Strafantrag gegen RA Zeitner mit evtl. Strafvereitelung, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht und wahrscheinlich von GStA Thomas Janovsky aus Bamberg gedeckt wird.

Gemäss der Staatsanwaltschaft Coburg stellt der Vorwurf der evtl. Strafvereitelung oder der Verdacht, dass ein Anwalt Prozessbetrug begangen habe oder vor Gericht gelogen habe eine Beleidigung dar aufgrund die Strafanzeige nicht bearbeitet werden muss.
Das ist auch gegeben wenn der Strafanzeigensteller sachfremd bezügl. der Beleidigung eines Richters verfolgt wird aufgrund dessen, dass man dem Richter Rechtsbeugung vorwirft, weil man mit solchen “Beleidigungen” alle seine Grund- und Menschrechte verliert (§ 17 Abs. 1 AGO-Bayern) und daher gar nicht mehr überprüft werden muss ob Rechtsbeugung oder bezügl. eines anderen Juristenkollegen ein (versuchter) Prozessbetrug vorliegt.

Mehr als der Verweis auf den Inhalt der Abweisung der Beschwerde kann zur staatsanwaltlichen Rechtsverteidigung von GStA Thomas Janovsky wohl zum Abdecken für den juristischen Rechtsanwaltskollegen Zeitner nicht mehr vorgebracht werden: Bescheid des Generalstaatsanwalts Thomas Janovsky aus Bamberg vom 30.01.2013

Wenn gegen Bürger ermittelt wird, dann wird in alle Richtungen wegen aller strafrechtlichen Möglichkeiten ermittelt um Bürgern Straftaten nachzuweisen oder diese auch unterstellen zu können. Wenn gegen Juristenkollegen ermittelt wird, dann werden die Staatsanwaltschaften reine Rechtsverteidiger der Juristenkollegen.
Als Rechtverteidiger hat die Staatsanwaltschaft im vorliegendem Fall vergessen den Sachverhalt auf “Betrugsversuch” (§263 Abs. 2 StGB) zu prüfen, wenn schon kein vollendeter Betrug vorliegen soll. Daran sieht man bereits, dass von vorherein strafvereitelt werden soll, damit erst gar keine solchen Ermittlungen geführt werden, bei denen etwas herauskommen könnte.

Rechtsanwalt Zeitner hat einen Schriftsatz bei Gericht in einem Gerichtsverfahren eingereicht, der in sachlicher und rechtlicher Hinsicht fast zu 100% gelogen ist. Er erklärt in seinem Schriftsatz also richtige Märchen. Dieses soll er gemäss der Staatsanwaltschaft nicht vorsätzlich und absichtlich gemacht haben, es soll auch kein bedingter Vorsatz vorliegen. Dh. RA Zeitner kann bei seinem Vortrag ins Blaue hinein aber zum Nachteil der Gegenseite nicht nachgewiesen werden, dass er seinen Vortrag selbst für unwahr hält oder bei diesem Unwahrheit in Kauf nimmt.
Die Täuschung beim Prozessbetrug kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen , etwa in vorbereitenden Schriftstücken oder Anträgen, geschehen; auch durch unwahres Parteivorbringen. Aus §138 ZPO folgt die Rechtspflicht der Parteien, Erklärungen über tatsächliche Umstände wahrheitsgemäss und vollständig abzugeben. Substantiierter Sachvortrag muss daher Wahr sein; keine Partei darf überdies Tatsachen verschweigen, die ihrem Vorbringen die Rechtsgrundlage entziehen.
Auch der Rechtsanwalt ist auf Befragen des Gerichts zu wahrheitsgemässer und vollständiger Erklärung verpflichtet (NJW 52, 1148).
…Mitverursachung reicht aus; das ergibt sich schon aus der Tatvariante des “Unterhaltens” , gilt zB. auch beim Prozessbetrug, wenn das Gericht seine Entscheidung auch auf das falsche Vorbringen stützt (LK-Tiedemann 93).

Dieses gilt im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt insbesondere deshalb, weil die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist und viele Richter Parteivortrag von juristisch sogenannten niederen und minderwertigen Proleten nicht zur Kenntnis nehmen und nur das vorbringen des Anwalts berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird ebenfalls nur das Vorbringen des Anwalts berücksichtigt.

Diese Märchen sind von Richterin Leonhardt am AG-Coburg und Richter Dr. Christian Pfab vom LG-Coburg alle (im Ansehen der Person vom hochelitären Juristenkollegen) übernommen worden ohne den Vortrag der nichtanwaltlich vertretenen Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und ohne den gelogenen Vortrag von RA Zeitner überhaupt zu überprüfen, denn manche Lügen hätte man bei Überprüfung sehr einfach aufdecken können.

Wie man sehen kann soll nun der Strafantragsteller strafrechtlich verfolgt werden, dem durch das Verhalten des Anwalts und der Richter das Recht gebeugt worden ist und der dadurch als Opfer geschädigt worden ist.

Ich würde eher sagen, dass das Verhalten der Richter, der Staatsanwaltschaft Coburg und des Generalstaatsanwalt Bamberg eher eine Beleidigung für die ganzen Menschen der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Auch Beschwerden mit Verweis auf § 17 Abs. 1 AGO nicht mehr bearbeiten zu wollen ist Grundrechtswidrig und Menschenrechtswidrig und ich würde sagen, dass die Juristen, die sich darauf berufen eine Schande für den deutschen Rechtsstaat darstellen, wobei ein Staat in dem sich auf solche Vorschriften berufen wird kein “Rechtsstaat” sein kann:

Der Präsident Dr. Friedrich Krauß des LG-Coburg und die Landesjustizministerin Dr. Beate Merk im Beleidigungswahn mit Unterstützung der Bundesregierung, 01.2013

Und wie man an dem Schreiben vom GStA Janovsky feststellt arbeiten alle gemeinschaftlich hochelitär zusammen. Der Generalstaatsanwalt Janovsky tritt dem Strafantrag des Juristenkollegen  Präsident des Landgerichts Coburg bei.

Rechtsanwälte dürfen also bei Gericht gemäß der Staatsanwaltschaft Coburg und der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg nach Herzenslust lügen.
Proleten, die anwaltlich nicht vertreten sind dürfen das bei weitem nicht in dem Maße.
Gemäss der Staatsanwaltschaft Bielefeld, der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und vieler Richter am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm dürfen Anwälte sogar falsche Eidesstattliche Versicherungen bei Gericht abgeben. Das dürfen niedere und minderwertige Proleten, die keine Juristen sind, gar nicht. Gemäss dem AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm kann niederen Proleten sogar verboten werden strafrechtlich oder zivilrechtlich aufgrund eines solchen mit einer falschen EV durchgeführten Prozessbetruges gegen einen solchen Anwalt vorzugehen.
Wer genug Geld hat kann sich also mit einem Anwalt sein Recht bei Gericht kaufen.
Gemäss Richter Dr. Jörg Eisberg leiden Proleten, die sich darüber beschweren und ein solches Vorgehen kritisieren an “abartigen” geistigen Krankheiten. Solche Proleten müssen daher eine Strafe erhalten, wenn diese als Opfer solcher kriminellen Handlungen, die kriminellen Juristen, die diese geschädigt haben, nicht ehren.

Daher sollte nun jedem klar werden warum es so bei Gericht zugeht:
Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 54 “Es ist egal, ob ich Recht habe. Der Jurist Christoph Arnold erklärt den täglichen Betrug vor Gericht und wie Rechtsirrtümer Anwälte reich machen.”
“Ich wäre sicherlich ein schlechter Anwalt, würde ich nicht in jedem Fall versuchen, mein Recht zu bekommen. Dabei spielt es heutzutage kaum noch ein Rolle, ob ich tatsächlich im Recht bin. …Das Recht ist eine dehnbare Formel, ein abstrakter Begriff, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Im Prozess geht es um das, was ich beweisen kann und was nicht. Da wird gelogen, dass sich die Balken biegen.

Richter Rudolf Heindl zur organisierten Kriminalität der Justiz in Bayern:
Ich bin in meiner Berufstätigkeit als Richter mit der Organisierten Kriminalität kollidiert, die es in der Justiz gibt. Ich habe mich aber weder beugen noch in die kriminellen Konzepte mittelbar einspannen lassen. Ich kenne aus der Schulzeit, dem Studium und der Berufstätigkeit eine Reihe von Menschen, die Juristen sind und die in verschiedenen Bereichen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Bayern tätig sind bzw. waren. Von diesen Kollegen erhalte ich über meine aktive Dienstzeit hinaus Informationen über die im Staatsapparat im Freistaat Bayern vorhandene Organisierte Kriminalität.

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Dabei schreibt Richter Dr. Pfab LG-Coburg 32 T 25/10 (11 C 999/10 AG-Coburg) zusätzlich einen Schwachsinn in seiner Entscheidung bei einem Auffahrunfall bei dem auf einen PKW aufgefahren wurde, der bereits seit ca. 5 Minuten auf der Fahrbahn gestanden hat, der sich gewaschen hat zB.:

“Das es zu einem Zusammenstoss gekommen ist, ist weder Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin. Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bussgeld von 30 EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.
Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtssprechung zu Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situtation nicht vergleichbar. Im vorliegendem Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen liegen bleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtssprechung nicht gegeben. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die zitierte Rechtssprechung des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09) in keinster Weise mit dem vorliegendem Fall vergleichbar ist. Der dortige Unfall hat sich im fließenden Verkehr ereignet und nur hierauf bezogen sich die Ausführungen zu einem Anscheinsbeweis.”

Rechtssammlung zu über 40 Auffahrunfällen, die angeblich alle nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sind.

Richter Dr. Pfab am Landgericht stellt also ua. fest, dass bei Auffahrunfällen im fliessenden Verkehr ein Anscheinsbeweis gegeben ist und wenn ein PKW auf der Fahrbahn steht auf den aufgefahren wird kein Anscheinsbeweis gegeben ist. Das ist rechtlich so hohler Quatsch, dass man es schon gar nicht mehr beschreiben kann. Denn gerade im fliessenden Verkehr ist doch die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablauf um so höher.
Der umgekippte Anhänger war im übrigen am Zweitunfallgeschehen gar nicht beteiligt und befand sich auch nicht mehr am Erstunfall-PKW.
Die Zweitunfallfahrerin konnte vor dem auf der Strasse stehenden PKW, der ihr mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegenleuchtete nicht mehr anhalten.

Wenn die Versicherung wie vom Richter erklärt das zahlen von 30 EUR als Indiz für eine zivilrechtliche Verschuldenshaftung und dann auch noch für eine Erhöhung der “konkreten Betriebsgefahr” wertet bei einem unbekannten Vergehen weswegen tatsächlich 25 EUR bezahlt worden sind, dann kann man nur sagen, dass es der Nachweis für eine Falschregulierung der Versicherung darstellt. Das wäre eine unzulässige Präjudizierung und dann auch noch aufgrund von nichts.

AG-Kerpen http://openjur.de/u/96249.html
Der Erlass eines Strafbefehls führt in keiner Weise zu einer strafrechtlichen Präjudizierung. Abgesehen davon, dass das Beweisergebnis eines Strafverfahrens selbst dann, wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht auf zivilrechtliche Konstellationen ohne Weiteres übertragen werden kann,

Der Kläger trug nämlich vor, dass er zwar 30 EUR bezahlt habe aber für ein unbestimmtes Vergehen. Auch der Kreis, der das Bussgeld verhängt hatte, konnte ihm nach zweimaliger Anfrage nicht mitteilen wofür er das Bussgeld konkret bezahlt hat.

Bei Richter Dr. Pfab regelt sich die “konkrete Betriebsgefahr” nicht danach ob ein PKW etc. beleuchtet auf einer geradeaus führenden Strecke etc. gestanden hat und welche Umstände unfallursächlich waren, sondern die Gefahr, die durch den PKW auf andere ausgeht regelt sich bei ihm hinterher durch die Höhe gezahlter oder nicht gezahlter Bussgelder für irgendein Vergehen und damit dann auch die zivile Haftung der Parteien.

Das ist übrigens in keinem in der Rechtssammlung aufgeführten 40 Unfällgeschehen an 40 Gerichten so. Bei der Regulierung in den Fällen kam es in keinem Fall auf gezahlte oder nicht gezahlte Bussgelder an, sondern allein auf die gefahrträchtigen Umstände, die sich jeder Fahrzeughalter als unfallursächlich zurechnen lassen muss. Diese vorgenannten Umstände ändern sich ja später auch nicht dadurch ob ein Bussgeld zu Recht oder zu Unrecht verhängt wird oder nicht.

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nun regelmäßig nicht auf die “allgemeine” oder “einfache”, sondern jeweils auf die “konkrete” Betriebsgefahr an: Es sind nur die gefahrträchtigen Umstände zu berücksichtigen, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muß.

Bei Richter Dr. Pfab kommt es aber noch nicht einmal auf die in Strafverfahren festgestellten Beweismittel an, sondern nur auf die Höhe von gezahlten Bussgeldern für irgendwas (zB. für ein schlecht lesbares Nummerschild) und das erhöht dann die Gefahr, die von einem KfZ bei einem Unfall ausgegangen ist und das nachträglich je nach Höhe des Bussgeldes welches für irgendwas verhängt worden ist.

In allen Beschwerden wurde darauf hingewiesen, dass nach “konkreten Betriebsgefahren” hätte entschieden werden müssen und zB. nicht aufgrund unzulässiger Präjudizierungen nach den Ergebnissen von irgendwelchen Strafverfahren. Es ist die erste Entscheidung in der das Wort “konkrete Betriebsgefahr” auftaucht. Insoweit könnten die beiden Worte das einzige gewesen sein was vom nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer übernommen worden ist, denn der hat in allen Beschwerden vorgetragen, dass die Versicherung nach “(konkreten) Betriebsgefahren” den Unfall hätte zivilrechtlich beurteilen müssen und nicht nach dem reinen Ausgang von 2 Strafverfahren oder nach der Verhängung von Bussgeldern, weil das nämlich gar keine ordnungsgemässe Prüfung der Haftung darstellt, sondern das absolute Gegenteil.

Bei Richterin Leonhardt am AG-Coburg wurde der PKH-Antrag zB. auch mit folgender Alltagsweissheit und Stammtischwahrheit abgewiesen:
“Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen.”

Richter Dr. Pfab sagt dazu:
“Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist das Amtsgericht Coburg beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt….”

Alltagsweissheiten und Stammtischwahheiten sind am AG-Coburg und am LG-Coburg also zulässige beanstandungsfreie “Beweiswürdigungen”!

Desweiteren geht es darum ob den Versicherung den Schaden ordnungsgemäss und sachgemäss geprüft hat. Richter Dr. Pfab hat diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellung getätigt wie die Versicherung die Haftung überhaupt geprüft hat. Wie will man feststellen ob eine Versicherung einen Schaden ordnungsgemäss und sachlich korrekt geprüft hat, wenn man gar nicht feststellt wie diese die Haftung überhaupt geprüft hat?

Bei einem Richter am Landgericht, der einen solchen rechtlichen Schwachsinn in seine Entscheidungen schreibt, kommen mir Zweifel an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit.

Hinzu kommt dann ja noch der gelogene Schriftsatz des gegnerischen Anwalts in dem Märchen geschrieben werden. Der Sachverhalt von Richter Dr. Pfab beruht also auf gelogenen Märchen und über die wird dann auch noch mit einem rechtlichem Schwachsinn entschieden, der sich gewaschen hat.

Ermittelt wird in Coburg aber nicht gegen den lügenden Anwalt oder gegen Richter Dr. Pfab wegen Rechtsbeugung, sondern gegen das geschädigte Opfer der beiden Juristenkollegen wegen Beleidigung.

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Eine Sache fällt überall auf:
Es fehlt eine Sachverhaltsfeststellung wie die Versicherung den Schaden zum Zeitpunkt der Regulierung geprüft hat. Diese Sachverhaltsfeststellung fehlt in folgenden Entscheidungen und Schriftsätzen:
In allen Entscheidungen des Obudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Hirsch
Im Schriftsatz von Rechtsanwalt Zeitner
In der Entscheidung von Richterin Leonhardt vom AG-Coburg
In der Entscheidung von Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg

Ohne diese Feststellung kann aber doch schon von vornherein überhaupt gar nicht geprüft werden ob die Versicherung ordnungsgemäss und sachgemäss geprüft hat. Das heisst also es sollte von allen vorgenannten Entscheidern von vorherein gar nicht darüber entschieden werden ob dieses so ist.

§ 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

In dem folgenden Schriftsatz von RA Zeitner vom 25.12.2010 heisst es:
“…beantrage ich, den Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.”

Es ist bisher nur der PKH-Antrag abgewiesen worden. Die Klage also solche aber nicht. Die eingereichte Klage wird mittlerweile seit über 2 Jahren nicht bearbeitet. Sämtliche Untätigkeitsbeschwerden werden vom Präsidenten des Landgerichts Coburg und von allen anderen Richtern ignoriert und der Beschwerdeführer wird stetig seit 2 Jahren unentwegt bedroht ihn wegen Beleidigung anzuzeigen und wegen angeblicher Beleidigungen seine Beschwerden nicht zu bearbeiten.
Eine Nachfrage beim Landesjustizministerium ob Richterin Leonhardt oder Richter Dr. Pfab bei der Versicherung Nebentätigkeiten ausüben wurde aufgrund des Dienstgeheimnis nicht bearbeitet.
Daher wurde vor ein paar Wochen Befangenheitsantrag gegen Richterin Leonhardt gestellt, unter anderem wegen der Vermutung, dass diese Nebentätigkeiten für die Versicherung ausübt und weil diese den Fall seit über 2 Jahren nicht bearbeitet. Man darf gespannt sein ob entsprechend etwas geschieht oder bearbeitet wird.

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Strafantragsschriftsatz bezüglich des gelogenen Schriftsatzes von RA Zeitner vom 25.12.2012:

…In seinem Schriftsatz (Anlage 1) vom 16.08.2010 erklärt RA Zeitner, dass ich mit unangepasster und überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Dieses ist kein vom Gericht erst festzustellender Sachverhalt, sondern dabei soll es sich um eine bereits bewiesene Feststellung gehandelt haben. (Anlage 1a).

Das ist jedoch gelogen. Ausserdem hatte es noch gar kein Zivilverfahren oder Strafverfahren gegeben in dem das festgestellt worden ist.
Am 14.04.2009 trägt Frau Rose als Mitarbeiterin der Versicherung beim Ombudsmann folgendes vor:
“…Aus ungeklärter Ursache geriet der Hänger ins Schleudern und kippte schließlich – noch mit dem Zugfahrzeug verbunden – auf der linken Fahrspur um. Nach dem Anscheinsbeweis trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, da er offensichtlich einen Fahrfehler begangen hat.”

Ich habe allerdings freiwillig 25 EUR Bussgeld bezahlt wegen eines unbekannten unkonkreten strafrechtlichen Verschulden am Zweitunfall (Anlage 5).
Das ergibt sich daraus, dass ein strafrechtliches Verschulden von Frau B., der auffahrenden Zweitunfallverursacherin, berücksichtigt worden ist und dass ich andere geschädigt hätte. Bei meinem Erstunfall wurde niemand geschädigt.
Beim Zweitunfall kann ich schlecht zu schnell gefahren sein, weil mein PKW auf der Fahrbahn seit ca. 5 Minuten gestanden hat bis es zum Zweitunfall kam.
Auch nach 2 Nachfragen konnte man mir nicht sagen welches konkrete Vergehen man mir überhaupt vorgeworfen hat oder vorwirft. Man geht von einem Anscheinsbeweis aus, den es tatsächlich aber gar nicht gibt und schon gar nicht strafrechtlich.
Ich lag zu der Zeit für 4 Wochen im Krankenhaus und weil ein konkreter Vorwurf fehlte habe ich der Einfachheit die 25 EUR bezahlt, weil es dann ja erst Recht zu keiner unzulässigen Präjudizierung in einem Zivilverfahren kommen kann. (Anlage 4).
Von allen genannten Rechtsvertretern meiner Versicherung und dass sind sehr viele wird jedoch eine unzulässige Präjudizierung und dass auch noch aufgrund eines unbekannten Vergehens vorgenommen und dann gibt es angeblich auch noch einen Anscheinsbeweis bei meinem Erstunfall, der kein Auffahrunfall ist.

Entsprechendes zivilrechtliche Verschulden konnte bei meiner Klage auf Schmerzensgeld am AG-Münster anhand der Aktenlage als ich die gegnerische Versicherung LVM verklagt habe auch nicht festgestellt werden.

Dieser Sachverhalt von RA Zeitner wurde jedoch vom LG Coburg von Richter Dr. Pfab in der Beschwerde über die Abweisung meines PKH-Antrags dennoch einfach ungeprüft übernommen.

RA Zeitner erklärt, dass Frau B. auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. (Anlage 1b)

Das ist gelogen (Anlage 6a+6b).

Auch dieser Sachverhalt ist von Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab ungeprüft übernommen worden.

Desweiteren erklärt RA Zeitner, dass ich eine Strafanzeige gegen Frau B. eingereicht hätte. (Anlage 1c)

Das ist gelogen.
Hätte ich das aber bloss gemacht, weil bei meiner Versicherung, dem Ombudsmann der Versicherungen, Richterin Leonhardt beim AG-Coburg, Richter Dr. Pfab beim LG-Coburg wird eine Haftung bei Unfällen nicht zivilrechtlich nach konkreten Betriebsgefahren bestimmt, sondern rein nach den Ausgang von Strafverfahren.

Desweiteren erklärt RA Zeitner, dass ein schuldhaftes Verhalten der Frau B. im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnte.
Das ist insoweit auch gelogen.

Frau B. konnte strafrechtlich nur nicht konkret nachgewiesen werden zu schnell gefahren zu sein (Anlage 3a). Ein strafrechtliches Vergehen muss konkret nachgewiesen werden. Im Zivilverfahren gibt es aber einen Anscheinsbeweis, wenn eines von meheren Vergehen gegeben sein muss.
Desweiteren hat die Staatsanwaltschaft nur festgestellt, dass ein strafrechtlich schuldhaftes Verhalten bezügl. eines zu schnell fahren nicht vorlag, weil diese es konkret nicht beweisen konnte.
Die Staatsanwaltschaft hat gar nicht geprüft ob in ziviler Hinsicht eine Haftung für eine auffahrende Verkehrsteilnehmerin aufgrund eines Anscheisbeweises (zu schnell fahren, fehlenlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit) vorliegt.

Das AG-Münster stellte in meiner Klage fest, dass die auffahrende Frau B. aufgrund des Anscheinsbeweis zu schnell gefahren sei. Zu schnell gefahren ist diese natürlich auch, denn das Sichtfahrgebot wird gerade auf BABs Nachts stetig missachtet.
Die tatsächliche Zweitunfallursache aufgrund der konkreten Betriebsgefahr war aber, dass diese die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr stark missachtet hat welches das nachhaltigere Vergehen darstellt. Denn auch bei mehr als doppelt überhöhter Geschwindigkeit hätte diese immer noch vor meinem PKW als Idealfahrerin anhalten können müssen. Ein anderes Fahrzeug welches auf der linken Fahrspur bestimmt mindestens doppelt so schnell unterwegs war (auf der mittleren Spur befand sich zu dem Zeitpunkt über 600m kein Fahrzeug) wie erlaubt konnte das auch ohne Probleme. Als Idealfahrerin hat diese meinen Unfall 200m vor der Unfallstelle als solchen erkennen können und 4 mal den kompletten Anhalteweg zur Verfügung gehabt. Gemäss einer BGH-Entscheidung trifft denjenigen, der reaktionslos auf ein anderes Fahrzeug auffährt und somit innerhalb eines Anhaltewegs keine Reaktion zeigt ein schweres Verschulden, so dass auch kein Zurechnungszusammenhang mit einem Verschulden am Erstunfall mehr besteht.
Vorliegend wurden über 3 Anhaltewege reaktionslos nach erkennenmüssen des Unfalls zurückgelegt und dann soll wieder derjenige haften dessen Fahrzeug auf der Fahrban steht.

RA Zeitner erklärt, dass die Beklagte entsprechendes aus der Unfallakte entnommen habe. (Anlage 1e)
Daher handelt es sich um bewusst falschen Sachvortrag.

RA Zeitner erklärt, dass daher feststand, dass infolge eines schuldhaften Fehlverhaltens mein Anhänger umkippte. (Anlage 1f)

Das ist gelogen.

Entsprechendes konnte das AG-Münster in meiner Klage gegen die gegnerische Versicherung LVM auch nicht feststellen.

RA Zeitner erklärt, dass auch aufgrund eines Anscheinsbeweises davon auszugehen war. Ein solcher Anscheinsbeweis liegt jedoch bei meinem Erstunfall nicht vor, denn ich bin niemanden aufgefahren.
Das es einen solchen Anscheinsbeweis nicht gibt, wenn es sich um keinen Auffahrunfall handelt ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Frankfurt auf dass sich meine Versicherung selbst bezieht und erklärt auch nach dieser Entscheidung reguliert zu haben. (Anlage 2).

Gemäss RA Zeitner gibt es jedoch keinen Anscheinsbeweis wie sich seinem Schriftsatz sinngemäss entnehmen lässt für auffahrende Verkehrsteilnehmer (entgegen der von mir eingereichten über 40 Gerichtsentscheidungen in Auffahrunfällen).
Auch das wurde von Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab übernommen.

RA Zeitner erklärt, dass ein Mitverschulden von Frau B. als auffahrende Zweitunfallfahrerin auf ein stehendes Fahrzeug nicht belegt werden konnte.

Der Schwachsinn grenzt ja schon an Wahnsinn.
Desweiteren ist das schon logischerweise gelogen, weil es für auffahrende Verkehrsteilnehmer einen Anscheisbeweis gibt. Nur wenn der Auffahrende ein atypisches Unfallgeschehen beweisen kann, dann wird der Anscheinsbeweis entkräftet.
Das lag vorliegend jedoch nicht vor.

Dieser vorstehende Sachverhalt von rechtlichem Wahnsinn ist auch vom Gericht ungeprüft übernommen worden.

RA Zeitner erklärt, dass ich schuldhaft eine äusserst gefahrträchtige Verkehrslage geschaffen hatte. (Anlage 1h)

Das ist ebenfalls gelogen und wurde auch von Richterin Leonhardt und Richter Pfab übernommen. Wenn man als Idealfahrerin den 4 fachen Anhalteweg zur Verfügung hat wegen der deutlichen Absicherung der Unfallstelle und über 50 Fahrzeuge die Unfallstelle einwandfrei passieren konnten auch wenn diese doppelt so schnell unterwegs waren wie erlaubt, dann kann von einer gefahrträchtigen Verkehrslage in dem Sinne doch wohl nicht mehr gesprochen werden. Ich würde eher sagen, dass eine Verkehrsteilnehmerin die fast den 4 fachen Anhalteweg zur Verfügung hat und den 3,5 fachen Anhalteweg reaktionslos verstreichen lässt eher eine gemeingefährliche Gefahr für den Strassenverkehr darstellt (Der BGH stellt das bereits beim reaktionslosen verstreichen lassen des einfachen Anhaltewegs fest).

Auch am AG-Münster konnte am Erstunfall ein Verschulden meinerseits nicht nachgewiesen werden, sondern eine Haftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin von 100%.

Sinngemäss rechtlich falsch ist auch die Erklärung, dass es bei z.B. einer 2/3tel Belastung zur gleichen Belastung meines Versicherungsvertrags gekommen wäre. (Anlage 1i+1j)
Als reine Tatsache ist das zwar richtig aber wenn eine Versicherung nicht sorgfältig und ordnungsgemäss prüft, darf aufgrund des Vertragsverstosses keine Rückstufung erfolgen. (Anlage 4)

RA Zeitner erklärt, dass die Beklagte pflichtgemäss ermittelt, Erkundigungen eingezogen und den geltend gemachten Schaden geprüft hat. (Anlage 1k)

Das ist offensichlich gelogen, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der Fahrer eines stehenden Fahrzeugs auf der Autobahn den Zweitunfall einer auffahrenden Verkehrsteilnehmerin zu 100% verschuldet hat, die fast den 4 fachen Anhalteweg als Idealfahrerin zur Verfügung hatte.
Hinzukommend ergibt sich aus den 3 beiliegenden Schriftstücken wie meine Versicherung tatsächlich reguliert hat und daher auch auf diese wahnsinnige Ergebnis gekommen ist.
Diese hat nämlich nur aufgrund des Ausgangs der beiden Strafverfahren geprüft. (Anlage 3abc) und gerade dass ist keine ordnungsgemässe Prüfung (Anlage 4).

Auch diese Aussage von RA Zeitner ist demgemäss gelogen.

RA Zeitner erklärt, dass meine Versicherung hätte pauschal regulieren dürfen.(Anlage 1l)

Das stimmt auch nicht, weil damit meine Interessen verletzt werden. (Anlage 4)

So hat meine Versicherung der auffahrenden Zweitunfallverursacherin 100% ihres Schadens ersetzt. Gemäss aller Rechtsvertretern meiner Versicherung gibt es bei Auffahrunfällen zivilrechtlich keinen Anscheinsbeweis.

Bei meinem Erstunfall, dessen Unfallursache unbekannt ist, gibt es aber strafrechtlich und zivilrechtlich einen Anscheinsbeweis, wie es ebenfalls alle genannten Rechtsvertreter meiner Versicherung feststellen.

Es gibt ein Urteil des OLG Brandenburg (Anlage 8), dass in einem fast gleichen Fall (auch ein Warndreieck war dort noch nicht aufgestellt was aber keine Rolle spielt, denn wenn einem wie in meinem Fall Abblendlicht entgegenleuchtet, dann ist ein Unfall bereits aus 200m als solcher zu erkennen. Desweiteren hat ein Warndreieck nur eine begrenzte Warnfunktion.). In dem Fall wurde eine Aufteilung 80% zu 20% zu Lasten des Auffahrenden vorgenommen. Dabei befand sich eine Person auf der Fahrbahn, die getötet worden ist. Die 20% Verschulden beim auf der Fahrbahn stehenden waren gegeben, weil sich die Person ohne Warnweste auf der Fahrbahn befand, die nicht erkennbar war.

Es gibt auch einen fast gleichen Fall mit einer BGH-Entscheidung (Anlage 9). In dem Fall hat der Aufahrende 100% Schuld erhalten, weil er innerhalb des einfachen Anhaltewegs reaktionslos blieb und wegen des groben Verschuldens und weil mehere Fahrzeug die Unfallstelle unfallfrei passiert hatten war auch kein Zurechnungszusammenhang gegeben.
Gleiches liegt bei mir auch vor. Desweiteren ist mein PKW, welches mit Abblendlicht dem Verkehr entgegenleuchtete wesentlich besser als Unfall wahrzunehmen, wie die Rücklichter eines PKW und ein aufgestelltes Warndreieck.

Demgemäss gewährte mir bei meiner Klage gegen die LVM das AG-Münster auch 100% Erfolgsaussicht auf meinen PKH-Antrag (Anlage 7).
Die dann neu tätige Richterin erklärte mir jedoch in der mündlichen Verhandlung 2 mal als ich mich zu der Sache äussern wolte, dass ich das nicht könne/dürfe, weil ich mich als Nichtjurist rechtlich gar nicht auskenne.
Entsprechend hatte ich wie üblich und selbstverständlich kein rechtliches Gehör im Ansehen meiner niederen und minderwertigen Proletenperson im Gegensatz zum hochelitären Anwalt der Gegenseite.
Das sorgte für Abstriche und die Richterin suchte ebenfalls nach abstrusen Begründungen um mir Abstriche zu machen und so war meine Klage dort in einem Vergleich zu 85% Erfolgreich. Wobei 100% ohne Zurechnungszusammenhang aber korrekt wären gemäss der BGH-Entscheidung.

Der Sachvortrag von RA Zeitner ist also in jeder Hinsicht gelogen, denn es kann gar keine ordnungsgemässe und sorgfältige Prüfung gegeben haben, denn mit einer solchen hätte man nie auf ein solches Ergebnis von einer Null Prozent Haftung der auffahrenden Fahrerin kommen können wobei teilweise eine andere Haftungsquote sogar ausgeschlossen sein soll. Desweiteren trägt RA Zeitner selbst vor, dass meine Versicherung nicht ordnungsgemäss geprüft hat, weil es zB. bei meinem Erstunfall einen Anscheinsbeweis geben würde und beim Zweitunfall einer auffahrenden Verkehrsteilnehmerin nicht.

Weitere Anlage 10+11:
Entscheidung des AG-Coburg und des LG-Coburg

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Mittlerweile im Mai diesen Jahres 2013 übersandte die Versicherung dem Versicherungsnehmer dessen Fahrzeug auf der Fahrbahn stand die Unfallmeldung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin.
Frau F. gab an mit 120km/h gefahren zu sein. Diese ist sicherlich noch schneller gefahren aber 120km/h waren als Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert. Aufgrund des Sichtfahrgebots durfte diese aber nur mit ca. 60km/h fahren.
Dh. diese ist nach ihren eigenen Angaben etwa 60km/h zu schnell gefahren. Nur so ist der Unfall ja auch erklärbar, wenn man bedenkt, dass diese etwa auf dem 3,5fachen Anhalteweg als Idealfahrerin bei korrekter Geschwindigkeit keine Reaktion zeigte. Zusätzlich hat diese auch  noch die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet.
Hätte die Versicherung der Staatsanwaltschaft die Unfallmeldung zukommen lassen, dann hätte Frau F. eine Strafe von 160EUR, 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot erhalten zusätzlich wegen der daraus folgenden fahrlässigen Körperverletzung vielleicht noch eine Geldstrafe von 60-90 Tagessätzen (vielleicht 2000-3000 EUR je nach Einkommen). Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass diese zusätzlich die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat. Das ist strafrechtlich aber nicht konkret beweisbar, denn diese hätte ja auch über 200km/h gefahren sein können.
Rechtsanwalt Zeitner hatte die Akte der Versicherung ebenfalls vorliegen aus der sich dieser Sachverhalt ergab. Das Frau F. also über 60km/h zu nachweisbar zu schnell gefahren ist hat er also verschwiegen, wie auch der Ombudsmann der Versicherungen.

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