Es sind keine Zeugen vernommen worden auch nicht die Reporter des Report Mainz, weil es nicht einmal im Ansatz den Anlass zu einem Ermittlungsverfahren gibt!
Was man ja eben auch dadurch erreicht, dass man erst gar keine Zeugen insbesondere betroffene justizgeschädigte Personen vernimmt.
Es sollte damit jedem klar sein was er selbst an Willkür in der Justiz zu erwarten hat, denn Proleten dürfen von Juristen auch schwer beleidigt und verspottet werden (StA Klages Hannover), insbesondere wenn es sich um bereits justizgeschädigte Menschen handelt und wenn diese sich darüber beschweren dürfen diese auch schwer beleidigt und verspottet werden. Es handelt sich dann um niedere minderwertige Proleten, die aus der juristisch sogenannten Querulanten-Ecke kommen.
Hinzukommend dürfen Menschen in sogenannten “beschleunigten Verfahren” abgeurteilt werden.
Lächerlich ist die Erklärung, dass die “Urteile und Protokolle” ausgewertet worden sind und keinen Anhaltspunkt für eine Beanstandung ergeben. Daher brauchen sicherlich auch keine Zeugen vernommen werden. Urteil und Protokoll erstellt der Richter aber vollkommen willkürlich nach seinem belieben. Da wird von Richtern auch gelogen, dass sich die Balken biegen was Richtern gemäss der Staatsanwaltschaft aber auch erlaubt ist.
Ihre Strafanzeige gegen Richterin Heidemarie Petzoldt vom 04.07.2013 Tatvorwurf: Rechtsbeugung
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), 255 Js 17528/13
Sehr geehrter Herr …,
aufgrund der vorbezeichneten Strafanzeige habe ich einen Anzeigenvorgang eingeleitet. Von der Aufnahme von Ermittlungen habe ich jedoch abgesehen, da sich aus der Medienberichterstattung und Auswertung von Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Richterin Petzold ergeben.
Zwar werden in der Sendung des Magazins „Report“ von verschiedenen Personen Vorwürfe gegen Richterin Petzold erhoben und mit Formulierungen aus Urteilen gegen unerlaubt in die Bundesrepublik eingereiste Angeklagte untersetzt. Jedoch ist insgesamt eine strafrechtliche Relevanz nicht gegeben.
Soweit sich in der Reportage vom 02.07.2013 Zeitgenossen über die Praxis beim Amtsgericht äußern, handelt es sich überwiegend um wertende Meinungskundgaben von Personen, die die Urteile nicht kennen, an den Verhandlungen nicht teilgenommen haben und offenkundig über die relevanten Verfahren nur grob informiert sind. Soweit eine Prozessbeobachterin Richterin Petzoldt Verachtung der Angeklagten unterstellt, geht es offenbar lediglich um die Wiedergabe eines persönlichen Eindrucks, der mangels Tatsachenkern nicht geeignet ist, den Verdacht einer Straftat gegen Richterin Petzoldt zu begründen.
Ergänzend sind hier Verfahrensakten überprüft worden, in denen Richterin Petzold Angeklagte wegen unerlaubter Einreise zu Freiheitsstrafen von einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Auch die Auswertung der Akten (namentlich der Urteile und Protokolle) gibt keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Zwar finden sich die in der Berichterstattung genannten Wendungen („Asyltouristen“, „Heer der Illegalen“) wörtlich oder in ähnlicher Form in den meisten Urteilen. Jedoch begründet dies nicht den Verdacht begangener Straftaten.
Der Begriff „Asyltouristen“ findet in jenen Verfahren gegen solche Angeklagte Verwendung, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über andere Länder der Europäischen Union, etwa Litauen oder Polen in die Bundesrepublik eingereist sind. Überwiegend haben die Angeklagten in anderen EU-Ländern bereits Asylanträge gestellt. Hieraus zieht Richterin Petzoldt die Schlussfolgerung, dass Flüchtlinge nach der Einreise in das nächste EU-Land „untertauchen“, da nach der Antragstellung in einem EU-Land die nochmalige Antragstellung in einem weiteren Staat der EU unzulässig sei. Auch wenn die genannten Formulierungen überzeichnet sein mögen, beschreiben sie den auf zahlreichen ähnlichen Strafsachen und auf der konkreten Verhandlung beruhenden Erkenntnisstand von Richterin Petzoldt betreffend unerlaubt eingereiste Personen. Eine strafrechtliche Relevanz im Sinne der Beleidigungsdelikte ist nicht gegeben, da es lediglich um das Beschreiben von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen oder entsprechender Motiven geht, was aber wesentlicher Bestandteil eines strafrichterlichen Urteils ist.
Auch sonst finden sich keine Hinweise auf Straftaten, etwa in Gestalt einer Rechtsbeugung. Die Urteile sind in sich schlüssig abgefasst. Der Sachverhalt wird – in aller Regel auf der Grundlage einer geständigen Einlassung – dargestellt. Im Rahmen der Strafzumessung wird das Geständnis strafmildernd berücksichtigt, wobei sich die verhängte Strafe (durchweg Freiheitsstrafe von einem Monaten und Strafaussetzung zur Bewährung) im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB werden unter den Aspekten der Tat und der Verteidigung der Rechtsordnung begründet.
Eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung setzt jedoch voraus, dass sich ein Richter bewusst über recht und Gesetz hinwegsetzt und dadurch zum Nachteil einer Person entscheidet. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass Richterin Petzoldt die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB aufgrund eigener Feststellungen aus einer Vielzahl von Verfahren begründet und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, sie habe sich insoweit von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, die im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung von Bedeutung sein könnten. Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Strafbarkeit ergeben sich auch nicht aus der in dem Bericht monierten kurzen Verhandlungsdauer. In aller Regel beschränkt sich die Beweisaufnahme in den beschleunigten Verfahren im Kern auf die Vernehmung des geständigen Angeklagten bei einem eher unkomplizierten Sachverhalt (illegale Einreise ohne Aufenthaltstitel). Hingeweisen sei schließlich auf den Umstand, dass in sämtlichen Prozessen Dolmetscher zugegen gewesen sind, so dass Verständigungsprobleme ausgeschlossen gewesen sein dürften.
Scherding
Oberstaatsanwalt