehemaligen Marinerichters Filbinger aufgedeckt und dessen Sturz als baden-württembergischer Ministerpräsident ausgelöst. Die Gastgeber wollten verhindern, daß der “furchtbare Jurist” und sein Kritiker aufeinandertrafen – und luden, versteht sich, den Kritiker aus.

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